Rz. 122

§ 149 FamFG bestimmt, dass sich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in der Ehesache auf die Versorgungsausgleichssache erstreckt. Die Regelung entspricht § 624 Abs. 2 ZPO a.F. Sie trägt der engen Verbindung zwischen der Scheidungssache und der Versorgungsausgleichssache im Zwangsverbund Rechnung. Die Terminologie der Norm, die zunächst von PKH sprach, wurde durch das "Reparaturgesetz"[34] an die von § 113 Abs. 5 FamFG vorgegebene Begrifflichkeit angepasst.

 

Rz. 123

Auch nach der Novellierung des Versorgungsausgleichs durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs ist der Umfang der Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe nicht anders geregelt als früher. Die Erstreckung kann sich nur auf den Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9 ff. VersAusglG) beziehen, weil grds. nur dieses Verfahren in den Scheidungsverbund fällt. Der Wertausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) kann nur ganz ausnahmsweise in den Verbund fallen, wenn der Berechtigte schon im Zeitpunkt der Scheidung die Voraussetzungen des § 20 VersAusglG erfüllt (Hauptfall: Beide beteiligten Eheleute sind zum Zeitpunkt des Eheendes schon Rentner). In diesen Fällen ist dann auch § 149 FamFG anzuwenden.

 

Rz. 124

Die Erstreckung greift aber nie in Verfahren ein, die erst nach der Scheidung anhängig gemacht werden (z.B. isolierte Verfahren in den Fällen des Art. 17 Abs. 3 EGBGB, Abänderungsverfahren, Anpassungsverfahren). Diese Sachen sind gerade keine Versorgungsausgleichsfolgesachen mehr.

 

Rz. 125

§ 149 Halbs. 2 FamFG gestattet es, die Verfahren über den Versorgungsausgleich von der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auszunehmen. Da die Wahrnehmung eigener Interessen in vom Gericht von Amts wegen eingeleiteten Verfahren aber grds. nicht mutwillig sein kann und ein Ehegatte diesem Verfahren auch nicht ausweichen kann, kommt das nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn ein Versorgungsausgleich unzweifelhaft nicht stattfindet.

[34] Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 30.7.2009, BGBl I, S. 2449.

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