Gesetzestext

 

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).

(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:

1. die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen,
2. die Höhe eines Deckungskapitals,
3. die Summe der Rentenbausteine,
4. die Summe der entrichteten Beiträge oder
5. die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.

A. Unmittelbare Bewertung.

 

Rn 1

I bestimmt, wie Anrechte in der Anwartschaftsphase bewertet werden. Die unmittelbare Bewertung ist vorrangig anzuwenden. Sie ist möglich, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen einer Bezugsgröße, die aus der Ehezeit resultiert, und der Höhe der Versorgung besteht und eine Zuordnung zu einem bestimmten Zeitabschnitt möglich ist (Brandbg FamRZ 22, 1356). Dies gilt auch für Fondsguthaben (BGH FuR 12, 318; FamRZ 14, 1534). Die unmittelbare Bewertung des Ehezeitanteils eines auf beitragsorientierter Leistungszusage beruhenden Anrechts ist zwingend (BGH FamRZ 13, 933). Einzelne Anrechte können sowohl unmittelbar als auch zeitratierlich zu bewertende Elemente haben. Wegen des Vorrangs der unmittelbaren Bewertung sind diese differenziert zu behandeln. Anrechte, die einen Wert aus einer Steigerungszahl herleiten, sind unmittelbar zu bewerten. Ist für die Versorgung noch ein Zuschlag in Höhe des x-fachen der Steigerungszahl vorgesehen, kann dieser nicht unmittelbar, sondern nur zeitratierlich bewertet werden (BGH FamRZ 96, 95). Ist eine Startgutschrift vorgesehen, kann diese ebenfalls nur zeitratierlich bewertet werden, während die Versorgung iÜ der unmittelbaren Bewertung unterliegen kann (BGH FamRZ 07, 1084). Soweit Anrechte nur jährlich gutgeschrieben werden, können nur die Jahre, die vollständig in die Ehezeit fallen, unmittelbar bewertet werden. Das erste und letzte Jahr sind jedoch zeitratierlich zu bewerten. Die Anzahl der Monate, die in die Ehezeit fallen, ist durch zwölf zu teilen und mit dem Wert des Rentenbausteins zu multiplizieren. Steht der Rentenbaustein für das letzte Jahr noch nicht fest, so kann dieser mithilfe einer Hochrechnung ermittelt werden. Die Wertentwicklung der vorangegangenen Jahre wird für das Folgejahr fortgeschrieben (BTDrs 16/10144, 78).

B. Die betroffenen Versorgungssysteme.

 

Rn 2

Die in II vorgenommene Aufzählung der Versorgungssysteme, die unmittelbar zu bewerten sind, ist nicht abschließend (BTDrs 16/10144, 78). Nr 1 bezieht sich auf Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe des Anrechts ergibt sich aus der Multiplikation der Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. Nr 2 betrifft das Deckungskapital (zB private Altersvorsorge). Dieses bestimmt sich nach den Einzahlungsbeträgen, den erzielten Zinsen und den Überschussanteilen. Das Anrecht errechnet sich aus der Verrentung des Deckungskapitals nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Einzelheiten für betrieblich kapitalgedeckte Anrechte und Privatversicherungen sind in §§ 45, 46 geregelt. Laut Nr 3 ergibt sich die Höhe des Anrechts aus der Summe der Rentenbausteine (zB Fondsanteile). Gem Nr 4 bestimmt sich das Anrecht unmittelbar aus der Höhe der entrichteten Beiträge (zB berufsständische Versorgungen). Nr 5 bestimmt die Höhe des Anrechts nach der Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem (Altersrente für Landwirte).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge