Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertung

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3 Geltung der Arbeitszeitgrenzen (§ 11 Abs. 2)

Rz. 10 Die §§ 3- 8 ArbZG gelten nach der Gesetzessystematik[1] nur für eine Beschäftigung an Werktagen. Durch die Verweisung des § 11 Abs. 2 auf die §§ 3– 8 ArbZG wird die Geltung dieser Arbeitsschutzbestimmungen bei Sonn- und Feiertagsarbeit bewirkt. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung.[2] Rz. 11 Somit gelten auch bei einer Beschäftigung von Arbeitnehmern an ... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4 Bewertung von Immobilien im wohnwirtschaftlichen Bereich zum Zeitpunkt der Kreditvergabe

Auch zu diesem TOP erfolgte ein Vortrag entlang der Präsentation mit folgenden Kernaussagen: Vortaxe bzw. Wertindikation kann weiterhin zur Machbarkeitsprüfung, Konditionierung sowie zur Ermittlung der Kompetenzträger verwendet werden, ist aber allein für eine angemessene Sicherheitenbewertung bei Kreditvergabe nicht ausreichend. Eine Bewertung muss: unabhängig von der jeweilig... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4 Turnus für Bewertung, Ergebnisermittlung und Kommunikation der Risiken (Tz. 4)

Rz. 15 4 Abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Positionen im Anlagebuch kann auch eine tägliche, wöchentliche oder monatliche Bewertung, Ergebnisermittlung und Kommunikation der Risiken erforderlich sein. 4.1 Beherrschbarkeit der Marktpreisrisiken Rz. 16 Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Positionen im Anlagebuch haben einen wesentlichen Einflus... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / Bewertung von "illiquiden Positionen" – BTR 2.1

Bezüglich der Bewertung illiquider Positionen halte ich es für erforderlich, dass die Institute überprüfen, ob die für diese Zwecke eingesetzten Verfahren auch bei schwerwiegenden Marktstörungen verwertbare Ergebnisse liefern. Für Fälle fehlender, veralteter oder verzerrter Marktpreise sind durch die Institute alternative Bewertungsmethoden festzulegen. Mit diesen Anforderun... mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
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Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Bewertung gebrauchter Wirtschaftsgüter

Tz. 7 Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Werden gebrauchte Wirtschaftsgüter einem Verband oder Verein zugewendet, muss der gemeine Wert anhand des ursprünglichen Anschaffungspreises, der Qualität des Wirtschaftsgutes, des Alters und des Zustandes im Zeitpunkt der Zuwendung/Spende ggf. geschätzt werden (BFH vom 23.05.1989, BStBl II 1989, 879; R 10b.1 EStR, Anhang 12). mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3 Keine unterjährige Bewertung des Gesamtbestandes

Rz. 11 Allerdings gehen die MaRisk nicht so weit, eine regelmäßige unterjährige Bewertung des gesamten Forderungsbestandes zu verlangen. Eine solche Anforderung erscheint insbesondere für kleinere Institute zu weitgehend, da sie einen erheblichen Aufwand bedeuten würde. Die Anforderung orientiert sich vielmehr an der gängigen Praxis vieler Institute, die in ihrer jährlichen ... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / da) Bewertung mit dem "wahren" Wert

Rn. 301 Stand: EL 189 – ET: 06/2026 Die Bewertung einer vGA soll mit ihrem "wahren" Wert erfolgen (BFH v 26.10.1987, BStBl II 1988, 348). Gehören die Anteile an der KapGes zum PV eines Anteilseigners, dann ist der Vermögensvorteil nach § 8 Abs 2 EStG zu bewerten. Damit ist der um übliche Preisnachlässe verminderte Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Die Bewertung der vGA bei der... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2 Bewertung der Positionen des Handelsbuches (Tz. 2)

Rz. 11 2 Die mit Marktpreisrisiken behafteten Positionen des Handelsbuches sind täglich zu bewerten. 2.1 Täglicher Bewertungsturnus Rz. 12 Die mit Marktpreisrisiken behafteten Positionen des Handelsbuches sind täglich zu bewerten. Da die tägliche Verfügbarkeit von Marktpreisen für diesen weiten Anwendungsbereich nicht uneingeschränkt gewährleistet ist, wird nicht mehr vorgesch... mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
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Reuber, Die Besteuerung der... / II. Bewertung von Sachzuwendungen

1. Allgemeines Tz. 4 Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Für die Frage, mit welchem Wert eine Sachzuwendung/Sachspende im Rahmen des Spendenabzugs nach § 10b EStG (Anhang 10) steuerlich geltend gemacht werden kann bzw. welchen Wert die Empfängerorganisation auf der Zuwendungsbestätigung bescheinigen darf, ist zu unterscheiden, ob die Sache aus dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermö... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1 Bewertung der Positionen des Anlagebuches (Tz. 1)

Rz. 1 1 Die mit Marktpreisrisiken behafteten Positionen des Anlagebuches sind mindestens vierteljährlich zu bewerten. 1.1 Vierteljährlicher Bewertungsturnus Rz. 2 Während die mit Marktpreisrisiken behafteten Positionen des Handelsbuches täglich zu bewerten sind (→ BTR 2.2 Tz. 2), wird für das Anlagebuch[1] grundsätzlich ein vierteljährlicher Turnus vorgegeben. Damit wird berüc... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.4 Bewertung des Modellrisikos

Rz. 81 Für eine risikoorientierte Steuerung des Modellrisikos ist eine Quantifizierung oder zumindest eine Abschätzung der Auswirkungen von Modell- oder Datenqualitätsschwächen auf die Modellergebnisse erforderlich. Die Bewertung des Modellrisikos ist ein komplexer Prozess und kann je nach Art des Modells und seiner Anwendung variieren. In der Praxis finden sich einige Ansät... mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Bewertung mit dem gemeinen Wert

Tz. 5 Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Sachzuwendungen/-spenden, die aus dem Privatvermögen des Spenders stammen, sind mit dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsgutes bei dem steuerlichen Spendenabzug anzusetzen. Der gemeine Wert (§ 9 BewG) entspricht dem Verkehrswert einschließlich der Umsatzsteuer. Er ist normalerweise der Preis, der auf der Handelsstufe des Zuwendenden/S... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3.4 Verzicht auf eine Bewertung

Rz. 177 Die Bestimmung der Werthaltigkeit setzt voraus, dass die Sicherheiten überhaupt bewertet und somit bei der Ermittlung des Blankoanteils angesetzt werden können. Dies ist bei bestimmten Sicherheiten entweder gar nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich. So lässt sich z. B. die Werthaltigkeit einer weichen Patronatserklärung i. d. R. nicht exak... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.2 Bewertung und Überprüfung von Rettungserwerben

Rz. 129 In der Richtlinie für Rettungserwerbe sind auch die beabsichtigte Haltedauer sowie die Verfahren zur angemessenen Bewertung und Überprüfung der erworbenen Vermögenswerte festzulegen. Da sich ein Institut von einem Rettungserwerb verspricht, durch die Verwertung dieser Sicherheit zu einem späteren Zeitpunkt zumindest einen Teil der ausstehenden Forderungen zurückzuerh... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.5 Abschließende Bewertung der Transaktion

Rz. 15 Zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt i. d. R. noch eine Kontrolle des wirtschaftlichen Ergebnisses der Transaktion ("Post Audit"). Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass der tatsächliche Erfolg von Fusionen und Übernahmen aus Sicht des Institutes von verschiedenen Aspekten abhängig sein kann, die über eine rein wirtschaftliche Betrachtung hinausgehen, wie z. B. von... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.9.2.5 Mindestanforderungen an Informationssysteme zur Bereitstellung von Informationen für Bewertungen im Rahmen einer Abwicklung (MaAbwicklungsbewertung)

Rz. 332 Im Februar 2021 hatte die BaFin zunächst ein Rundschreiben unter der Bezeichnung "MaBewertung"[1] mit Vorgaben an die Institute veröffentlicht, geeignete Systeme und Prozesse vorzuhalten, um "wesentliche" Informationen für eine effektive und effiziente Abwicklung ad hoc bereitstellen zu können. Als "wesentlich" gelten Informationen, die für eine Bewertung im Sinne de... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3. Bewertung der Konsultationsanmerkungen

