Rz. 63

Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Ob die Ehegatten schon vorher zusammengelebt haben, ob sie schon gemeinschaftliche Kinder hatten usw. ist ohne Belang.

 

Rz. 64

Bei mehreren Eheschließungen kommt es auf die letzte an.[52] Die Anrechte aus einer vorher schon einmal zwischen diesen Ehegatten bestehenden Ehe wurden ja dem Versorgungsausgleich bei der Auflösung der ersten Ehe bereits unterworfen (oder nicht, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen). Die Nichteinbeziehung gilt auch dann, wenn die erste Ehe von kurzer Dauer war und keiner der Ehegatten einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt hatte. Es ist unzulässig, die Dauer der zweiten Ehe hinzuzurechnen und so auf die Ausgleichsfähigkeit auch der früher erworbenen Anrechte zu kommen. Ebenso wenig kann durch die Addition der ersten Ehezeit aus einer nachfolgenden kurzen Ehe eine solche werden, die die Dreijahresschwelle überschreitet.

 

Rz. 65

Eine aufhebbare Ehe reicht aus (vgl. § 1318 Abs. 3 BGB). Insoweit ist in Bezug auf Lebenspartnerschaften zu beachten, dass bei diesen bestimmte Partnerschaftshindernisse nicht zu einer aufhebbaren, sondern zu einer nichtigen Lebenspartnerschaft führen (vgl. §§ 1, 15 LPartG). In diesen Fällen findet kein Versorgungsausgleich statt, weil die eingegangene Partnerschaft ein rechtliches nullum war.

 

Rz. 66

Der Nachweis des Zeitpunkts der Eheschließung wird durch die Vorlage der Heiratsurkunde geführt.

[52] BGH FamRZ 1983, 461.

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