Gesetzestext

 

(1) 1Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. 2Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) 1Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. 2Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. 3Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Vorschrift gilt für alle Anrechte der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft, unabhängig von dem gewählten Weg für den Ausgleich. Für Zusatzversorgungen des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes gelten die allg Bewertungsvorschriften, also § 39 ff. Laufende Versorgungen sind nach der allg Vorschrift des § 41 zu bewerten. § 45 unterliegen damit nur die Anrechte im Anwartschaftsstadium. Der begünstigte Personenkreis ergibt sich aus § 17 I BetrAVG. Erfasst werden die unmittelbare Versorgungszusage (Direktzusage), die mittelbare Versorgungszusage über eine andere Institution als den Arbeitgeber (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse), die Entgeltumwandlung und weitere vom Arbeitnehmer finanzierte Vorsorgemaßnahmen bei einem Träger der betrieblichen Altersversorgung.

B. Bewertung des Anrechts.

 

Rn 2

Um weiteren Entwicklungen und den Unterschiedlichkeiten verschiedener Anrechte Rechnung zu tragen, wird sich gem I an dem Bewertungsrecht des Betriebsrentengesetzes orientiert. Es ist der Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG (Höhe der unverfallbaren Anwartschaft) oder der Kapitalwert nach § 4 V BetrAVG (Übertragungswert) zugrunde zu legen. Es ist den betrieblichen Versorgungsträgern überlassen, die Bezugsgröße für die interne oder externe Teilung zu bestimmen. Soweit das Versorgungssystem als Ausgleichswert andere Bezugsgrößen benennt, sind diese dem Ausgleich zugrunde zu legen, zB Fondsanteile (BGH FamRZ 14, 1983; 17, 1655). Wird ein Rentenbetrag mitgeteilt, muss auch der korrespondierende Kapitalwert dargelegt werden. Für die Auskunftserteilung wird nach I S 2 das Ausscheiden des Ausgleichspflichtigen zum Ehezeitende fingiert. Dies ist notwendig, um den Ehezeitanteil zu ermitteln. Ist das Anrecht ein Teil der (limitierten) Gesamtversorgung, ist die Teilung im Zeit-Zeit-Verhältnis innerhalb der Gesamtversorgung vorzunehmen (VBL-Methode). Es wird vom so gewonnenen Ehezeitanteil der Gesamtversorgung der Ehezeitanteil der Grundversorgung abgezogen (BGH FamRZ 95, 88; 96, 93; 98, 420). Bei der Teilung einer fondsgebundenen Versorgung sind die Fondsanteile sowie die Teilungsordnung zu tenorieren (BGH FamRZ 14, 1983). Besteht ein Anrecht aus einem garantierten Kapitalbetrag und fondsabhängigen Überschussanteilen ist dies einzeln zu tenorieren (München FamRZ 11, 377). Bei einem Wechsel vom Arbeitnehmer zum Unternehmer erfolgt eine zeitratierliche Bewertung, da die Anrechte des Unternehmers nicht dem Betriebsrentengesetz unterliegen (BGH FamRZ 20, 1549). Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Übertragung der Versicherung auf den Arbeitnehmer bleibt es bei der Zuordnung zum Versorgungsausgleich (BGH FamRZ 21, 745).

C. Vorrangigkeit der unmittelbaren Bewertung.

 

Rn 3

Nach II hat die unmittelbare Bewertung (§§ 39 und 41) Vorrang vor der zeitratierlichen Bewertung. IRd zeitratierlichen Bewertung ist nach Ermittlung der gesamten betrieblichen Anwartschaft nach I ein Quotient aus der Betriebszugehörigkeit und der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu bilden. Vordienstzeiten werden nur berücksichtigt, wenn sie das Anrecht der Höhe und Dauer nach beeinflussen (BGH FamRZ 17, 705). Wie nach dem bislang geltenden Recht und der allg Bestimmung zur zeitratierlichen Bewertung in § 40 ergibt sich der Ehezeitanteil, indem die zu erwartende Versorgung bei Erreichen der Altersgrenze mit dem Verhältnis v ehezeitlicher Betriebszugehörigkeit zu der maximal möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Ende der Ehezeit multipliziert wird. Die zeitratierliche Bewertung ist vorzunehmen, wenn eine unmittelbare Bewertung nicht möglich ist, zB bei einer endgehaltsbezogenen Direktzusage. Auch bei kapitalgedeckten Systemen kann ggf eine unmittelbare Bewertung nicht erfolgen, wenn es arbeitsrechtlich auf den Zeitpunkt des Kapitalzuflusses ankommt.

D. Anrechte der Zusatzversorgungen des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes.

 

Rn 4

Keine Anwendung findet die Bestimmung auf Anrechte der Zusatzversorgungen des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes, III. Diese sind überwiegend umlagefinanziert, so dass die Kapitaldeckung des Anrechts kein geeigneter Maßstab für die Ermittlung des Ehezeitanteils ist. Diese Versorgungen sind nach §§ 39 bis 41 zu bewerten. Werden die Versorgungen dur...

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