Gesetzestext

 

1Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. 2Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.

 

Rn 1

[nicht besetzt]

 

Rn 2

Die Erklärung, miteinander die Ehe eingehen zu wollen (sog Konsensehe), ist höchstpersönlicher Natur (1), für die § 1312 den Rahmen als Sollvorschrift vorgibt. Bei fehlendem Sprachverständnis oder -möglichkeit ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen (§ 3 PStV). Vertretung wie auch Erklärung durch Boten ist ausgeschlossen (sog Handschuhehe; Ebert StAZ 21, 257; VG Mainz FamRZ 21, 270 [bei Auslandsbezug gilt Art 11 III EGBGB), weil die Erklärungen bei gleichzeitiger Anwesenheit persönlich abzugeben sind. Im Fall einer (im Inland unzulässigen) Vertretung ist zwischen der Vertretung in der Erklärung (Botenschaft), die als Formfrage nach Art 11 EGBGB zu qualifizieren ist, und der Vertretung im Willen, die als Element des Ehewillens nach Art 13 I EGBGB anzuknüpfen ist, zu differenzieren (BGH FamRZ 22, 93 [zu zulässigen doppelten Stellvertretung einer in Mexico geschlossenen Ehe]). Bei (vom Standesbeamten nicht erkannten) Vertretungsfällen ist zu differenzieren: Handeln die Erschienenen unter falschem Namen, schließen diese gleichwohl wirksam eine Ehe die jedoch im Fall des § 1314 II Nr 3 aufhebbar sein kann. Ist die Vertretung dem anderen Verlobten bekannt, kommt die Ehe mit dem nicht erschienenen Vertretenen zustande. Ist die Vertretung dem anderen Verlobten nicht bekannt (verdeckte Vertretung), kommt es darauf an, ob dieser seiner Vorstellung nach den tatsächlich Erschienenen oder Vertretenen heiraten will: im ersten Fall kommt die Ehe mit dem erschienenen Vertreter zustande, im zweiten Fall mit dem verdeckt Vertretenen (Karlsr StAZ 94, 286). Eine Täuschung über die Identität kann einen Aufhebungsgrund nach § 1314 II Nr 3 begründen. Die Eheschließung zwischen Vertretern verstößt nicht gegen den Ordre Public (VG Münster Beschl v 28.2.18 – 8 L 198/18.A, juris).

 

Rn 2a

Bei der Eheschließung vor dem Standesbeamten müssen beide Verlobte gleichzeitig anwesend sein (1 aE). Eine Sukzessivbeurkundung ist nicht möglich. Dieselben Voraussetzungen werden durch § 20a LPartG für die Eheschließung von Personen gleichen Geschlechts geregelt. Weitere Personen (Eltern, Großeltern) sind aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen nicht zwingend zur Zeremonie zuzulassen (VG Ansbach StAZ 21, 242).

 

Rn 3

Eine unter Verstoß gegen § 1311 geschlossene Ehe ist wirksam, aber gem § 1314 I aufhebbar, soweit sie nicht nach § 1315 II Nr 2 geheilt ist. Die Erklärung der Eheschließung ist bedingungs- und befristungsfeindlich (2). Soll eine Bedingung oder Befristung mit der Erklärung verbunden werden, muss der Standesbeamte, wenn er dies erkennt, seine Mitwirkung verweigern. Für den Standesbeamten nicht erkennbare Bedingungen, Befristungen oder Vorbehalte sind unwirksam (BayObLG FamRZ 82, 603).

 

Rn 4

[nicht besetzt]

 

Rn 5

Wenn ein (hier: marokkanischer) Antragsteller, der die gerichtliche Anordnung nach § 49 I PStG zur Durchführung der Eheschließung durch den Standesbeamten (nach deren Ablehnung wegen des Verdachts der Scheinehe) begehrt, aus der Bundesrepublik ausgewiesen worden ist und ihm deshalb auf unabsehbare Zeit die Einreise nicht möglich ist, fehlt ihm für seinen Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, denn der Antragsteller könnte zu einer Eheschließung nicht persönlich erscheinen (§ 1311). Sein Antrag ist deshalb als derzeit unzulässig zurückzuweisen (Naumbg StAZ 03, 80 [OLG Naumburg 09.04.2002 - 10 Wx 30/01]).

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