Gesetzestext

 

(1) 1Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. 2Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen. 3Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung verweigern, wenn

1. offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Absatz 2 aufhebbar wäre, oder
2. nach Artikel 13 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die beabsichtigte Ehe unwirksam wäre oder die Aufhebung der Ehe in Betracht kommt.

(2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Eheregister eingetragen hat.

(3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Ehegatten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, und

1. der Standesbeamte die Ehe in das Eheregister eingetragen hat,
2. der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenregister eingetragen hat oder
3. der Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen hat und den Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung erteilt worden ist

und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben.

A. Zivilehe.

 

Rn 1

Eine Ehe iSd § 1310 kann nicht nur zwischen Mann und Frau geschlossen werden. § 1353 I 1 idF durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung (BGBl I 17 S 2787) ermöglicht eine Eheschließung auch Personen gleichen Geschlechts. Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe erfolgt nach § 20a LPartG durch die persönliche Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, miteinander die Ehe führen zu wollen. Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft ist nach Maßgabe des § 17a PStG nachzuweisen. Eine automatische oder vom Zeitablauf abhängige Umwandlung sieht das Gesetz nicht vor mit der Rechtsfolge, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft weiterbesteht und den Regeln des LPartG und nicht des Eherechts folgt.

 

Rn 2

Eine Eheschließung nach staatlichem Recht kann nur vor dem Standesbeamten geschlossen werden, anderenfalls liegt eine Nichtehe vor (Erbarth NZFam 21, 9). Nach dem Grundsatz der obligatorischen Zivilehe bedarf es für eine im Inland geschlossene wirksame und staatliche anerkannte Ehe der Mitwirkung des Standesbeamten (§§ 11 ff PStG), wie dies durch Art 13 IV 1 EGBGB bekräftigt wird und zugleich nach S 2 Ausländern auch die Eheschließung vor einer durch eine ausländische Regierung ermächtigten Person gestattet ist. Eine diesem Grundsatz widersprechende ausländische Entscheidung kann im Inland nach § 109 I Nr 4 FamFG nicht anerkannt werden (Oldbg FamRZ 21, 269; KG FamRZ 19, 685). Eine im Ausland durch Videokonferenz nach ausländischem Recht (Bundesstaat Utah/USA) geschlossene Ehe ist unwirksam, wenn sich die Verlobten bei der Eheschließung im Inland aufgehalten haben (Köln FamRZ 22, 1463; VG Ansbach FamRZ 22, 681). Standesbeamter ist, wer für einen bestimmten Standesamtsbezirk förmlich zum Standesbeamten bestellt worden ist (§ 2 PStG). Nach Abs 2 kommt eine gültige Ehe auch bei einer Eheschließung durch einen Scheinstandesbeamten, etwa der noch nicht bestellte oder außerhalb seines Bezirks handelnde Beamte, zustande, wenn von diesem auch die Ehe in das Eheregister eingetragen wird. Die Eheschließung beruht auf den Erklärungen der Verlobten (Abs 1) und nicht auf einem staatlichen Hoheitsakt. Der Inhalt der Erklärungen der Eheschließenden folgt aus Abs 1 S 1 und wird durch die Förmlichkeiten in § 1311 ergänzt. Eine ohne Mitwirkung eines Standesbeamten erfolgte Eheschließung führt zu einer Nichtehe ohne rechtliche Folgen (BVerfG FamRZ 93, 781 [zur Ehe nach Sinti-Art]; BGH FamRZ 03, 838). Eine Eheschließung mit Auslandsbezug wird nach § 34 PStG im Eheregister beurkundet.

 

Rn 3

Vor einem Religionsdiener oder einer sonstigen Trauungsperson geschlossene Ehen zeitigen für das staatliche Recht keine Wirkungen, jedoch besteht seit dem 1.1.09 aufgrund der Änderung des PStG kein Verbot für eine vorherige kirchliche Trauung (Schwab FamRZ 08, 1121); diese löst jedoch nicht die zivilrechtlichen Wirkungen einer Eheschließung aus (Saarbr FamRZ 19, 1523). Die im Bundesgebiet von einem katholischen Priester vorgenommene römisch-katholische Trauung zweier ausländischer Staatsangehöriger ist von der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht als Ehe (im zivilrechtlichen Sinne) anerkannt und vermittelt somit auch keinen Anspruch auf Ehegattennachzug (OVG Berlin-Brandenburg FamRZ 14, 1954). Ferntrauungen sind unzulässig. Die evangelische Kirche geht nach wie vor vom Vorrang der staatlichen Eheschließung aus (Heinig FamRZ 10, 81), nicht hingegen die katholische Kirche (Hierold FamRZ 10, 6 ff).

 

Rn 4

Die Regelung in I 1 gilt uneing...

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