Rn 2
In der Rspr wird zunehmend eine restriktive Auslegung der Norm befürwortet, soweit sie nach § 62 S 1 GKG, § 23 I 1 RVG für den GeS maßgeblich ist. Hierdurch soll insb für S 1, 1. Alt angesichts eines oft hohen Nominalwertes dem wahren wirtschaftlichen Interesse Rechnung getragen werden, das zB gering sein kann, wenn nur noch um eine relativ kleine Gegenforderung gestritten wird, oder wenn die Löschungsklage eine geringere wirtschaftliche Bedeutung hat als der Nominalwert des Grundpfandrechts (Frankf AnwBl 84, 94; für Anwendung § 3: OLGR Ddorf 93, 348: geringe Restforderung bei Auflassungsklage; Köln BB 95, 952 [OLG Köln 02.03.1995 - 16 W 16/95]: nicht valutierte Grundschuld nur nach dem Interesse des Eigentümers an der Löschung, für grds vollen Wert jetzt BGH MDR 17, 608, eingehende Anm. Roth MDR 17, 1153; Brandbg JurBüro 22, 420; Köln MDR 18, 703 (1/2 bei Klage eines Eigentümers zu 1/2); OLGR Frankf 02, 376: bei Verteidigung gegen Herausgabeanspruch mit Pfandrecht nur Wert der gesicherten Forderung; KG JurBüro 03, 593 und MDR 03, 1383: wie BVerfG; Stuttg MDR 09, 1353: Bewertung nach der Forderung, wegen derer die Auflassung verweigert werden kann; Karlsr BauR 22, 1234; Celle NJW-RR 01, 712; MDR 05, 1196 und OLGR Rostock 09, 969: Löschungsbewilligung nach Wegfall des Sicherungszwecks 20 % des Nominalwertes; Stuttg MDR 10, 778: dsgl bei unstr Höhe der Valutierung; Dresd MDR 08, 1005 = JurBüro 08, 476: bei Löschung einer Sicherungshypothek Wert der offenen Forderung; OLGR Frankf 08, 321: 20 %; Nürnbg MDR 09, 217 [OLG Nürnberg 27.11.2008 - 6 W 2061/08]: 20 % bei Grundschuld ohne Valutierung; OLGR Kobl 09, 580: Restforderung; Zö/Herget § 6 Rz 1; abl St/J/Roth § 6 Rz 1; MüKoZPO/Wöstmann § 6 Rz 2; Musielak/Voit/Heinrich § 3 Rz 23 Auflassung; für Ansatz des vollen Wertes Stuttg JurBüro 02, 424; Hamm BauR 03, 132; s.a. Rn 19). Der BGH ist dem für den Vollzug der Auflassung gefolgt (BGH NJW 02, 684 = BauR 02, 520; auch Karlsr JurBüro 06, 145; für Ansatz des Restkaufpreises bei Auflassungsklage Nürnbg MDR 11, 514 = NJW-RR 11, 1007; Stuttg ZMR 19, 465); wird auf die Auflassung geklagt, soll demgegenüber für die Wertfestsetzung § 6 und damit der Verkehrswert des Grundstücks maßgebend sein (BGH BeckRS 19, 3069).
Rn 3
Das BVerfG sieht den Ansatz für eine restriktive Auslegung des § 6 (alternativ für eine Anwendung des § 3) im Justizgewährungsanspruch, da der Zugang zu den Gerichten nicht durch Schaffung eines unzumutbaren Kostenrisikos erschwert werden darf. Das gilt sowohl für die Belange des Klägers (NJW 87, 2067 [BVerfG 11.02.1987 - 1 BvR 475/85]) als auch für diejenigen des Beklagten (NJW-RR 00, 946 [BVerfG 16.11.1999 - 1 BvR 1821/94]: Löschung eines Grundpfandrechts über 2,4 Mio bei Gegenforderung von rd 1 % des Nennbetrags; dem folgend für Fälle, in denen aufgrund der konkreten Umstände eindeutig zu erkennen ist, dass der wirtschaftliche Wert des Verfahrens für den Kläger weit unter dem sich aus § 6 ergebenden Streitwert liegt, BGH 14.6.16 – IX ZR 72/14; abl Musielak/Voit/Heinrich § 6 Rz 5; MüKoZPO/Wöstmann § 6 Rz 2). Der Lösungsweg verlässt das Prinzip des Angreiferinteresses (§ 3 Rn 4, § 8 Rn 8). Er ist für die Praxis gangbar, wenn die Unzumutbarkeit des Kostenrisikos mit Gründen festgestellt wird. Sind Möglichkeiten, das str Recht zumindest tw aufzugeben oder für das geringwertige Gegenrecht Sicherheit zu leisten, nicht genutzt worden, wird der Justizgewährungsanspruch durch eine hohe Wertfestsetzung nicht verletzt (ähnl St/J/Roth § 6 Rz 1). In der Rspr wird § 6 zT weiterhin ohne Einschränkungen angewendet (Auflassung bei kleiner Restforderung: München MDR 97, 599; Stuttg JurBüro 02, 424; Hamm MDR 02, 1458; IBR 05, 297; Köln MDR 05, 298; zur Löschung s.u. Rn 19); das ist nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen verfassungsrechtlich vertretbar.