Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertung

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, VersAusglG § 42 VersAusglG – Bewertung nach Billigkeit.

Gesetzestext Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Ermessen zu ermitteln. A. Voraussetzungen für eine Bewertung nach Billigkeit. Rn 1 Ist das Familiengericht der Auffassung, dass sich weder mit der unmittelbaren Bewertungsmethode nach § 39 noch mit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, VersAusglG § 40 VersAusglG – Zeitratierliche Bewertung einer Anwartschaft.

Gesetzestext (1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung). (2) 1Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, VersAusglG § 41 VersAusglG – Bewertung einer laufenden Versorgung.

Gesetzestext (1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend. (2) 1Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. 2Hierbei sind die Annahmen für di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, VersAusglG § 39 VersAusglG – Unmittelbare Bewertung einer Anwartschaft.

Gesetzestext (1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung). (2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuw...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 2. Bei Bewertung mit dem inneren Wert

Tz. 177 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Wird die anteilsbasierte Vergütung ausnahmsweise mit dem inneren Wert bewertet, bereitet eine Planänderung keine besonderen Schwierigkeiten, da eine Bewertung ohnehin an jedem Bilanzstichtag, mithin fortlaufend, erfolgt. Die Regelungen des IFRS 2.26–29 sind nicht einschlägig (IFRS 2.25).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Unmittelbare Bewertung.

Rn 1 I bestimmt, wie Anrechte in der Anwartschaftsphase bewertet werden. Die unmittelbare Bewertung ist vorrangig anzuwenden. Sie ist möglich, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen einer Bezugsgröße, die aus der Ehezeit resultiert, und der Höhe der Versorgung besteht und eine Zuordnung zu einem bestimmten Zeitabschnitt möglich ist (Brandbg FamRZ 22, 1356). Dies gilt auch f...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / a. Direkte Bewertung (Wert der erhaltenen Leistung)

Tz. 53 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Es gilt der Grundsatz, dass die Vergütung nach Höhe der vom bilanzierenden Unternehmen empfangenen Leistung (Güter oder Dienstleistungen) bemessen wird. Mithin wird eine Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung unterstellt. Diese Vorgehensweise wird als "direkte Bewertung" bezeichnet (IFRS 2.10). Zudem gilt bei Transaktionen mit Nicht-Ar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bewertung laufender Versorgungen im Sinne des Abs 1.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Bewertung laufender Versorgungen. Es gilt der Vorrang der unmittelbaren Bewertung. Bei der unmittelbaren Bewertung ändert sich die Bezugsgröße nach Erreichen der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze nicht mehr. Beiträge werden nur bis zur Altersgrenze gezahlt und entspr nur bis zu diesem Zeitpunkt erworben. Es ist also idR ausreichend, die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zeitratierliche Bewertung (Abs 1).

I. Allgemeines. Rn 4 Die von § 44 I erfassten Anrechte sind – aufgrund ihrer besonderen Struktur – nach der in § 40 II bzw (bei Anrechten im Leistungsstadium) in § 41 II näher bestimmten zeitratierlichen Methode zu bewerten. Das zu erwartende bzw die tatsächlich erreichte Versorgung ist dabei das monatliche Ruhegehalt, das der berechtigten Person nach den jeweils für sie gelt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Bewertung.

1. Rechtliche Grundlagen. Rn 4 Für viele Fälle ist die Wertfestsetzung gesetzlich geregelt (normativer Streitwert), insb in §§ 6–9 ZPO, §§ 39 ff GKG, §§ 33 ff FamGKG. Grundlage sind zunächst die Angaben des Angreifers, die klar und bestimmt sein müssen (KG NJW-RR 17, 703 [KG Berlin 31.01.2017 - 21 W 2/17]). Die Bewertung bezifferter Anträge mit dem angegebenen Betrag folgt ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Bewertung (Abs 2).

I. Formel. Rn 5 Sind mehrere Pflichtteilsberechtigte zu berücksichtigen, ist für jeden Anrechnungspflichtigen getrennt sein Pflichtteilsanspruch unter Berücksichtigung nur seines Vorausempfangs zu errechnen (Staud/Otte Rz 37). Bei Zugewinngemeinschaft ist nach der erb- oder güterrechtlichen Lösung (§ 2303 Rn 10 f) zu unterscheiden (Rn 7). Die Methode, den effektiven Pflichtte...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 1. Bei Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert

a. Anteilsbasierte Vergütung von Arbeitnehmern aa. Verbesserung der Optionsbedingungen Tz. 165 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Bei einer Planänderung ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob sich dadurch der beizulegende Zeitwert der ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente am Tag der Planänderung erhöht. Dies kann zB bei einer Neufestsetzung (Absenkung) des Ausübungspreises einer Akti...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / cc. Ausnahmen von der optionspreistheoretischen Bewertung

