5.5.1 Überblick

 

Rz. 435

Nach § 162 Abs. 1 S. 1 BewG ist bei der Bewertung des Wirtschaftsteils der gemeine Wert zugrunde zu legen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fortführt.[1]

Für die Ermittlung des Fortführungswerts sind grundsätzlich 2 Verfahren vorgesehen. Als Regelfall sieht § 162 Abs. 1 S. 3 BewG die Ermittlung des Ertragswerts durch Kapitalisierung typisierter Reingewinne für die verschiedenen Nutzungen vor. Die Einzelheiten dieses Verfahrens sind in § 163 BewG geregelt. Nur für den Fall, dass der Ertragswert den nach § 164 BewG ermittelten Mindestwert unterschreitet, ist dieser anzusetzen.[2] Bei der Ermittlung des Mindestwerts werden der Wert des Grund und Bodens und des Besatzkapitals durch Kapitalisierung der regionalen Pachtpreise des Grund und Bodens und des (Nutzungs-)Werts der übrigen Wirtschaftsgüter ermittelt und um die damit in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten vermindert. In der Bewertungspraxis dürfte sich das gesetzliche Regel-Ausnahme-Verhältnis allerdings in sein Gegenteil verkehren, weil der nach § 163 BewG ermittelte Wert allenfalls bei Großbetrieben höher als der Mindestwert sein wird.

Der Wert des Wirtschaftsteils einer Stückländerei[3] wird gem. § 162 Abs. 2 BewG von vornherein nach § 164 BewG ermittelt. Eine Bewertung nach § 163 BewG scheidet aus, weil die nach dieser Vorschrift maßgeblichen Reingewinne die im Fall der Selbstbewirtschaftung erzielbaren Erträge widerspiegeln, eine Stückländerei nach § 160 Abs. 7 BewG aber nur vorliegt, wenn die Flächen für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind.

Nur für den Fall, dass ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder ein Anteil i. S. d. § 158 Abs. 2 S. 2 BewG innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren veräußert wird oder wesentliche Wirtschaftsgüter i. S. d. § 158 Abs. 3 S. 1 Nrn. 13 und 5 BewG dem Betrieb innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nicht mehr auf Dauer zu dienen bestimmt sind, tritt an die Stelle des nach §§ 163, 164 BewG ermittelten Ertragswerts der Liquidationswert nach § 166 BewG.

5.5.2 Bewertungsstichtage

 

Rz. 436

Nach § 161 Abs. 1 BewG sind für die Größe des Betriebs, für den Umfang und den Zustand der Gebäude sowie für die stehenden Betriebsmittel die Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgebend. Dies entspricht dem Grundsatz des § 11 ErbStG.

Abweichend davon ist nach § 161 Abs. 2 BewG für die umlaufenden Betriebsmittel der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist. Zu diesem Zeitpunkt sind i. d. R. nur solche umlaufenden Betriebsmittel vorhanden, die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung benötigt werden, was die Ermittlung der umlaufenden Betriebsmittel und die Abgrenzung der Überbestände erleichtert.

Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind nach § 172 BewG abweichend von § 161 Abs. 1 BewG für den Umfang und den Zustand des Bestands an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist. Die Vorschrift entspricht dem für die Einheitsbewertung geltenden § 54 BewG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass das Ende des Wirtschaftsjahres – bei forstwirtschaftlichen Betrieben zumeist der 30.9. – für die Feststellung des Umfangs und des Zustands des nicht eingeschlagenen Holzes besser geeignet ist als der Bewertungsstichtag. Die Gesamtfläche der forstwirtschaftlichen Nutzung ist hingegen nach den Verhältnissen des Bewertungsstichtags zu bestimmen.

Bei der gärtnerischen Nutzung sind der Bestimmung der durch Anbau von Baumschulgewächsen genutzten Betriebsfläche die zum 15.9. feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zugrunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind[1], und der Bestimmung der durch Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen genutzten Betriebsfläche die zum 30.6. feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zugrunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.[2] Die Vorschriften entsprechen den für die Einheitsbewertung geltenden Vorschriften des § 59 Abs. 1 und 2 BewG. Sind die Bewirtschaftungsverhältnisse nicht feststellbar, richtet sich die Einordnung der Flächen nach der vorgesehenen Nutzung.[3]

5.5.3 Ermittlung der Wirtschaftswerte (§ 163 BewG)

5.5.3.1 Allgemeines

 

Rz. 437

§ 163 BewG regelt die Ermittlung der Wirtschaftswerte für die einzelnen Nutzungen i. S. d. § 160 Abs. 2 BewG, die in ihrer Summe den Wert des Wirtschaftsteils ergeben. Die Wirtschaftswerte werden durch Kapitalisierung des jeweiligen Reingewinns mit dem Kapitalisierungsfaktor 18,6 ermittelt, der einem Kapitalisierungszinssatz von 5,5 % entspricht.[1]

Der Reingewinn wird nicht betriebsindividuell ermittelt. Vielmehr schreibt § 163 Abs. 1 S. 1 BewG vor, dass bei der Ermittlung der jeweiligen Wirtschaftswerte von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszugehen ist. Ertragsfähigkeit ist der bei ...

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