Interessenabwägung

In Ausnahmefällen ist auf Antrag eines Miteigentümers das Verfahren einzustellen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen aller Miteigentümer angemessen erscheint.[1] Praktisch bedeutsamer ist die Einstellungsmöglichkeit nach § 180 Abs. 3 und 4 ZVG: Danach kann das Verfahren auf Antrag bis zu 5(!) Jahre eingestellt werden, sofern durch die Versteigerung des Familienwohnheims das Wohl der Kinder ernsthaft gefährdet ist.

 
Hinweis

Notfrist

Die Einstellung muss binnen der Notfrist von 2 Wochen beantragt werden, beginnend mit der Zustellung des entsprechenden gerichtlichen Hinweises.[2]

[1] § 180 Abs. 2 ZVG.
[2] § 180 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 30b Abs. 1 ZVG.

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