Tz. 75 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Es besteht kein Zweifel, dass der IASB eine konsistente Anwendung des beizulegenden Zeitwertes verlangt (vgl. Küting/Dürr, WPg 2004, S. 612). Daher ist festzuhalten, dass generelle Vorbehalte bezüglich einer zuverlässigen Bewertbarkeit der Eigenkapitalinstrumente nicht von der Pflicht zur Anwendung allgemein anerkannter Bewertungsmodelle entb...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / bb.2 Bei Bewertung mit dem inneren Wert (falls der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich geschätzt werden kann)

Tz. 157 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Vor Ablauf des Erdienungszeitraumes ist die Zahl der Arbeitnehmer zu schätzen, deren Ansprüche voraussichtlich unverfallbar werden. Dies entspricht der Vorgehensweise bei Bewertung von Plänen mit dem beizulegenden Zeitwert. Tz. 158 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Hinsichtlich der Bedeutung von Marktbedingungen besteht jedoch ein wichtiger konzeptio...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Voraussetzungen für eine Bewertung nach Billigkeit.

Rn 1 Ist das Familiengericht der Auffassung, dass sich weder mit der unmittelbaren Bewertungsmethode nach § 39 noch mit der zeitratierlichen Methode nach § 40 ein Ehezeitanteil und ein Ausgleichswert ermitteln lassen, die zu einem dem Halbteilungsgrundsatz entspr Ergebnis führen, hat es gem § 42 die Möglichkeit, eine Bewertung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Die Vorschri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, VersAusglG § 53 VersAusglG – Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung.

Gesetzestext Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen. A. Anwendungsbereich. Rn 1 Während das neue Recht für ausgleichsreife Anrechte stets einen vollständigen Wertausgleich nach den §§ 9 ff ermögl...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / bb. Anwendungsgebiet der optionspreistheoretischen Bewertung

Tz. 68 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Werden Dienstleistungen von Dritten erworben und durch die Hingabe von Aktien bzw. ähnlichen Anteilen oder Aktienoptionen vergütet, so erfolgt die Bewertung analog zu den Vorgehensweisen im Falle der Führungskräfte- und Mitarbeitervergütungen (vgl. Tz. 83ff.). Tz. 69 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Werden Aktien oder ähnliche Anteile vergütungshalbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bewertung des Anrechts.

Rn 2 Um weiteren Entwicklungen und den Unterschiedlichkeiten verschiedener Anrechte Rechnung zu tragen, wird sich gem I an dem Bewertungsrecht des Betriebsrentengesetzes orientiert. Es ist der Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG (Höhe der unverfallbaren Anwartschaft) oder der Kapitalwert nach § 4 V BetrAVG (Übertragungswert) zugrunde zu legen. Es ist den betrieblichen Versorgungst...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Bewertung der ins PV entnommenen WG

Rn. 1219 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 Nicht veräußerte WG gelten als im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe ins PV entnommen und sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 16 Abs 3 S 7 EStG). Gemeiner Wert ist nach § 9 Abs 2 BewG der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des WG bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Prei...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / b. Indirekte Bewertung (Wert der hingegebenen Eigenkapitalinstrumente)

aa. Beizulegender Zeitwert Tz. 55 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Bei dem mit Abstand bedeutendsten Fall der anteilsbasierten Vergütung – der Vergütung von Mitarbeitern – stößt das Konzept der "direkten Bewertung" naturgemäß an seine Grenzen und IFRS 2 schreibt hier deshalb eine indirekte Bewertung, dh. eine Bewertung der hingegebenen Eigenkapitalinstrumente, vor (IFRS 2.11). Auch ...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / a. Bei Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert

aa. Während des Erdienungszeitraums Tz. 178 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Das Unternehmen hat die Annullierung oder Erfüllung (cancellation or settlement) als vorgezogene Ausübung zu betrachten (Fiktion) und folglich den Aufwand, der ansonsten noch im verbleibenden Erdienungszeitraum erfasst worden wäre, sofort zu buchen (IFRS 2.28 (a); sog. acceleration of vesting). Die Formulier...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / b. Bei Bewertung mit dem inneren Wert

