Rz. 129

§ 220 FamFG ergänzt die materielle Auskunftspflicht der Ehegatten, Erben und Hinterbliebenen sowie ggf. der Versorgungsträger um eine besondere, durch die Gerichte durchzusetzende verfahrensrechtliche Auskunftspflicht.

 

Rz. 130

Die Regelung dient der Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens. Sie geht auf die § 53b Abs. 2 Satz 2 FGG a.F. und § 11 Abs. 2 Satz 1 VAHRG a.F. zurück, deren Gehalt sie vereinfacht und vereinheitlicht. Durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs wurde sie noch einmal umgestaltet, gestrafft (v.a. durch die Bezugnahme auf die Regelung der Beteiligten in § 219 FamFG) und an das neue Versorgungsausgleichsrecht angepasst.

 

Rz. 131

Das Verhältnis des § 220 FamFG zu den Ansprüchen nach § 4 VersAusglG dürfte nicht anders zu beurteilen sein als früher das Verhältnis von § 11 Abs. 2 VAHRG a.F. zu §§ 1587e Abs. 1, 1587k Abs. 1 BGB a.F., §§ 3a Abs. 8, 10a Abs. 1 Satz 1 VAHRG a.F. In diesen Fällen wurde zwar teilweise angenommen, dass regelmäßig das Rechtsschutzinteresse für eine Geltendmachung der anderen Auskunftsrechte fehlte, weil die Möglichkeit des Gerichts bestand, Auskünfte selbst von Amts wegen einzuholen, insoweit also eine einfachere und billigere Möglichkeit gegeben war, die Auskünfte zu erlangen.[35] Gleichwohl stand die herrschende Meinung schon nach früherem Recht auf einem anderen Standpunkt.[36] Auf jeden Fall besteht für die Geltendmachung des materiellen Auskunftsanspruchs ein Rechtsschutzinteresse, wenn erst ein Scheidungsverfahren oder wenn der Ausgleich nach der Scheidung vorbereitet werden soll.[37] Des Weiteren muss das FamG die Beteiligten auf die Möglichkeit der materiellen Auskunftsansprüche hinweisen, wenn die ihm selbst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erschöpft sind (z.B. bei ausländischen Anwartschaften). Für die Geltendmachung des materiellen Auskunftsanspruchs im Verbund wird es dagegen regelmäßig an einem Rechtsschutzinteresse fehlen.[38]

 

Rz. 132

Ob das FamG seine Möglichkeiten zur Durchsetzung der verfahrensrechtlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nutzen muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Da aber der Amtsermittlungsgrundsatz herrscht (§ 26 FamFG), muss das Gericht regelmäßig von seinen Möglichkeiten Gebrauch machen, wenn die Beteiligten nicht von sich aus die notwendigen Auskünfte beibringen und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen.[39]

 

Rz. 133

Die in § 220 genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, die gerichtlichen Ersuchen und Anordnungen zu befolgen (§ 220 Abs. 5 FamFG).

 

Rz. 134

Der Anspruch ist nicht von einer Zustimmung des durch die Auskunft betroffenen Ehegatten abhängig. Ausgeschlossen ist er nur dann, wenn die erfragte Auskunft unter keinerlei Umständen für das Verfahren relevant sein kann. Das ist allenfalls dann anzunehmen, wenn die Scheidung offensichtlich ausgeschlossen ist.[40]

 

Rz. 135

Die Auskunftspflichtigen werden durch ihre Verpflichtung nicht zu Beteiligten in der Versorgungsausgleichssache (§ 7 Abs. 6 FamFG), wenn sie es nicht ohnehin schon sind.

 

Rz. 136

Zu den Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs und den Auskunftspflichtigen siehe im Einzelnen § 5 Rdn 43 ff.

 

Rz. 137

Für alle Auskunftspflichtigen ordnet § 220 Abs. 2 Satz 1 FamFG an, dass die Formulare zu verwenden sind, die das Gericht übersendet. Ausgenommen sind nur automatisiert erstellte Auskünfte von Versorgungsträgern (§ 220 Abs. 2 Satz 2 FamFG). In diesen Fällen enthalten die automatisierten Erklärungen schon wegen des Automatisierungsvorganges die Auskünfte in einer Ordnung, welche derjenigen der gerichtlichen Formulare entspricht. Es wäre deswegen ein unnötiger Aufwand, von diesen Versorgungsträgern die Benutzung der gerichtlichen Formulare zu verlangen. Wird dagegen keine automatisiert erstellte Auskunft erteilt (z.B. durch einen Arbeitgeber bei einer betrieblichen Direktversorgungszusage), müssen die gerichtlichen Formulare verwendet werden. Die Formulare finden sich oben (siehe § 5 Rdn 50 ff.).

 

Rz. 138

Für die Versorgungsträger bestimmt sich die Reichweite der Auskunftsverpflichtung aus § 220 Abs. 4 FamFG. Danach ist der Versorgungsträger verpflichtet, die nach § 5 VersAusglG benötigten Werte (Ehezeitanteil, Ausgleichswert und korrespondierenden Kapitalwert) einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung mitzuteilen. Das bedeutet v.a., dass der Versorgungsträger dem Gericht die versicherungsmathematischen Grundlagen seiner Berechnung offen legen muss (das Berechnungsverfahren, den Zinssatz und die Sterbetafeln, welche seiner Berechnung zugrunde liegen). Wie weit diese Verpflichtungen gehen, ist noch nicht ganz ausgelotet. V.a. wird man von keinem Versorgungsträger verlangen können, dass er seine Geschäftsgeheimnisse offenbart. Bei Lebensversicherungen und betrieblichen Altersversorgungen sind aber auch immer die Verträge und Satzungen vorzulegen, ohne die eine Bewertung von Anrechten nicht möglich ist. Die Auskünfte müssen so detailliert sein, dass das Gericht (und die Anwälte der Beteili...

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