AT 1 Tz. 6: Einführung des Begriffs "bedeutende Institute" An dem Begriff "bedeutende Institute" wird die Aufsicht festhalten. Allerdings sollen erläuternde Ausführungen in das Übersendungsschreiben zur MaRisk-Novelle aufgenommen werden. Hinsichtlich der einzelnen Themen, für die die Änderung "bedeutendes Institut" relevant ist, wird auf die Erläuterungen zu den jeweiligen Mod... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3.8.2 Anforderungen an die Besicherung mit Immobilien

Rz. 188 Zum Zeitpunkt der Kreditvergabe hat bei der Bewertung der als Sicherheit dienenden Immobilien grundsätzlich eine Innen- und Außenbesichtigung der Objekte zu erfolgen. Sofern es sich um gut entwickelte und ausgereifte Immobilienmärkte handelt, kann der Wert alternativ auch mittels einer Desktop-Bewertung[1] durch einen Sachverständigen ermittelt werden, die durch for... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4 Anforderungen an die Eignungsprüfung der Mitarbeiter der besonderen Funktionen

Rz. 28 Die EBA hat im Jahr 2012 Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Geschäftsleitern, Mitgliedern der Aufsichtsorgane und sogenannten "Inhabern von Schlüsselfunktionen" ("Key Function Holders") in Instituten veröffentlicht[1] und fünf Jahre später gemeinsam mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) grundlegend überarbeitet.[2] Mit diesen im Jah... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3.2 Anforderungen von EBA und EZB an die Geschäftsleitung

Rz. 46 Nach dem in Deutschland vorherrschenden dualistischen System der Verwaltungsorgane unterscheidet das KWG (und damit auch die MaRisk) zwischen der Geschäftsleitung gemäß § 25c KWG und dem Aufsichtsorgan gemäß § 25d KWG. Die Anforderungen der EBA an Geschäftsleiter und Aufsichtsorgane decken vor dem Hintergrund unterschiedlicher Unternehmensführungsstrukturen in den EU-... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.13 Bedeutung der internen Stresstests für den SREP

Rz. 58 Die zuständigen Aufsichtsbehörden sollten die Stresstestprogramme der Institute und ihre Konformität mit den EBA-Leitlinien zu den Stresstests der Institute[1] unter Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips überprüfen und bewerten. Die zuständigen Behörden sollten eine qualitative Bewertung der Stresstestprogramme sowie eine quantitative Bewertung der Ergebnisse... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4.2.2 Portfolio-basierte Methoden

Rz. 41 Bei den Portfolio-basierten Methoden ("portfolio-based methodologies") geht es um eine Bewertung des ESG-Risikos auf Ebene des Gesamtportfolios oder einer Gruppe von Exposures. Dabei werden auch die Wechselwirkungen zwischen den Exposures analysiert. Die EBA nennt in ihren Leitlinien konkret die Methode zur Portfolioausrichtung ("portfolio alignment methodology")[1] z... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3.3 Integration von ESG-Risiken

Rz. 89 Die EBA hat zur Abbildung von ESG-Risiken in den Geschäftsstrategien und Geschäftsprozessen der Institute vier besonders relevante Aspekte identifiziert: die Überwachung des sich verändernden Geschäftsumfeldes und die Bewertung der langfristigen Belastbarkeit, die Festlegung von ESG-bezogenen strategischen Zielen oder Limiten, die Einbindung von Kunden und anderen rel... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.2 Eignung der Geschäftsleitung

Rz. 262 Bereits bei der Bewertung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung eines Mitgliedes der Geschäftsleitung sollen die theoretische und die praktische Erfahrung im Zusammenhang mit der strategischen Planung, das Verständnis für die Geschäftsstrategie oder den Geschäftsplan eines Institutes, womit wahrscheinlich das Geschäftsmodell gemeint ist, und deren Umsetzung berüc... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.6 Berücksichtigung des Modellrisikos im SREP

Rz. 85 Die EBA unterscheidet im aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess ("Supervisory Review and Evaluation Process", SREP) zwischen zwei unterschiedlichen Risikoformen, die auf die erste und zweite Säule abstellen: Die erste Säule betrifft das Risiko einer Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen durch aufsichtliche fortgeschrittene Messansätze, die genehmigun... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8.2 Behandlung von Zinsänderungsrisiken im SREP