Tz. 185 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Bei der vorzeitigen Beendigung durch Zahlung einer Kompensationszahlung (settlement) vor Ablauf des Erdienungszeitraums ist der Aufwand, der anderenfalls über den verbleibenden Erdienungszeitraum angefallen wäre, sofort aufwandswirksam zu buchen (IFRS 2.25 (a); acceleration of vesting). Außerdem ist der Betrag, der anlässlich der Beendigung ...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / b. Bei Bewertung mit dem inneren Wert

Tz. 160 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Erfolgt die Bewertung ausnahmsweise zum inneren Wert (vgl. Tz. 58), sind auch nach Ablauf des Erdienungszeitraums Anpassungen vorzunehmen, wenn Optionen ausgeübt werden oder verfallen. Dadurch wird als kumulierter Aufwand der tatsächliche Ausübungserfolg der Begünstigten ausgewiesen (vgl. Deloitte, iGAAP 2022, Kap. A16, Abschn. 5.4.8). Beispi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Bewertung im Verbund.

Rn 134 Nach § 44 I FamGKG gelten Scheidungs- und Folgesachen als ein Verfahren (vgl auch Schulte-Bunert/Weinreich/Keske § 44 FamGKG). Ihre Werte werden nach § 33 I 1 FamGKG addiert; § 33 I 2 FamGKG gilt nicht. Der Kostenverbund bleibt auch dann bestehen, wenn eine Folgesache gem § 140 FamFG abgetrennt wird, vgl auch § 137 V 1 FamFG; Ausnahme: Kindschaftsfolgesachen, § 137 V ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Bewertung des Leistungsantrags.

Rn 218 Der noch unbezifferte Antrag ist gem § 3, ggf unter Beachtung weiterer Regelungen wie §§ 6 ff ZPO (BGH NJW 97, 1016: § 9), 41 ff GKG, nach den realistischen Erwartungen des Klägers zu Beginn der Instanz, nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Bezifferung zu schätzen, § 4 ZPO, § 40 GKG, § 34 FamGKG (Schlesw MDR 20, 1214; JurBüro 02, 80; Celle MDR 03, 55; Hamm FamRZ 04...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Bewertung des Veräußerungspreises

Rn. 542 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Der Wert der Gegenleistung wird nicht nach § 6 EStG, der nur auf den laufenden Gewinn anwendbar ist, ermittelt, sondern, mangels anderer Bestimmungen, unmittelbar nach den allg Vorschriften des BewG und somit idR mit dem gemeinen Wert (BFH v 21.11.2017, VIII R 17/15, BFH/NV 2018, 522; BFH v 25.06.2009, IV R 3/07, BStBl II 2010, 182; BFH v 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32001R1206 Art. 33 EuBVO – Bewertung.

Gesetzestext (1) Spätestens fünf Jahre nach Geltungsbeginn des Artikels 7 gemäß Artikel 35 Absatz 3 führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit ihren wichtigsten Ergebnissen — gegebenenfalls zusammen mit einem Legislativvorschlag — vor. (2) Die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32007R1393 Art. 35 EuZVO – Bewertung.

Gesetzestext (1) Spätestens fünf Jahre nach Geltungsbeginn des Artikels 5 gemäß Artikel 37 Absatz 2 führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit ihren wichtigsten Ergebnissen – gegebenenfalls zusammen mit einem Legislativvorschlag – vor. (2) Die ...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / bb.1 Bei Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert

Tz. 155 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Für die Berücksichtigung einer Leistungsbedingung in Form einer Marktbedingung ist bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes in praxi regelmäßig davon auszugehen, dass diese Bedingung innerhalb des allein durch die Dienstbedingung definierten Erdienungszeitraums erfüllt werden soll. (Andernfalls würde es sich nicht um eine Marktbedingu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3 Bewertung in der Steuerbilanz

Tz. 28 Stand: EL 91 – ET: 11/2017 Nach § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst a EStG ist bei Rückstellungen für gleichartige Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Stpfl nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wurde. § 20 Abs 2 KStG r...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Bewertung.

Rn 11 Trotz des achtenswerten rechtspolitischen Zieles, der Diskriminierung Behinderter im deutschen Recht verstärkt entgegenzutreten, erscheint dessen Umsetzung in § 105a nicht sehr gelungen. Die verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe, insb die Anknüpfung an ein Geschäft, statt wie sonst an eine Willenserklärung, sorgen für Rechtsunsicherheit. Das ist gerade für die betrof...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / a. Bei Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert

Tz. 159 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Nach Ablauf des Erdienungszeitraums gibt es für die mit dem fair value am grant date bewerteten Optionen keine weiteren Anpassungen, ganz gleich, ob sie aufgrund einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse ihre Ausübbarkeit wieder verlieren oder nicht ausgeübt werden. Somit sind weitere Buchungen zwar prinzipiell ausgeschlossen, gestattet...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Bewertung und Ergebnis.

