Auch wenn die Ansicht wiederholt vom OLG Stuttgart vertreten wurde, macht es ihren Inhalt nicht besser. Zugegebenerweise steht das OLG Stuttgart nicht ganz alleine auf weiter Flur. Eine Prüfung der Frage, ob eine anwaltliche Vertretung erforderlich sei oder nicht, soll bereits nach Ansicht etwa des LG Berlin[6] nicht vorzunehmen sein. Für das Festsetzungsverfahren gelten nämlich nur die Vorschriften des RVG. Diese sehen wiederum in ihrem § 46 Abs. 1 RVG eine Prüfungskompetenz des UdG ausschließlich hinsichtlich der Frage vor, ob Auslagen erforderlich waren. Eine Überprüfung der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung sei hingegen im RVG für den UdG nicht gesetzlich bestimmt. Aus der Zweiteilung zwischen Bewilligungsverfahren im BerHG einerseits und Festsetzungsverfahren nach RVG andererseits folge vielmehr, dass der UdG nicht zu prüfen habe, ob die anwaltliche Vertretung im Rahmen der Beratungshilfe erforderlich sei.[7] Dies ergebe sich auch aus dem gesetzlichen Willen im Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts zum 1.1.2014.[8] Nach diesem nämlich sei die Frage der "Bewilligung der Beratungshilfe" in jedweder Form Sache des Rechtspflegers. Auch wenn hier oft Personenidentität bestehe, seien das Verfahren auf Bewilligung und das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung – so nun das OLG Stuttgart – getrennte Sachverhalte. Da der Rechtspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht mehr tätig werde, unterliege diese Frage der Erforderlichkeit folglich keiner Prüfung mehr. Das OLG Stuttgart sieht auch in der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 S. 2 BerHG in der ab 1.1.2014 geltenden Fassung keine Anhaltspunkte dafür, dass die nachträglich vorzunehmende Prüfung der Erforderlichkeit der Vertretung durch den UdG vorzunehmen ist. Aus der Formulierung, wonach die Entscheidung über eine Notwendigkeit der Vertretung erst nach der Beratung zu prüfen sei, sieht das Gericht keinesfalls eine Kompetenz des Gerichts bzw. des UdG abgeleitet. Vielmehr spreche dieser Umstand für die Entscheidungskompetenz des beratenden Anwaltes, der nun und nur in eigener Verantwortung eine interessengerechte Tätigkeit für den Rechtsuchenden danach auszurichten habe.

Der Ansicht des OLG Stuttgart ist nicht zu folgen. Auch weiterhin mag eine solche Einschätzung angesichts geringer Gebühren in der Beratungshilfe attraktiv erscheinen und sicher dem beratenden Anwalt ein Stück weit mehr Sicherheit bieten. Letztlich macht eine solche Betrachtungsweise aber eine Prüfung der Beratungshilfeausgaben unmöglich. Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung, § 2 BerHG. Auch mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts zum 1.1.2014 bleibt es bei diesem Grundsatz. Mit Neufassung des § 2 Abs. 1 S. 2 BerHG wurde bisherige Rspr. aufgenommen und expressis verbis geregelt, nach welchen Kriterien sich die Erforderlichkeit einer Vertretung durch den Anwalt richtet. Eine Vertretung ist danach dann insbesondere erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. Diese bereits bislang bekannte,[9] jedoch nicht in diesem Umfang fixierte Prüfung soll in der Praxis erst bei Vergütungsfestsetzung erfolgen. Eine vorherige Beschränkung einer Bewilligung von Beratungshilfe auf einen Rat etwa nur, sieht das Gesetz nicht vor. Das OLG Stuttgart sieht in den Parametern Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Rechtsangelegenheit und persönlichen Fähigkeiten des Rechtsuchenden gerade Indizien, die nur der die Beratung leistende Anwalt würdigen könne. Abzustellen sei nämlich gerade nicht auf den durchschnittlichen Rechtsuchenden, sondern auf das Individuum.[10]

Die Gesetzesbegründung zum BerHG liefert Indikatoren, anhand derer eine entsprechende Notwendigkeit durchaus geprüft werden kann. Insbesondere wird hier für die Frage, ob der Rechtsuchende sich selbst vertreten kann, auf die Schul- und sonstige Bildung abgestellt und sodann in Relation zur Komplexität der Angelegenheit gesetzt. Kriterien, die sich hierfür ergeben und die sowohl der Rechtspfleger sowieso, der UdG jedoch ebenfalls prüfen können, ergeben sich meist aus der Akte. Insoweit obliegt es dem bewilligenden Rechtspfleger, eine solche Einschätzung vorzunehmen. Da das BerHG jedoch keinen von vornherein beschränkten Berechtigungsschein kennt, das Gesetz aber eine Zweckdienlichkeitsprüfung bei der Vertretung auferlegt, kann nur geschlussfolgert werden, dass diese Frage zumindest einer Überprüfung zugänglich bleiben muss. Anders als das OLG Stuttgart argumentiert, soll auch nach der Begründung des Gesetzes zur Änderung der Prozesskostenhilfe- und des Beratungshilferechts[11] daher eine Prüfung der Erforderlichkeit erfolgen. § 2 BerHG ist auch nicht so zu verstehen, dass die Frage, ob Beratung oder Vertretung infrage kommt, ausschließlich vom Rechtsanwalt zu beurteilen ist. So g...

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