Rz. 47

Schutz im Interesse des Kindeswohls bietet der Absatz 3 des § 180 ZVG. Voraussetzung ist hier, dass zu der aufzuhebenden Gemeinschaft der Antragsteller und sein derzeitiger bzw. früherer Ehegatte gehören (i.d.R. Bruchteilsgemeinschaft). Hier kann zur Abwendung einer ernsthaften Gefahr für das Wohl eines gemeinschaftlichen Kindes die Verfahrenseinstellung erfolgen. Auf gemeinsame Pflegekinder ist § 180 Abs. 3 ZVG jedoch nicht anwendbar.[35] Der Antrag ist ebenfalls binnen einer Notfrist von 2 Wochen zu stellen (§§ 180 Abs. 3 S. 3, 30b ZVG). Anders als bei der im vorherigen Abschnitt beschriebenen Einstellung ist hier aber weder die Anzahl der Einstellungen noch die Höchstdauer der einzelnen Einstellung vorgeschrieben. In § 180 Abs. 4 ZVG ist lediglich bestimmt, dass das Verfahren durch verschiedene Einstellungen gem. § 180 Abs. 2 und 3 ZVG nicht mehr als 5 Jahre eingestellt werden darf. Wenn sich die Umstände, die zur Einstellung gem. Abs. 3 geführt haben, ändern, kann der Einstellungsbeschluss nachträglich geändert oder sogar aufgehoben werden.

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