Rn 4

Die Versorgungen müssen gem II Nr 3 Hs 1 grds auf eine Rente gerichtet sein, also auf eine regelmäßig wiederkehrende Geldzahlung. In Betracht kommen sowohl lebenslange (Regelfall) als auch zeitlich begrenzte Renten (BGH FamRZ 14, 1529 Rz 17). Für die Einbeziehung in den Wertausgleich bei der Scheidung ist ferner erforderlich, dass das Rentenstammrecht gesichert ist. Deshalb bleiben sog degressive Bestandteile einer Versorgung, die im Laufe eines nicht im Voraus bestimmbaren Zeitraums allmählich abgebaut werden, im Wertausgleich außer Betracht; sie können lediglich schuldrechtlich ausgeglichen werden (§ 19 II Nr 2, IV). Auch Anrechte auf Sachleistungen sowie Nutzungsrechte, wie sie typischerweise in Leibgedingen und Altenteilen ausbedungen werden, fallen nicht in den Versorgungsausgleich (BGH FamRZ 13, 1795). Ein Anspruch auf Beitragserstattung, wie er häufig gewährt wird, wenn die für den Bezug einer Versorgung erforderliche Wartezeit nicht erfüllt ist, unterliegt ebenfalls nicht dem Versorgungsausgleich (BGH FamRZ 86, 892, 894; 92, 45, 46).

 

Rn 4a

II Nr 3 Hs 2 bestimmt, dass Anrechte iSd Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) und Anrechte iSd Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) unabhängig von der Leistungsform stets in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. Damit sind Anrechte aus diesen Versorgungssystemen, die auf Kapitalleistungen (oder eine Mischung von Renten- und Kapitalleistungen, vgl BGH FamRZ 2014, 731 Rz 8) gerichtet sind (und nach früherem Recht – ganz oder tw – dem Zugewinnausgleich unterlagen) ebenfalls dem Versorgungsausgleich unterworfen. Anrechte iSd BetrAVG sind solche auf Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt worden sind und für die der Arbeitgeber einsteht (§ 1 I 1 BetrAVG). Auf Arbeitnehmer mit einer das Unternehmen beherrschenden Stellung (zB Gesellschafter-Geschäftsführer) findet das BetrAVG keine Anwendung (BGH FamRZ 14, 731 Rz 9; 15, 998 Rz 12; 19, 1993 Rz 19; 20, 1549 Rz 13). Bei einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmer- und Unternehmereigenschaft während der Ehezeit ist – jeweils zeitanteilig – eine getrennte Anrechtsbewertung zum einen nach § 45 I und zum anderen nach den §§ 39–41 vorzunehmen (BGH FamRZ 14, 731 Rz 11; 20, 1549 Rz 11, 17). Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus und wird eine iRd betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossene Direktversicherung oder ein Anrecht aus einer Pensionskassenzusage auf den Arbeitnehmer übertragen (sog versicherungsvertragliche Lösung), so behält der unverfallbare arbeitgeberfinanzierte Teil des Anrechts, der den Verfügungsbeschränkungen nach § 2 II 46, III 26 BetrAVG unterliegt, weiterhin den Charakter eines Anrechts iSd BetrAVG und unterfällt somit dem Versorgungsausgleich, auch wenn es auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist. Führt der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Versicherung nach der Übertragung mit eigenen Beiträgen fort, ist das daraus erworbene Teil-Anrecht der privaten Altersvorsorge zuzuordnen und fällt, soweit es auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist, nicht in den Versorgungsausgleich (BGH FamRZ 21, 745 Rz 18). Zwar können Anrechte iSd BetrAVG auch auf Sachleistungen gerichtet sein, zB Kohle- oder Stromdeputate. Mit der Erweiterung des Versorgungsausgleichs auf betriebliche Anrechte ›unabhängig von der Leistungsform‹ sollten aber nur auf Kapitalleistungen gerichtete Anrechte, die früher dem Zugewinnausgleich unterlagen, in den Versorgungsausgleich einbezogen werden (BTDrs 16/10144, 46). Sachleistungen sind daher außer Betracht zu lassen (BGH FamRZ 13, 1795 Rz 16 ff).

 

Rn 4b

Die Sonderregelung des II Nr 3 Hs 2 ist abschließend. Anrechte aus privaten Kapitallebensversicherungen sind nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil sie nicht immer der Altersvorsorge, sondern tw auch der Finanzierung größerer Anschaffungen dienen (BTDrs 16/10144, 47). Außerdem kann die bezugsberechtigte Person in der Anwartschaftsphase über das angesparte Kapital verfügen, zB durch vorzeitige Kündigung. Auch ein betrieblich erworbenes Anrecht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, das noch vor dem Ende der Ehezeit in eine private Kapitalversicherung umgewandelt worden ist, fällt nicht in den Versorgungsausgleich (BGH FamRZ 14, 104 Rz 9). Kapitallebensversicherungen unterliegen weiterhin dem Zugewinnausgleich, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand gelebt haben. Findet – etwa wegen Gütertrennung – kein güterrechtlicher Ausgleich statt, kann der isolierte Ausgleich einer Rentenversicherung iRd Versorgungsausgleichs grob unbillig sein. In diesem Fall kann der Ausgleich in Anwendung des § 27 (tw) ausgeschlossen werden (Hamm FamRZ 14, 754). Kapitalversicherungen mit Rentenwahlrecht fallen nur dann in den Versorgungsausgleich, wenn das Wahlrecht bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit (auf diesen Zeitpunkt – und nicht auf das Ende der Ehezeit iSd § 3 I – kommt es hier wegen der notwendigen ...

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