Gesetzestext

 

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

(2) 1Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. 2Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.

A. Bewertung laufender Versorgungen im Sinne des Abs 1.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Bewertung laufender Versorgungen. Es gilt der Vorrang der unmittelbaren Bewertung. Bei der unmittelbaren Bewertung ändert sich die Bezugsgröße nach Erreichen der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze nicht mehr. Beiträge werden nur bis zur Altersgrenze gezahlt und entspr nur bis zu diesem Zeitpunkt erworben. Es ist also idR ausreichend, die Wertentwicklung v Beginn der Ehezeit bis zum Erreichen der Altersgrenze zu prüfen. Erfahren die Anrechte nach Bezugsbeginn noch Veränderungen, sind diese in die Wertermittlung einzustellen. Sollte sich der Wert ab Bezugsbeginn verringern, haben von diesem Wertverzehr der durch den Leistungsbeginn eingetreten ist, beide Ehegatten bis zum Ende der Ehezeit profitiert, so dass diese Wertminderung zu berücksichtigen ist. Zu Wertveränderungen nach Ehezeitende (BGH FamRZ 2016, 735). Das kann zB bei kapitalgedeckten Versorgungssystemen der Fall sein, das individuelle Deckungskapital wird mit beginnendem Leistungsbezug reduziert. Unverändert bleibt die bisherige Rspr zu den Auswirkungen des Bestandsschutzes in der gesetzlichen Rentenversicherung gem § 88 SGB VI auf den Versorgungsausgleich. Wenn die ausgleichspflichtige Person dauerhaft eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, sind die bestandsgeschützten Entgeltpunkte dieser Rente maßgeblich, wenn die Altersrente niedriger wäre (BGH FamRZ 22, 686)).

B. Bewertung laufender Versorgungen iSd Abs 2.

 

Rn 2

Laufende Versorgungen, die in der Anwartschaftsphase zeitratierlich bewertet werden, sind in entspr Anwendung des § 40 zu bewerten, II S 1. Die tatsächlichen Versorgungsleistungen sind bekannt und nach II S 2 zugrunde zu legen (BGH FamRZ 18,1574; FamRZ 18, 1500). Eine besondere Vorschrift für die Berücksichtigung über Zu- und Abschläge wegen einer v der Regelaltersgrenze abweichenden Inanspruchnahme einer Versorgung ist nicht erforderlich. Eine verlängerte Dienstzeit als Beamter ist zu berücksichtigen (BGH FamRZ 19, 1604). Maßgeblich für die Teilung ist die jeweilige Bezugsgröße des Versorgungssystems. Da diese und nicht die Rentenbeträge geteilt werden, bedarf es einer Korrektur nicht. Der geminderte Zugangsfaktor bei vorzeitigem Rentenbezug gem. § 77 SGB VI wird bei der Bestimmung des Ausgleichwertes nicht berücksichtigt, dies gilt auch wenn der Beginn der Rente in der Ehezeit liegt (BGH FamRZ 16, 35). Es kann aber durch wertende Betrachtung eine Korrektur gem § 27 vorgenommen werden.

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