Rz. 121

[Autor/Stand] Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BewG sind Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden bei der Bewertung von Grundbesitz nicht zu berücksichtigen. Dagegen werden von der Regelung nicht erfasst Forderungen bzw. Schulden, die auf andere Leistungen als Geld gerichtet sind (z.B. Sachleistungsansprüche bzw. Sachleistungsverbindlichkeiten auf Waren, Dienstleistungen etc.). Aufgrund des systematischen Zusammenhangs mit § 31 Abs. 2 Satz 1 BewG kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Regelungsgehalt des § 31 Abs. 2 Satz 2 BewG die Nichteinbeziehung der entsprechenden Positionen in die Bewertung des ausländischen Grundbesitzes betrifft. Insgesamt dient die Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 2 BewG der Klarstellung. Sie entspricht der für das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen geltenden Regelung gem. § 33 Abs. 3 Nr. 1 BewG. Als Konsequenz ergibt sich, dass die im Zusammenhang mit dem Grundbesitz stehenden Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden zum übrigen ausländischen Vermögen gehören.[2] Vor Einfügung der entsprechenden Vorschrift in das BewG 1934 – § 11 Abs. 3 BewG 1934 – wurde kontrovers diskutiert, ob die angeführten positiven und negativen Wirtschaftsgüter bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit des landwirtschaftlichen Grundbesitzes einzubeziehen seien. Steuerpflichtige mit ausländischen landwirtschaftlichen Betrieben, die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens der deutschen Besteuerung nicht unterlagen, hatten unter Hinweis auf die frühere Fassung des Gesetzes geltend gemacht, dass ihre Bankguthaben und Wertpapiere dem ausländischen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen seien.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2021
[2] Halaczinsky in Rössler/Troll, § 31 BewG Rz. 16.

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