Gesetzestext

 

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) 1Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. 2Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. 3Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

A. Zweck und Inhalt der Vorschrift.

 

Rn 1

§ 51 regelt die Voraussetzungen für die Abänderung einer nach früherem Recht getroffenen Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, der dem heutigen Wertausgleich nach der Scheidung (§§ 9 ff) entspricht. Die Vorschrift eröffnet die Abänderung in weitergehendem Umfang als § 225 FamFG in Bezug auf Entscheidungen nach neuem Recht. Sie beschränkt die Abänderung nicht auf Anrechte aus den öffentlich-rechtlichen Sicherungssystemen iSd § 32, sondern lässt auch Korrekturen in Bezug auf Anrechte bei privatrechtlich organisierten Versorgungsträgern zu. Für die Abänderung von nach altem Recht ergangenen Entscheidungen soll jedoch nicht der frühere § 10a VAHRG fortgelten, denn dies hätte zur Folge, dass indirekt noch über lange Zeit die iÜ außer Kraft gesetzten früheren Teilungsregelungen und Ausgleichsformen weiter anzuwenden wären (BGH FamRZ 13, 1548 Rz 30 ff; 15, 2130 Rz 14). Um dies zu vermeiden, sieht § 51 I für den Fall, dass eine wesentliche Wertänderung vorliegt, eine Abänderung der Ausgangsentscheidung in Anwendung der neuen Ausgleichsformen vor. Aus dem alten Recht übernommen wurde jedoch das Prinzip der ›Totalrevision‹ der früheren Entscheidung (BGH FamRZ 15, 1688 Rz 23; 16, 697 Rz 9). Bei Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung wird die frühere Entscheidung daher nicht nur tw, sondern insg neu gestaltet. Allerdings sind in den neuen Wertausgleich nur diejenigen Anrechte einzubeziehen, die auch schon Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren.

 

Rn 2

I bestimmt, dass das Verfahren nur auf Antrag eingeleitet wird und dass die Abänderung eine wesentliche Wertänderung voraussetzt und in den Ausgleichsformen des neuen Rechts erfolgt. II erläutert, was unter einer wesentlichen Wertänderung zu verstehen ist. III ermöglicht eine Abänderung auch für den Fall, dass bestimmte Anrechte aufgrund der nach früherem Recht erfolgten Dynamisierung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich erheblich unterbewertet worden sind. Nach IV ist eine Abänderung nach III jedoch ausgeschlossen, wenn im Ausgangsverfahren ein öffentlich-rechtlicher Teilausgleich gem § 3b I Nr 1 VAHRG stattgefunden hatte; insoweit wird die ausgleichsberechtigte Person ausschließlich auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gem §§ 20–26 verwiesen. V erklärt § 225 IV und V FamFG für entspr anwendbar; damit wird die Abänderung auch für den Fall eröffnet, dass sie für die ausgleichsberechtigte Person zur Erfüllung einer Wartezeit führen würde, und sie wird für den Fall ausgeschlossen, dass sie sich weder zugunsten eines Ehegatten noch zugunsten eines Hinterbliebenen auswirken würde. § 51 wird durch § 52 ergänzt, der Bestimmungen über die Durchführung des Verfahrens enthält.

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2a

Nach § 51 abänderbar sind nicht nur Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die iRd Scheidungsverbundes nach den §§ 1587a f BGB aF und den §§ 1 ff VAHRG getroffen worden sind, sondern auch Entscheidungen, mit denen der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nach früherem Recht gem § 10a VAHRG abgeändert worden war (BGH FamRZ 22, 262 Rz 12). Auch unter der Geltung des früheren Rechts geschlossene Eheverträge nach § 1408 II BGB aF und gerichtlich genehmigte Scheidungsvereinbarungen der Ehegatten nach § 1587o BGB aF sind einer A...

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