Rz. 70 Außerdem sollten die zuständigen Behörden das Zinsänderungsrisiko, welches sich aus den zinssensitiven Positionen aus bilanzwirksamen und bilanzunwirksamen Geschäften im Anlagebuch ergibt ("Interest Rate Risk in the Banking Book", IRRBB), einschließlich der Absicherungen für diese Positionen bewerten. Die ebenso erforderliche Bewertung des Kreditspreadrisikos im Anlag... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Vierteljährlicher Bewertungsturnus

Rz. 2 Während die mit Marktpreisrisiken behafteten Positionen des Handelsbuches täglich zu bewerten sind (→ BTR 2.2 Tz. 2), wird für das Anlagebuch[1] grundsätzlich ein vierteljährlicher Turnus vorgegeben. Damit wird berücksichtigt, dass die jeweiligen Positionen i. d. R. für einen längeren Zeitraum gehalten werden. Allerdings können sich insbesondere Zinsänderungen auf jene... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Literaturverzeichnis

Hinweis zur Benutzung des Literaturverzeichnisses: Sofern es sich bei den Autoren bzw. Herausgebern um Organisationen handelt, sind die aufgeführten Werke i. d. R. auf der Internetseite der jeweiligen Organisation verfügbar. Achtelik, Olaf, in: Herzog, Felix (Hrsg.), Geldwäschegesetz, 5. Auflage, München, 2023, § 24c KWG, § 25h KWG und § 6 GwG. ACI Deutschland e. V. – Arbeitsg... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.4 Modellrisiken

Rz. 38 Das "Modellrisiko" bezeichnet gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 52b CRR die Gefahr von Verlusten infolge von Entscheidungen, die sich grundsächlich auf das Ergebnis interner Modelle stützen, wenn diese Modelle Fehler bei der Konzeption, der Ausgestaltung, der Parameterschätzung, der Umsetzung, der Verwendung oder der Überwachung solcher Modelle aufweisen, einschließlich folgend... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / BTO 1.2 Anforderungen an die Prozesse im Kreditgeschäft

Rz. 1 Das Institut muss Prozesse für die Kreditbearbeitung (Kreditvergabe und Kreditweiterbearbeitung), die Kreditbearbeitungskontrolle, die Intensivbetreuung, die Problemkreditbearbeitung und die Risikovorsorge einrichten. Die Verantwortung für deren Entwicklung und Qualität muss außerhalb des Bereichs Markt angesiedelt sein. Die Verfahren für die Bestimmung des Kreditrisiko... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.1.1 Überwachung, Überprüfung und Neubewertung von Immobiliensicherheiten

Rz. 47 Sofern die Institute Immobilien als Sicherheiten anerkennen, müssen sie ggf. auch die Anforderungen zur Überwachung und Überprüfung der Immobilienwerte gemäß Art. 208 Abs. 3 CRR beachten. Die EBA erwartet von diesen Instituten, dass sie in ihren Strategien und Verfahren auch die Vorgehensweise und die Häufigkeit der Überwachung/Überprüfung von Immobiliensicherheiten f... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.8.2 Kapitalbedarf für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

Rz. 96 Eine besondere Rolle spielen für viele (vor allem kleinere) Institute aufgrund ihres Schwerpunktes im Kredit- und Einlagengeschäft und der damit verbundenen volkswirtschaftlich wichtigen Fristentransformation die Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch. Das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch umfasst Risiken, die aus Bewegungen des marktweiten Zinsniveaus für ein Institut re... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8.10 Absehbare Anforderungen der EBA

Rz. 73 Die EBA hat am 18. Januar 2024 gemäß Art. 87a Abs. 5 CRD VI Leitlinien zu Mindeststandards und Referenzmethoden für die Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung von ESG-Risiken durch die Institute für drei Monate zur Konsultation gestellt. Bis Ende 2024 sollen die endgültigen Leitlinien vorliegen, so dass dann mit neuen bzw. ergänzenden Vorgaben zu rechnen ist. ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.5.1 Gegenstand der EBA-Leitlinien

