Gesetzestext

 

(1) 1Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen

1.

bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, wenn

a) der minderjährige Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), oder
b) auf Grund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint;
2. bei Verstoß gegen § 1304, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung),
3. im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Bewusstlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung),
4. in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder nach Aufhören der Zwangslage zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung),
5. in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 5, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung als Ehegatten miteinander gelebt haben.

2Die Bestätigung eines Geschäftsunfähigen ist unwirksam.

(2) Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlossen

1. bei Verstoß gegen § 1306, wenn vor der Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ausgesprochen ist und dieser Ausspruch nach der Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird;
2. bei Verstoß gegen § 1311, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die Aufhebung beantragt ist.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Zur Aufrechterhaltung einer gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft werden für die jeweiligen Tatbestände des § 1314 die Voraussetzungen geregelt, unter denen die Aufhebung der fehlerhaft geschlossenen Ehe ausgeschlossen ist. Der mit den Aufhebungsgründen bewirkte Schutz des Eheschließungswillens (§ 1314 II) oder der Zweck der Eheverbote (§ 1314 I) rechtfertigt die Auflösung der Ehe außerhalb des Scheidungsverfahrens nicht mehr, wenn zu einem späteren Zeitpunkt der Wille zur Fortsetzung der Ehe erkennbar ist oder formale Beschränkungen nachträglich entfallen. Der Ausschluss, der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehen muss, bewirkt, dass der Aufhebungsantrag unbegründet ist und die Ehe trotz bestehender Mängel uneingeschränkt gültig bleibt. Die Ausschlusstatbestände treffen für jeden einzelnen Aufhebungsgrund eine separate Regelung.

 

Rn 2

[nicht besetzt]

B. Ausschluss durch Bestätigung.

 

Rn 3

Die Aufhebbarkeit wegen Minderjährigkeit oder gestörtem Eheschließungswillen infolge Geschäftsunfähigkeit, Bewusstlosigkeit, Störung der Geistestätigkeit, Irrtum, Täuschung (München FamRZ 2008, 1536) oder Drohung kann durch ›Bestätigung‹ nach Wegfall des Mangels bzw der Beeinträchtigung geheilt werden (I 1 Nr 1–4), es sei denn, der Bestätigende ist geschäftsunfähig (I 2).

 

Rn 4

[nicht besetzt]

 

Rn 5

Die Bestätigung als rechtsgeschäftsähnliche und höchstpersönliche Handlung des geschäftsfähigen Ehegatten bedeutet die nach außen erkennbare Manifestation des Willens, an der Ehe trotz des erkannten Mangels festhalten zu wollen und setzt die Kenntnis der den Ehemangel begründenden Tatsachen sowie ein allgemeines Bewusstsein davon voraus, die Ehe wegen des Eingehungsmangels zur Auflösung bringen zu können (BGH FamRZ 20, 1533, 1356). Jedes – auch konkludente – Verhalten, das bei objektiver Sicht den Schluss rechtfertigt, der Ehegatte lasse den Aufhebungsgrund auf sich beruhen, ist als Bestätigung der Ehe zu werten. Die Bestätigung wird regelmäßig ggü dem anderen Ehegatten zum Ausdruck gebracht, es genügt jedoch auch ein entspr Verhalten ggü Dritten.

 

Rn 5a

Dieser Wille kann durch das erstmalige Zusammenleben oder eine Wiederaufnahme der Verantwortungsgemeinschaft zutage treten. Das über mehrere Jahre fortdauernde Zusammenleben der bei Eheschließung minderjährigen Ehefrau führt nicht zu einer Bestätigung der Ehe, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Ehe nicht bestanden haben (BGH FamRZ 20, 1533). Im Fall einer Scheinehe ist in der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft durch gemeinsames Wohnen, wechselseitige Unterhaltsleistungen usw eine Bestätigung zu sehen [Celle FamRZ 04, 949]). Ein mehrmonatiges Zusammenleben nach Feststellen der Zeugungsunfähigkeit kann allerdings dann nicht als Bestätigung gewertet werden, wenn der Ehegatte durchgehend aber vergeblich versucht hat, den anderen zur Teilnahme an medizinischen Maßnahmen zur Behebung der Zeugungsunfähigkeit zu veranlassen (Stuttg FamRZ 05, 33). In dem nach Kenntnis von der Täuschung über den Ehewillen noch einmal erfolgten Geschlechtsverkehr soll eine Bestätigung der Ehe liegen (Köln FamRZ 03, 375). Ein nur versuchsweises Zusammenleben nach Kenntnis des Ehemangels ist hingegen nicht ausreichend.

C. Ausschluss wegen schwerer Härte.

 

Rn 6

Neben der Bestätigung der n...

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