Tz. 58

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Sollte der beizulegende Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente ausnahmsweise nicht zuverlässig ermittelbar sein, erfolgt die Bewertung zum inneren Wert (IFRS 2.24). Zunächst dürfte dabei vor allem an Optionen auf den Erwerb nicht börsennotierter Anteile gedacht sein, weil in diesem Fall Volatilitäten mangels historischer Daten nicht ohne weiteres ermittelbar sind (IFRS 2.B27ff.; s. a. IFRS 2.BC137ff.). Gleichwohl wird dieses Problem üblicherweise als durchaus lösbar betrachtet (IFRS 2.BC140), sodass ein beizulegender Zeitwert aus Sicht des IASB regelmäßig auch in diesem Fall als ermittelbar gilt. Der Rückgriff auf den inneren Wert als Substitut für den beizulegenden Zeitwert wird somit nur in ganz seltenen Ausnahmesituationen – dh. bei ungewöhnlichen oder komplexen Ausgestaltungen (IFRS 2.BC195) – notwendig und zulässig sein (IFRS 2.BC199). Folglich ist die Ausnahmeregelung äußerst restriktiv auszulegen, zumal uE schon grundsätzlich zweifelhaft ist, ob sich der innere Wert als Substitut eines (meist ohnehin nur mittels Modellrechnungen schätzbaren) beizulegenden Zeitwertes eignet (dazu vgl. Tz. 136ff.).

 

Tz. 59

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Der innere Wert ist nicht nur am Tag der Gewährung, sondern regelmäßig, dh. zu jedem Bilanzstichtag und bei Optionsausübung, zu ermitteln (vgl. IFRS 2.24 (a)). Wird die Bewertung am Tag der Gewährung ausnahmsweise zum inneren Wert vorgenommen, kann später nicht mehr zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert übergegangen werden, auch wenn die Gründe, die seinerzeit zur Abkehr von der Regelbewertung führten, inzwischen entfallen sind (vgl. Hasenburg/Seidler, Der Konzern 2005, S. 165).

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