Rz. 15

Kettenschenkung Schwiegereltern/eigenes Kind/Schwiegerkind

Zu den Standards der Notartätigkeit zählt die notarielle Vertragsgestaltung einer sogenannten "Kettenschenkung" (oder auch sog. "gestufte Schenkung").

Zitat

"Dabei handelt es sich um eine traditionelle Gestaltung, die aus steuerlichen Gründen entworfen wurde und in verbreiteten Praxisbüchern für das Notariat empfohlen wird.[10]"

 

Rz. 16

"Das Kennzeichen dieser Gestaltung ist, dass, um eine Schenkung von der Elterngeneration an das Schwiegerkind (geringer Freibetrag) zu vermeiden, die schenkweise Übertragung des Eigentums zunächst an den Abkömmling (Ehegatte des späteren Empfängers) erfolgt und dieser dann das Grundstück oder einen Teil davon an das Schwiegerkind weitergibt. Dies kann in einer Urkunde erfolgen. Dazu müssen jedoch schuldrechtliches Geschäft, Auflassung und Eintragungsbewilligung für jedes der beiden Geschäfte getrennt in zeitlicher Aufeinanderfolge in der Urkunde niedergelegt sein. Dem entspricht der vom Beklagten vorgeschlagene Vertragsentwurf deshalb nicht, weil Auflassung und Eintragungsbewilligung nicht in Übereinstimmung mit den schuldrechtlichen Vereinbarungen in gestufter Weise niedergelegt worden sind, sondern die Auflassung des hälftigen Grundstückseigentums unmittelbar von der Schwiegermutter des Klägers an ihn erklärt worden ist. Dies genügt, wie das Urteil des Hessischen Finanzgerichts und der Nichtannahmebeschluss des Bundesfinanzhofs zeigen, nicht den Anforderungen an eine gestufte Schenkung. Aufgrund dessen ist vom Finanzamt schenkungssteuerrechtlich zu Recht eine unmittelbare Schenkung von der Schwiegermutter an den Kläger angenommen worden. Bei einer Schenkung von Seiten seiner Ehefrau wäre wegen des höheren Freibetrags keine Schenkungssteuer angefallen. Deshalb beruht die Steuerbelastung des Klägers auf der Pflichtverletzung des Beklagten, die wegen der oben genannten notariellen Standards für Kettenschenkungen auch als fahrlässig anzusehen ist."[11]

[10] Etwa: Reithmann/Albrecht, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, Rn 1080; Münchener Vertragshandbuch Bd. 6, Muster 14, S. 84–89.

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