Rz. 139

Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer sind solche, bei denen das Ende in absehbarer Zeit sicher und nur der Zeitpunkt des Wegfalls unsicher ist. So verhält es sich z. B. bei der Nutzung eines zinslosen Darlehens, das für unbestimmte Zeit gewährt wurde.[1] Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer liegen auch vor, wenn das Recht auflösend bedingt ist.[2]

Nach § 13 Abs. 2, 2. Halbs. BewG sind Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts anzusetzen. Dies entspricht etwa der Bewertung einer zeitlich beschränkten Nutzung oder Leistung von 13 Jahren. Nach BFH vom 12.7.1979[3] stellt die Kündigung eines auf unbestimmte Dauer gewährten zinslosen Darlehens ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung dar, das eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO entsprechend der tatsächlichen Laufzeit der Nutzung ermöglicht. Demgegenüber wird die Änderungsmöglichkeit von Jülicher[4] unter Hinweis darauf verneint, dass die Möglichkeit des späteren Wegfalls bei der Qualifikation als Nutzung oder Leistung von unbestimmter Dauer bereits berücksichtigt worden sei. Dem ist u. E. zu folgen.

Die Bewertung mit dem 9,3-fachen gilt allerdings vorbehaltlich des § 14 BewG. Ist die Dauer der Nutzung oder Leistung sowohl durch ein zeitlich ungewisses Ereignis allgemeiner Art als auch durch die Lebensdauer einer oder mehrerer Personen begrenzt, muss die Bewertung nach § 13 Abs. 2, 2. Halbs. BewG gegenüber der Bewertung nach § 14 BewG zurücktreten. Dies gilt auch dann, wenn sich dadurch ein höherer Kapitalwert ergibt.[5]

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