Rz. 624

Für die Ermittlung des gemeinen Werts ausländischen Grundvermögens können entsprechend den für die Bewertung inländischen Grundvermögens geltenden Grundsätzen[1] je nach Art des Objekts die Bewertungsverfahren Vergleichswertmethode, Ertragswertmethode und Sachwertmethode verwendet werden.[2] Da sich der Belegenheitsstaat an Ausländern gehörenden Grundstücken grundsätzlich ein Besteuerungsrecht vorbehält, kann die im Ausland von Amts wegen vorzunehmende Bewertung des Grundbesitzes u. U. einen brauchbaren Anhaltspunkt für die inländische Bewertung bilden.[3]

[3] Geck, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 12 Rz. 273; Gebel, in T/G/J/G, ErbStG, § 12 Rz. 939.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge