Gesetzestext

 

1Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. 2Stornokosten sind nicht abzuziehen.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Gem § 2 I unterliegen dem Versorgungsausgleich auch Anrechte aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Für private Invaliditätsversicherungen gilt indes § 28. Damit beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 46 von vornherein auf Versicherungen für den Fall des Alters. Sie liegen nur vor, wenn die vorgesehenen Leistungen speziell für das Alter bestimmt sind und als Ersatz für das zuvor erzielte Erwerbseinkommen dienen sollen, nicht dagegen, wenn die Versicherung auch zum Zweck der Vermögensanlage abgeschlossen worden ist und Rentenleistungen zu einem erheblichen Teil schon während des aktiven Erwerbslebens gezahlt werden (BGH FamRZ 07, 889). Eine zeitliche Begrenzung der Rentenleistungen (sog Zeitrentenversicherung) steht der Einbeziehung in den Versorgungsausgleich nicht entgegen, wenn der Versorgungszweck der Versicherung erkennbar ist (Stuttg FamRZ 01, 493, 494). Zu sicherungsabgetretenen oder gepfändeten Anrechten vgl § 2 Rn 2e. Soweit private Versicherungsverträge iRd betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen worden sind (sog Direktversicherungen), findet § 46 keine Anwendung; die aus diesen Verträgen resultierenden Anrechte fallen vielmehr unter § 45.

 

Rn 1a

Gem § 2 II Nr 3 Hs 1 fallen grds nur auf Rentenleistungen gerichtete Verträge in den Versorgungsausgleich. Kapitalversicherungen mit Rentenwahlrecht sind nur dann in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn das Wahlrecht bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung tatsächlich ausgeübt worden ist. Umgekehrt fällt eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht nicht in den Versorgungsausgleich, wenn der Versicherungsnehmer das Wahlrecht ausgeübt hat (s § 2 Rn 4b). Anrechte aus Verträgen nach dem AltZertG unterfallen dem Versorgungsausgleich gem § 2 II Nr 3 Hs 2 unabhängig von der vorgesehenen Leistungsform, also auch dann, wenn sie auf Kapitalleistungen gerichtet sind (s § 2 Rn 4c). Nach § 46 sind jedoch nur Anrechte aus ›Riester-Verträgen‹ zu bewerten. Anrechte aus Rentenversicherungen iSd § 5a AltZertG iVm § 10 I Nr 2 lit b EStG (sog ›Rürup- oder Basisrenten‹) werden dagegen nicht von § 46 erfasst. Diese Anrechte dürfen nicht kapitalisiert werden, sodass es keinen Rückkaufswert gibt. Der Ehezeitanteil ist daher nach § 39 II Nr 2 anhand des in der Ehezeit gebildeten Deckungskapitals zu ermitteln (BTDrs 16/10144, 84).

B. Zuordnung der Anrechte im Versorgungsausgleich.

 

Rn 1b

Das Anrecht aus einer privaten Rentenversicherung ist derjenigen Person zuzurechnen, zu deren Versorgung die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag dienen sollen (vgl BGH FamRZ 13, 1715 Rz 8). Das wird meist – muss aber nicht stets – der Versicherungsnehmer sein. Für den Versorgungsausgleich kommt es primär auf das Bezugsrecht an und nicht darauf, auf wessen Leben die Versicherung abgeschlossen worden ist. Danach ist dem Versicherungsnehmer auch eine auf das Leben des anderen Ehegatten als versicherter Person abgeschlossene (Renten-)Lebensversicherung zuzuordnen, solange das Bezugsrecht nicht unwiderruflich dem anderen Ehegatten übertragen wurde (BGH FamRZ 92, 411, 412; 15, 1883 Rz 19; Brandbg FamRZ 15, 1798). Dieser Zuordnung steht es auch nicht entgegen, wenn der Rentenbeginn für den Versicherungsnehmer nicht auf dessen Regelaltersgrenze, sondern auf einen mehrere Jahre nach Erreichen der Regelaltersgrenze liegenden Zeitpunkt bestimmt wurde (Celle FamRZ 22, 1921, 1923). Der Einbeziehung in den Versorgungsausgleich muss auch nicht entgegenstehen, dass ein Ehegatte den Vertrag (als ›Sparvertrag‹) auf das Leben eines Kindes abgeschlossen hat (sog Kinderrentenversicherung). Ein solches Anrecht ist dem Ehegatten zuzuordnen, wenn er bezugsberechtigt oder die dem Kind eingeräumte Bezugsberechtigung widerruflich ist und die vereinbarte Rentenzahlung etwa zu dem Zeitpunkt einsetzen soll, zu dem er selbst aus dem Arbeitsleben ausscheiden wird (Brandbg FamRZ 15, 1798; Hamm FamRZ 16, 549; aA Zweibr FamRZ 11, 1228; München FamRZ 18, 255). Anders liegt es hingegen, wenn die Rente erst zu einem Zeitpunkt einsetzen soll, zu dem das Kind das Rentenalter erreichen und der Versicherungsnehmer voraussichtlich schon verstorben sein wird, denn in diesem Fall ist die Versicherung erkennbar nicht (mehr) zur Alterssicherung des Ehegatten bestimmt (Hamm FamRZ 17, 436; Karlsr FamRZ 21, 839, 840).

C. Berechnung des Ehezeitanteils.

I. Bestimmung des Rückkaufswerts.

 

Rn 2

Maßgebliche Bezugsgröße für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag ist grds der nach den Bestimmungen des VVG zu ermittelnde Rückkaufswert (§ 46 S 1). Dabei handelt es sich um den vom Versicherer im Fall der Kündigung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages auszuzahlenden Betrag. Im Versorgungsausgleich kommt es auf den am Ende der Ehezeit (als dem gem § 5 II 1 maßgebenden Bewertungsstichtag) vorhandenen Rückkaufswert an. Er drückt den stichtagsbezogenen Wert des Anrechts als Kapitalwert iSd § 5 I aus. Der Versicherungst...

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