Rz. 53 Die EBA nennt verschiedene Regelwerke, auf deren Vorgaben sich ihre Leitlinien beziehen:[1] Regelungen, Verfahren und Mechanismen für die Unternehmensführung (Governance) gemäß Art. 74 Abs. 1 CRD IV, Anforderungen im Hinblick auf das Kreditrisiko und das Kontrahentenrisiko (Gegenparteiausfallrisiko) gemäß Art. 79 CRD IV, die unter dem Begriff Adressenausfallrisiko zusam... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2 Beurteilung von Marktpreisrisiken

Rz. 14 Im Hinblick auf die Methoden zur Beurteilung der mit Marktpreisrisiken behafteten Positionen enthalten die MaRisk keine konkreten Vorgaben. Die betriebswirtschaftliche Messung von Marktpreisrisiken erfolgt in der Praxis mithilfe einer Prognose der potenziellen kurzfristigen Veränderung des Marktwertes einer Position oder eines Portfolios aufgrund von Marktpreisänderun... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.1 Qualifikationen und Erfahrungen der Sachverständigen

Rz. 81 Die mit der Wertermittlung von Immobiliensicherheiten und sonstigen beweglichen Vermögenswerten[1] betrauten sachverständigen Personen müssen über die dafür erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen verfügen. Für die Berechnung der regulatorischen Kapitalanforderungen sind von den Instituten in dieser Hinsicht ähnliche Vorgaben zu beachten. So muss die Bewertung ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.7.1 Überblick und Begriffsbestimmungen

Rz. 24 Im Rahmen der achten MaRisk-Novelle wurden die EBA-Leitlinien zum Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch ("Interest Rate Risk in the Banking Book", IRRBB) und zum Kreditspreadrisiko im Anlagebuch ("Credit Spread Risk in the Banking Book", CSRBB)[1] national umgesetzt. Diese Leitlinien enthalten gemäß der Ermächtigung in Art. 84 Abs. 6 CRD u. a. Kriterien für die Ermittlung... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3.2 Geschäftsmodellanalyse im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP)

Rz. 78 Als Orientierungshilfe für die institutsinterne Geschäftsmodellanalyse empfiehlt sich ein Studium der Vorgehensweise der zuständigen Behörden im Rahmen des SREP. Die Geschäftsmodellanalyse im Rahmen des SREP bezieht neben einer Bewertung der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells auch eine Bewertung der Nachhaltigkeit der Geschäftsstrategie des Institutes ein. Damit solle... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1 Proportionalitätsprinzip

Rz. 98 Gemäß § 25a Abs. 1 Satz 4 KWG hängt die Ausgestaltung des Risikomanagements von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten eines Institutes ab. Das mit dem "Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz" (FRUG)[1] in das KWG aufgenommene Proportionalitätsprinzip ist die Grundlage für den prinzipienorientierten Ansatz der MaRisk. Der Grundsatz der Prop... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / BTO 3.2 Anforderungen an die Prozesse im Immobiliengeschäft

Rz. 1 Das Institut muss Prozesse für das Immobiliengeschäft einrichten und für diese Bearbeitungsgrundsätze formulieren. Die Entwicklung der Prozesse kann auch im Bereich Markt erfolgen, sofern gewährleistet ist, dass die Qualitätssicherung von einem marktunabhängigen Bereich auf der Basis einer materiellen Plausibilitätsprüfung wahrgenommen wird. Tochterunternehmen können bei... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.12.5 Stresstests für Zinsänderungsrisiken des Anlagebuches

Rz. 142 Unter dem "Zinsänderungsrisiko" ("Interest Rate Risk", IRR) wird allgemein das bestehende oder künftige Risiko in Bezug auf die Erträge und Eigenmittel des Institutes infolge ungünstiger Änderungen der Zinssätze verstanden.[1] Das "Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch" ("Interest Rate Risk in the Banking Book", IRRBB) bezieht sich in diesem Zusammenhang auf jene Geschäf... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1 Täglicher Bewertungsturnus

Rz. 12 Die mit Marktpreisrisiken behafteten Positionen des Handelsbuches sind täglich zu bewerten. Da die tägliche Verfügbarkeit von Marktpreisen für diesen weiten Anwendungsbereich nicht uneingeschränkt gewährleistet ist, wird nicht mehr vorgeschrieben, die Positionen täglich "zu Marktpreisen" zu bewerten. Stattdessen kann auch auf andere geeignete Bewertungsverfahren zurüc... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.7 Allgemeine Anforderungen an das Management von Marktpreisrisiken

Rz. 55 Auch die Marktpreisrisiken inklusive der Zinsänderungsrisiken sind grundsätzlich als wesentlich einzustufen (→ AT 2.2 Tz. 1). Im Modul BTR 2 sind die Vorgaben aus Art. 83 Abs. 1 CRD IV umgesetzt, wonach in den Instituten Grundsätze und Verfahren vorhanden sein müssen, um alle wesentlichen Ursachen und Auswirkungen von Marktpreisrisiken zu ermitteln, zu messen und zu s... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.2.1 Unabhängigkeit von der Kreditgewährung und -weiterbearbeitung

Rz. 85 Die mit der Wertermittlung von Immobiliensicherheiten betrauten sachverständigen Personen dürfen zudem nicht in den Kreditvergabeprozess und in die Kreditbearbeitung eingebunden sein. Diese Formulierung ist mit der siebten MaRisk-Novelle angepasst worden. Zuvor war auch eine Beteiligung an der Kreditentscheidung explizit ausgeschlossen. Da der Kreditvergabeprozess jed... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.2 Rahmenbedingungen zur Überprüfung von Stresstests

Rz. 298 Das Stresstestprogramm sollte institutsweit überprüft werden. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten sollten bei der Überprüfung Geschäftseinheiten oder externe Experten eine Schlüsselrolle spielen, die nicht für die Konzeption und Anwendung des Programms verantwortlich sind, wobei das jeweilige Fachwissen für bestimmte Themen berücksichtigt werden sollte. Die Insti... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3 Laufende Überprüfung der Werthaltigkeit

Rz. 83 Mindestens jährlich ist eine Überprüfung der Werthaltigkeit der Sicherheiten durchzuführen, wobei erhebliche Schwankungen (des Marktes) und insbesondere ein erheblicher Rückgang des Sicherheitenwertes zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen sollte die Überprüfung häufiger durchgeführt werden. Zur Überwachung der Immobiliensicherheiten werden von den Instituten i. d.... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.1 Bestimmung des Marktwertes

Rz. 68 Immobiliensicherheiten sollten nach Maßgabe von Art. 229 CRR auf der Grundlage ihres Markt- oder Beleihungswertes[1] bewertet werden.[2] Gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 74a CRR wird unter dem "Immobilienwert" ebenso der nach Art. 229 Abs. 1 CRR ermittelte Wert einer Wohn- oder Gewerbeimmobilie verstanden, wobei die Begriffe "Wohnimmobilie" und "Gewerbeimmobilie" näher erläute... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.1 Berücksichtigung verschiedener Währungen

Rz. 111 Die wesentlichen Zinsänderungsrisiken in verschiedenen Währungen sind von den Instituten zunächst separat zu ermitteln. Bei der Ermittlung von wesentlichen Zinsänderungsrisiken in verschiedenen Währungen sind die Anforderungen aus Tz. 91 der EBA-Leitlinien zu Zinsänderungsrisiken und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch zu beachten (→ BTR 2.3 Tz. 8, Erläuterung). In den... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3.2.3 Kriterien für fortgeschrittene statistische Bewertungsmodelle

Rz. 76 Soweit die Institute fortgeschrittene statistische Modelle[1] zur Bewertung, Neubewertung und Überwachung der Werte von Sicherheiten verwenden, sollten sie in ihren Strategien und Verfahren die Kriterien für deren Verwendung festlegen (→ BTO 1.2 Tz. 2, Erläuterung). Damit wird einerseits zum Ausdruck gebracht, dass fortgeschrittene statistische Modelle durchaus zur Be... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.3 Relevante Informationen zu ESG-Risiken

Rz. 13 Die EBA sieht mit Blick auf das Kreditgeschäft die Kreditvergabe als entscheidende Phase an, um die notwendigen ESG-bezogenen Informationen und Daten von den Vertragspartnern zu sammeln, die in der Erstbewertungsphase direkt in den Überwachungsprozess einfließen. Im Rahmen der Kreditvergabe oder der laufenden Kundenbeziehung sollten die Institute die Bewertung von ESG... mehr