Gesetzestext

 

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

A. Berechnung der Ehezeit (Abs 1).

I. Allgemeines.

 

Rn 1

§ 3 I enthält eine Legaldefinition der Ehezeit für die Berechnung iRd Versorgungsausgleichs. Eine entspr Definition enthält § 20 II LPartG für die Lebenspartnerschaftszeit. Danach wird im Versorgungsausgleich – anders als etwa beim Zugewinnausgleich (§ 1384 BGB) – immer in vollen Monatszeiträumen gerechnet. Dadurch soll den Versorgungsträgern die Berechnung der auf die Ehezeit entfallenden Anrechte erleichtert werden (BTDrs 16/10144, 47). Das vorgezogene Ehezeitende soll darüber hinaus Manipulationen entgegenwirken und die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Verbund mit der Scheidung ermöglichen. Zwar wird die eheliche Versorgungsgemeinschaft idR schon mit der Trennung der Eheleute beendet. Der Trennungszeitpunkt ließe sich aber in vielen Fällen nicht ohne aufwändige Beweisaufnahme feststellen.

 

Rn 1a

Die Ehegatten können über die Bestimmung der Ehezeit nicht vertraglich disponieren (BGH FamRZ 01, 1444, 1446; 16, 442 Rz 33). Zwar ist es grds zulässig, ein in einem Teil der Ehezeit (zB in der Trennungszeit) erworbenes Anrecht vertraglich vom Versorgungsausgleich auszuschließen. Dabei darf jedoch das gesetzliche Ehezeitende als der nach § 5 II für die Bewertung maßgebliche Stichtag nicht verlegt werden. Soll ein im letzten Abschnitt der Ehezeit erworbener Teil eines Anrechts ausgeklammert werden, muss auch dieser bezogen auf das gesetzliche Ehezeitende bewertet und von dem in der gesamten Ehezeit erworbenen Anrecht in Abzug gebracht werden (BGH FamRZ 04, 256, 257; 06, 769, 771).

 

Rn 1b

Das Familiengericht stellt die für den konkreten Fall maßgebende Ehezeit nach Zustellung des Scheidungsantrags fest und teilt sie den Ehegatten sowie den Versorgungsträgern, von denen Auskünfte einzuholen sind, mit. Diese Festlegung der Ehezeit ist eine nicht anfechtbare Zwischenentscheidung (Ddorf FamRZ 78, 515; Frankf NJW-RR 89, 1236, 1237 [OLG Frankfurt am Main 22.06.1989 - 6 WF 79/89]). Eine fehlerhafte Berechnung der Ehezeit kann daher erst mit einem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung gerügt werden.

II. Beginn der Ehezeit (Abs 1 Hs. 1).

 

Rn 1c

Der Beginn der Ehezeit richtet sich nach dem Datum der gültigen Eheschließung, dh dem Tag der standesamtlichen Trauung (§§ 1310, 1311 BGB oder entspr ausländische Vorschriften), der Beginn der Lebenspartnerschaftszeit nach dem Datum der Begründung der Lebenspartnerschaft vor dem Standesbeamten (§ 1 LPartG). Zur Feststellung des Beginns der Ehezeit hat sich das Familiengericht die Heirats- bzw Partnerschaftsurkunde vorlegen zu lassen. Waren dieselben Eheleute mehrfach miteinander verheiratet, so ist die letzte Eheschließung maßgebend. Das gilt auch dann, wenn bei der früheren Ehescheidung kein Versorgungsausgleich stattgefunden hat (BGH FamRZ 82, 1193 [BGH 29.09.1991 - IVb ZB 862/80]). Ist eine Lebenspartnerschaft gem § 20a LPartG wirksam in eine Ehe umgewandelt worden, gilt für den Versorgungsausgleich der Beginn des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, als Beginn der Ehezeit (§ 20a VI LPartG).

III. Ende der Ehezeit (Abs 1 Hs 2).

 

Rn 1d

Das Ende der Ehezeit wird nach § 3 I Hs 2 durch die Zustellung des Scheidungsantrags ausgelöst. Sie bewirkt die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (§§ 113 I 2, 124 S 2 FamFG iVm §§ 253 I, 263 I ZPO). Auch im Falle der Eheaufhebung kommt es für das Ende der Ehezeit auf die Zustellung der das Verfahren einleitenden Antragsschrift an. Dieser Stichtag bleibt auch dann für den Versorgungsausgleich maßgeblich, wenn im Lauf des Verfahrens ein weiterer Scheidungsantrag gestellt und die Ehe auf diesen hin geschieden wird (BGH FamRZ 89, 153). Das Ende der Lebenspartnerschaftszeit richtet sich gem § 20 II LPartG nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrags auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Die Vorschrift entspricht dem früheren § 1587 II BGB und ist bei der Reform des Versorgungsausgleichs nicht an § 3 I Hs 2 angepasst worden. Das ändert aber nichts daran, dass es auch insoweit auf die Zustellung des auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft gerichteten Antrags ankommt. Ist die Antragsschrift nicht oder nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, muss das Ende der Ehezeit in anderer Weise festgestellt werden. Nach den über § 113 I 2 FamFG entspr anwendbaren Vorschriften der ZPO kann die Rechtshängigkeit auch mit der rügelosen Einlassung des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung (§ 295 ZPO) oder durch die Stellung des Scheidungsantrags in der mündlichen Verhandlung (§ 261 II ZPO) eintreten. Ist mit einem erkennbar verfrüht gestellten Scheidungsantrag eine Manipulation des Berechnungsstichtags bezweckt, so kommt zwar keine Verschiebung des Ehezeitendes in Betracht, das Familiengericht k...

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