Gesetzestext

 

Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Während das neue Recht für ausgleichsreife Anrechte stets einen vollständigen Wertausgleich nach den §§ 9 ff ermöglicht, enthielt das frühere Recht Vorschriften, die den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf bestimmte Höchstbeträge begrenzten. So sah § 1587b V BGB aF einen Höchstbetrag für die Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung vor, der dazu führte, dass hochwertige Anrechte, die der (insg) Ausgleichspflichtige insb in der Beamtenversorgung und der berufsständischen Versorgung erworben hatte, nicht vollständig im öffentlich-rechtlichen Versorgung nach den §§ 1587a, 1587b BGB aF ausgeglichen werden konnten, sondern gem § 1587f Nr 2 BGB aF tw dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben mussten. Anrechte des Ausgleichspflichtigen bei einem privaten Versorgungsträger, der keine Realteilung nach § 1 II VAHRG zuließ, konnten nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag durch erweitertes Splitting oder Quasi-Splitting nach § 3b I Nr 1 VAHRG ausgeglichen werden. Sofern – wie im Regelfall – auch keine Beitragszahlungsanordnung nach § 3b I Nr 2 VAHRG möglich war, blieb der restliche Ausgleichswert dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Zwar kann nach neuem Recht uU ein vollständiger öffentlich-rechtlicher Ausgleich der betroffenen Anrechte iR eines Abänderungsverfahrens nach § 51 I und II erreicht werden. Eine Abänderung nach § 51 III ist jedoch gem § 51 IV ausgeschlossen, wenn der öffentlich-rechtliche Teilausgleich nach § 3b I Nr 1 VAHRG durchgeführt worden war. Das Gleiche gilt, wenn die nachehezeitliche Dynamik eines endgehaltbezogenen Anrechts dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten geblieben ist (s § 51 Rn 6f). In diesen Fällen verbleibt nur die Möglichkeit eines Restausgleichs in schuldrechtlicher Form gem §§ 20–26, wobei der bereits erfolgte Teilausgleich gem § 53 nach der sog Rentenwertmethode zu berechnen ist.

B. Rentenwertmethode.

 

Rn 2

Im Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung ist der Ausgleichswert eines Anrechts mit seinem Nominalwert unter Berücksichtigung der seit Ehezeitende erfolgten allgemeinen Wertanpassungen zugrunde zu legen (§ 5 IV 2; vgl § 20 Rn 10c f). Deshalb muss auch der auf die Ausgleichsrente nach § 20 oder den Kapital-Ausgleichswert nach § 22 anzurechnende öffentlich-rechtliche Teilausgleich, der gem § 5 II 1 auf das Ehezeitende zu beziehen war, aktualisiert werden. Diese Aktualisierung hat nach § 53 entspr der Steigerung des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 68 SGB VI) zu erfolgen. Demgemäß ist der im Ausgangsverfahren tatsächlich öffentlich-rechtlich ausgeglichene (auf das Ehezeitende bezogene) Betrag mit dem aktuellen Rentenwert zum Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung zu multiplizieren und durch den aktuellen Rentenwert bei Ehezeitende zu dividieren. Unerheblich ist dabei, ob der Ausgleichswert des Anrechts ohne oder mit vorangehender Dynamisierung ermittelt worden ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge