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Die Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters werden nach § 97 Abs. 1a Nr. 2 BewG nicht in die Ermittlung des Gesamtwerts des Gesellschaftsvermögens einbezogen, sondern gesondert erfasst und dem jeweiligen Gesellschafter zugerechnet. Die Einzelbewertung hat nach den für die betreffenden Wirtschaftsgüter und Schulden jeweils geltenden Bewertungsgrundsätzen zu erfolgen.

Als Grund für die separate Bewertung und Zurechnung des Sonderbetriebsvermögens nennt der Bericht des Finanzausschusses den damit verbundenen Vereinfachungseffekt. Dieser wird darin gesehen, dass anderenfalls das Sonderbetriebsvermögen aller Gesellschafter und nicht nur dasjenige des Gesellschafters, dessen Anteil Zuwendungsgegenstand ist, in die Bewertung einbezogen werden und bei der anschließenden Aufteilung des Gesamtwerts für alle Gesellschafter wieder herausgerechnet werden müsste.[1] Die weitere Erwägung, dass die bei der Gewinnermittlung der Gesellschaft erfassten Aufwands- und Ertragsposten im Zusammenhang mit dem Sonderbetriebsvermögen bei der Ermittlung des Ertragswerts berücksichtigt würden, sodass es nicht zu einer doppelten Erfassung des Sonderbetriebsvermögens kommen könne, bezieht sich allerdings nur auf das vereinfachte Ertragswertverfahren, auf das die Aufteilungsregelung des § 6 Abs. 1 AntBVBewV ursprünglich beschränkt sein sollte. Bei der Bewertung nach einem anderen Verfahren, z. B. einem Multiplikatorverfahren, dürfte sich dieser Vereinfachungseffekt hingegen nicht erreichen lassen. Denn es ist nicht ersichtlich, wie bei Anwendung eines solchen Verfahrens das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter bei der Ermittlung des Gesamtwerts außer Betracht gelassen werden könnte. Ggf. müsste in diesem Fall zunächst ein auf das Unternehmen als Ganzes bezogener Gesamtwert ermittelt und zur Ermittlung des nach § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG aufzuteilenden Gesellschaftsvermögens anschließend um das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter vermindert werden. Damit würde die Bewertung der Sonderbetriebsvermögen aller Gesellschafter erforderlich, die mit der separaten Bewertung der entsprechenden Wirtschaftsgüter und Schulden gerade vermieden werden sollte.

[1] BT-Drs. 16/11107, 16.

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