Rn 19 Auch wenn die Diskussion um den Begriff des Streitgegenstandes bis heute nicht abgeschlossen ist, so hat sich doch im deutschen Recht die Auffassung durchgesetzt, dass die verschiedenen materiell-rechtlichen Theorien die konkreten Probleme nicht befriedigend zu lösen vermögen. Innerhalb der unterschiedlichen prozessualen Begriffe hat sich gezeigt, dass die praktischen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bewertung laufender Versorgungen iSd Abs 2.

Rn 2 Laufende Versorgungen, die in der Anwartschaftsphase zeitratierlich bewertet werden, sind in entspr Anwendung des § 40 zu bewerten, II S 1. Die tatsächlichen Versorgungsleistungen sind bekannt und nach II S 2 zugrunde zu legen (BGH FamRZ 18,1574; FamRZ 18, 1500). Eine besondere Vorschrift für die Berücksichtigung über Zu- und Abschläge wegen einer v der Regelaltersgrenz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bewertung.

Rn 24 Maßgebend ist grds der Verkehrswert (s § 2311 Rn 9) des Gegenstandes, um den das Vermögen des Erblassers verringert wurde (BGH NJW 10, 3232, 3235 [BGH 28.04.2010 - IV ZR 73/08]). Bzgl eines Landgutes ist § 2312 zu beachten (BGH NJW 64, 1323; 65, 1526 [BGH 15.03.1965 - III ZR 108/63]), wenn dessen Voraussetzungen noch beim Erbfall bestehen (BGH NJW 95, 1352 [BGH 14.12.1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Bewertung, Nebenforderungen.

Rn 20 Die Forderung wie auch das Sicherungsmittel werden jeweils nach den allg geltenden Regelungen bewertet; das Nennwertprinzip ist zu beachten (vgl insb § 3 Rn 6); auf die Valutierung eines (Grund-)Pfandrechts kommt es grds nicht an, wobei jedoch im Einzelfall auf das verbliebene wirtschaftliche Interesse abzustellen ist (s.o. Rn 2 f). § 6 enthält insoweit keine Sondervor...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Bewertung vermerkpflichtiger Haftungsverhältnisse

Rn. 71 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Über die Bemessung der Höhe angabepflichtiger Haftungsverhältnisse ergeben sich aus dem Gesetz keine direkten Vorgaben. Daher ist diese Frage nach dem Sinn und Zweck der Angabepflicht sowie den allg. Bewertungsgrundsätzen zu beantworten, soweit diese auf Angaben außerhalb der Bilanz übertragbar sind (vgl. im Einzelnen Fey (1989), S. 156). Für...mehr

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AGS 06/2023, Die Erforderli... / II. Bewertung

Auch wenn die Ansicht wiederholt vom OLG Stuttgart vertreten wurde, macht es ihren Inhalt nicht besser. Zugegebenerweise steht das OLG Stuttgart nicht ganz alleine auf weiter Flur. Eine Prüfung der Frage, ob eine anwaltliche Vertretung erforderlich sei oder nicht, soll bereits nach Ansicht etwa des LG Berlin[6] nicht vorzunehmen sein. Für das Festsetzungsverfahren gelten näm...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Die Bewertung

Rz. 639 [Autor/Stand] Der steuerpflichtige Erwerb richtet sich nach der Bereicherung des Erwerbers (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Die hier als Erwerbs- und damit auch Bewertungsgegenstand fingierte Werterhöhung des Anteils des jeweils Bedachten an der leistungsempfangenden Kapitalgesellschaft ergibt sich logischerweise als Differenzbetrag aus den Anteilswerten nach und vor der...mehr

Lexikonbeitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Systemgrundsätze

Rn. 76 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Die GoB sind ein System gesetzlich kodifizierter und nicht kodifizierter Grundsätze (vgl. HdR-E, Kap. 2, Rn. 4f.). Voraussetzung für die Existenz eines Systems von GoB ist dabei wie bei jedem Rechtssystem, dass durch übergeordnete Rechtsprinzipien eine Sinneinheit geschaffen wird, die die Gleichartigkeit der Konkretisierung untergeordneter Re...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / aa. Vorbemerkung

Tz. 66 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Das Anwendungsgebiet des IFRS 2 erstreckt sich auf alle Transaktionen, bei denen Eigenkapitalinstrumente – wie Aktien, GmbH-Anteile oder Optionen auf Anteile des bilanzierenden Unternehmens – als Gegenleistung für zu erwerbende Güter und Dienstleistungen eingesetzt werden. Dabei liegt das Hauptaugenmerk des Standards auf der anteilsbasierten ...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / aa. Beizulegender Zeitwert

Tz. 55 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Bei dem mit Abstand bedeutendsten Fall der anteilsbasierten Vergütung – der Vergütung von Mitarbeitern – stößt das Konzept der "direkten Bewertung" naturgemäß an seine Grenzen und IFRS 2 schreibt hier deshalb eine indirekte Bewertung, dh. eine Bewertung der hingegebenen Eigenkapitalinstrumente, vor (IFRS 2.11). Auch bei Transaktionen mit Pers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Subsidiarität der zeitratierlichen Bewertungsmethodik (Abs 1).

Rn 1 Gem I ist die zeitratierliche Methode zur Bewertung eines Versorgungsanrechts, das sich noch in der Anwartschaftsphase befindet, anzuwenden, wenn eine Bewertung nach der unmittelbaren Methode nicht möglich oder nicht sachgerecht ist. Dies ist dann der Fall, wenn kein direkter Zusammenhang zwischen einer Bezugsgröße aus der Ehezeit und der Höhe der Versorgung besteht, so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 505c BGB – Weitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen.

Gesetzestext Darlehensgeber, die grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, habenmehr

Lexikonbeitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Rahmengrundsätze

Rn. 58 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 In der Bilanz sind die VG, die Schulden, das EK sowie bestimmte Abgrenzungsposten und in der GuV die Erträge und Aufwendungen der abgelaufenen Periode des UN abzubilden. Buchführung und JA sind somit ein Abbildungsmodell des wirtschaftlichen Geschehens im UN. Eine aussagefähige Abbildung des wirtschaftlichen Geschehens muss den grundlegenden ...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / bb. Innerer Wert

Tz. 58 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Sollte der beizulegende Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente ausnahmsweise nicht zuverlässig ermittelbar sein, erfolgt die Bewertung zum inneren Wert (IFRS 2.24). Zunächst dürfte dabei vor allem an Optionen auf den Erwerb nicht börsennotierter Anteile gedacht sein, weil in diesem Fall Volatilitäten mangels historischer Daten nicht o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allg Bewertungsgrundsätze.

Rn 7 Abzustellen ist immer auf den objektiven Verkehrswert als den vollen wirklichen Wert des Vermögensgegenstandes. Dies ist der Wert, der als Erlös bei einer Veräußerung oder sonstigen Verwertung unter Ausnutzung aller Marktchancen erzielt werden könnte (BVerfG FamRZ 85, 256, 260; BGH FamRZ 86, 37, 39), wobei unerheblich ist, ob dieser sich sogleich verwirklichen lässt (BG...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert.

Rn 225 Grundlage der Bewertung des ZuS und des GeS ist der Betrag (zB eines Schmerzensgeldes), der sich bei Klageerhebung nach § 3 aus dem Sachvortrag des Kl ergibt (hM Bambg JurBüro 78, 1391; Schlesw JurBüro 80, 604; Hamm AnwBl 84, 202; KG MDR 10, 888 [KG Berlin 15.03.2010 - 12 W 9/10]). Sonderregelungen wie § 9 ZPO, §§ 41 ff GKG sind ggf mit zu beachten. Auf das Ergebnis d...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / gg. Bewertungsrelevanz der Ausübungsbedingungen

Tz. 129 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Optionsprogramme sehen regelmäßig Ausübungsbedingungen vor, die sich in marktbezogene und andere Leistungsbedingungen sowie Dienstbedingungen unterscheiden lassen (vgl. Tz. 45). Da die Optionsempfänger ihre Optionen nicht oder nicht vollständig finanziell vergüten, dienen die Ausübungsbedingungen primär dazu, die Leistungserbringung durch di...mehr

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ZErb 06/2023, Die Familieng... / III. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Als weiterer Vorteil der Familiengenossenschaft wird die Möglichkeit genannt, Genossenschaftsanteile steuergünstig verschenken bzw. vererben zu können. So hat das FG Köln in einem Urteil aus dem Jahr 2014 die Auffassung vertreten, Genossenschaftsanteile seien grundsätzlich mit dem niedrigeren Nominalwert anzusetzen, da ein Genosse nur unter erschwerten Bedingungen über seine...mehr