Rz. 630

Nach § 31 Abs. 2 S. 1 BewG sind bei der Bewertung von ausländischem Grundbesitz Bestandteile und Zubehör zu berücksichtigen. Dies entspricht grundsätzlich den für die Bewertung inländischen Grundvermögens geltenden Grundsätzen.[1] Anders als bei inländischem Grundbesitz[2] werden Betriebsvorrichtungen nicht aus dem Zubehör ausgeschlossen. Sie sind deshalb bei der Bewertung des ausländischen Grundbesitzes zu berücksichtigen.[3]

Nicht einzubeziehen sind nach § 31 Abs. 2 S. 2 BewG Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden. Dies hat zur Folge, dass die entsprechenden Vermögensgegenstände nicht zu dem nach § 12 Abs. 7 ErbStG zu bewertenden Grundvermögen, sondern zum sonstigen Vermögen gehören.[4] Die Vorschrift bezieht sich in erster Linie auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Bis auf die Behandlung der Geldschulden entspricht sie der sich für inländische Betriebe aus § 158 Abs. 4 Nrn. 3 und 6 BewG ergebenden Rechtslage. Nicht unter § 31 Abs. 2 S. 2 BewG fallen Forderungen und Verbindlichkeiten, die andere Leistungen als Geld zum Gegenstand haben, z. B. Sachleistungsansprüche und -verbindlichkeiten.[5]

[3] Knittel, in Stenger/Loose, BewG, § 31 Rz. 113; Halaczinsky, in Rössler/Troll, BewG, § 31 Rz. 13.
[4] Knittel, in Stenger/Loose, BewG, § 31 Rz. 121; Halaczinsky, in Rössler/Troll, BewG, § 31 Rz. 16.

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