Rz. 214

Die Frage, ob sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben, ist von dem nach § 151 Abs. 1 S. 2 BewG zuständigen FA zu beurteilen. Denn dieses hat darüber zu entscheiden, ob die Durchführung eines (neuen) Feststellungsverfahrens erforderlich ist.

Gegenstand einer Änderung können sowohl die tatsächlichen Verhältnisse als auch die Wertverhältnisse sein. Eine tatsächliche Änderung kann sich bei Grundbesitz z. B. dadurch ergeben, dass ein zum letzten Bewertungsstichtag noch unbebautes Grundstück inzwischen bebaut worden ist oder ein auf einem bebauten Grundstück vorhanden gewesenes Gebäude erweitert oder durchgreifend verbessert wurde. Änderungen der Wertverhältnisse können sich im Fall von Grundbesitzwerten z. B. aus einer deutlichen Veränderung des allgemeinen Grundstückspreisniveaus ergeben. Bei Betriebsvermögens- und Anteilswerten, die im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt wurden, kann eine wesentliche Änderung vorliegen, wenn sich der Durchschnitt der Betriebsergebnisse, die der Ermittlung des Jahresertrags zugrunde zu legen sind[1], oder der maßgebliche Kapitalisierungsfaktor[2] deutlich geändert haben, es sei denn, die Wirkungen dieser Änderungen würden sich gegenseitig aufheben. Wurde der zuletzt festgestellte Betriebsvermögens- oder Anteilswert aus stichtagsnahen Verkäufen abgeleitet[3], dürfte die Anwendung der Basiswertregelung nicht mehr in Betracht kommen, wenn diese zum neuen Bewertungsstichtag mehr als ein Jahr zurückliegen. Anderenfalls würde die gesetzliche Wertung missachtet, dass nur Verkaufsfälle, die nicht mehr als ein Jahr zurückliegen, Grundlage für die Ableitung des gemeinen Werts sein können.

Keine wesentliche Änderung i. S. d. § 151 Abs. 3 S. 1, letzter Satzteil BewG liegt vor, wenn der nach den Verhältnissen des neuen Bewertungsstichtags festzustellende Wert nur deshalb wesentlich von dem zuletzt festgestellten Wert abweicht, weil diese Feststellung fehlerhaft war.

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