Gesetzestext

 

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung).

(2) 1Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (n). 2Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt (m). 3Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n × R).

(3) 1Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. 2§ 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt werden würde.

(5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.

A. Subsidiarität der zeitratierlichen Bewertungsmethodik (Abs 1).

 

Rn 1

Gem I ist die zeitratierliche Methode zur Bewertung eines Versorgungsanrechts, das sich noch in der Anwartschaftsphase befindet, anzuwenden, wenn eine Bewertung nach der unmittelbaren Methode nicht möglich oder nicht sachgerecht ist. Dies ist dann der Fall, wenn kein direkter Zusammenhang zwischen einer Bezugsgröße aus der Ehezeit und der Höhe der Versorgung besteht, sondern das Versorgungsanrecht im Laufe der Zeit gleichmäßig aufgebaut wird, ohne dass eine unmittelbare Zuordnung von Wertbestandteilen zur Ehezeit möglich wäre (BTDrs 16/10144, 79). Die Bewertung erfolgt zudem prospektiv, also mit Annahmen für die weitere Entwicklung der Anwartschaftsphase. Diese Methode ist ungenauer als die unmittelbare Bewertung und damit nachrangig. Die Bewertung einer bereits laufenden Versorgung, die während des Anwartschaftsstadiums nach der zeitratierlichen Methode zu berechnen gewesen wäre, richtet sich nach § 41 II.

B. Die Ermittlung der ehezeitlichen Versorgung (Abs 2 und 3).

 

Rn 2

Bei der zeitratierlichen Methode wird der Ehezeitanteil auf der Grundlage eines Zeit/Zeit-Verhältnisses berechnet. Die ins Verhältnis zu setzenden Zeiträume sind zum einen die gesamte Beschäftigungszeit, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (§ 40 II 1) und zum anderen der Teil dieser Zeit, der in die Ehezeit fällt (§ 40 II 2). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, indem die (aus der Sicht bei Ende der Ehezeit) zu erwartende Versorgung mit der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer multipliziert und das Ergebnis durch die gesamte Zeitdauer dividiert wird (§ 40 II 3). Die Rechenformel zur Ermittlung des Ehezeitanteils lautet daher: In die Ehezeit fallende Zeitdauer (m): gesamte Zeitdauer bis zur Altersgrenze (n) x bei Erreichen der Altersgrenze zu erwartende Versorgung (R) = Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts.

 

Rn 3

Die maßgebliche Gesamtzeit (m) beginnt idR mit Eintritt in das Dienst- oder Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen die Versorgung zugesagt worden ist. Bei betrieblichen Versorgungen, auf die das BetrAVG anzuwenden ist, kommt es auf den Beginn der Betriebszugehörigkeit an, bei einer Beamtenversorgung auf den Beginn der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Bei Anrechten einer Person mit Unternehmereigenschaft (zB Gesellschafter-Geschäftsführer) ist dagegen idR auf den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage abzustellen (BGH FamRZ 19, 1993 Rz 28 f). Die Gesamtzeit endet grds zu dem Zeitpunkt der für die jeweilige Versorgung geltenden regulären Altersgrenze, ab der die Versorgung ohne Abschlag in Anspruch genommen werden kann (BGH aaO Rz 30). Allerdings sind individuell geltende Altersgrenzen (zB aufgrund einer besonderen Verwendung oder einer Schwerbehinderung) zu berücksichtigen (BGH FamRZ 12, 944 Rz 14). Ist ein Versorgungssystem der betrieblichen Altersversorgung geschlossen worden, so ist die Gesamtzeit auf den Zeitpunkt der Schließung zu begrenzen, wenn der ausgleichspflichtigen Person die aufgrund der Versorgungszusage erworbene Anwartschaft unabhängig von ihrer weiteren Unternehmenszugehörigkeit dem Grunde und der Höhe nach endgültig verbleibt und zusätzliche Anrechte nur aufgrund einer neuen Versorgungszusage erlangt werden können, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Anrechtserwerb nach der bisherigen Versorgungszusage mehr hat (BGH FamRZ 19, 1993 Rz 31).

 

Rn 3a

Auch die (voraussichtlich) erreichbare Versorgung (R) ist nach den für das betreffende Versorgungssystem maßgeblichen Bestimmungen zu berechnen. Dabei ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden persönlichen Bemessungsgrundlagen auszugehen (§ 40 III 1). Tatsächliche oder rechtliche Änderungen zwischen Ehezeitende und Zeitpunkt der Entscheidung, die sich auf die Berechnung des Ehezeitanteils auswirken, sind jedoch zu berücksichtigen; dies wird durch die B...

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