Rn 20

Die Forderung wie auch das Sicherungsmittel werden jeweils nach den allg geltenden Regelungen bewertet; das Nennwertprinzip ist zu beachten (vgl insb § 3 Rn 6); auf die Valutierung eines (Grund-)Pfandrechts kommt es grds nicht an, wobei jedoch im Einzelfall auf das verbliebene wirtschaftliche Interesse abzustellen ist (s.o. Rn 2 f). § 6 enthält insoweit keine Sondervorschrift. Der Wert des Sicherungsmittels hat nach S 2 alleine die Funktion einer Obergrenze. Bei der Höchstbetragshypothek ist der Höchstbetrag zugrunde zu legen (Anders/Gehle/Kunze bei Hypothek Rz 1).

Im Streit um den Vorrang eines Grundpfandrechts ist nach § 3 das wirtschaftliche Interesse des Kl maßgeblich, das insb durch die Werthaltigkeit des Grundstücks geprägt sein kann; dessen Wert markiert analog § 6 S 2 die Obergrenze (aA Frankf RPfleger 82, 157: § 45 I GNotKG [§ 23 III 1 KostO aF] analog; Anders/Gehle/Gehle § 6 Rz 22 Rangstreit: generell die kleinere Forderung anzusetzen).

Für Nebenforderungen gilt § 4 (§ 4 Rn 17 ff), indes werden Zinsen mit angesetzt, die in dem gepfändeten Gegenstand enthalten sind, zB dem Anspruch aus einem Sparguthaben (BGH MDR 95, 196).

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