Gesetzestext

 

(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.

(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

A. Verfahrensgrundsätze (Abs 1 iVm § 226 FamFG).

I. Allgemeines.

 

Rn 1

§ 52 I verweist für die Durchführung des Verfahrens über Abänderungsanträge nach § 51 auf § 226 FamFG. Daher gelten grds die gleichen Regeln wie für die Abänderung einer nach neuem Recht ergangenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Das Abänderungsverfahren findet nur auf Antrag statt. Es handelt sich um ein selbständiges Verfahren über den Versorgungsausgleich nach den §§ 111 Nr 7, 217 FamFG.

II. Antragsberechtigung.

 

Rn 1a

Zur Stellung des nach § 51 I zur Verfahrenseinleitung erforderlichen Antrags sind die Ehegatten, im Falle ihres Ablebens ihre Hinterbliebenen (BGH FamRZ 23, 358 Rz 12) sowie die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger berechtigt (§ 52 I iVm § 226 I FamFG). Ein Ehegatte kann den Antrag auch noch nach dem Tod des anderen Ehegatten stellen (s Rn 2i). In diesem Fall ist zu beachten, dass der überlebende Ehegatte durch die Entscheidung nicht bessergestellt werden darf als er stünde, wenn der Versorgungsausgleich zu Lebzeiten des anderen Ehegatten durchgeführt worden wäre (§ 31 II; s § 31 Rn 3 ff). Hinterbliebene sind nur solche Angehörigen eines Ehegatten, auf deren (Witwen – oder Waisen-)Versorgung sich die Abänderung des Versorgungsausgleichs auswirken kann (Celle NJW 11, 1888; vgl auch BGH FamRZ 18, 1238 Rz 29 ff). Das Antragsrecht der Hinterbliebenen ist nicht von dem verstorbenen Ehegatten abgeleitet, sondern ermöglicht die Einleitung eines eigenen Abänderungsverfahrens. Mit dem Antragsrecht ist auch ein materieller Rechtsanspruch verbunden, der sich nach den einzelnen Voraussetzungen des § 225 II bis V FamFG (iVm § 51 II und V VersAusglG) richtet (BGH FamRZ 23, 358 Rz 12). Erben eines verstorbenen Ehegatten sind dagegen nicht antragsberechtigt, denn sie haben gem § 31 I 2 kein eigenes Recht auf Wertausgleich. Kein Antragsrecht haben Sozialhilfeträger, die einem Ehegatten Sozialleistungen erbringen und sich von einer Abänderungsentscheidung eine Minderung der Sozialhilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers erhoffen. Der Antrag kann auch nicht in gesetzlicher Verfahrensstandschaft gem § 95 SGB XII für den selbst antragsberechtigten Ehegatten gestellt werden (BGH FamRZ 17, 515 Rz 9 ff).

III. Antragszeitpunkt.

 

Rn 1b

Gem § 52 I iVm § 226 II FamFG ist der Antrag erst zulässig, wenn ein Ehegatte entweder bereits Versorgungsleistungen bezieht, auf die sich die Abänderungsentscheidung auswirken kann, oder ein vom Versorgungsausgleich beeinflusster Versorgungsbezug innerhalb der nächsten 12 Monate zu erwarten ist. Leistungsbeginn ist entweder der erstmalige Leistungsbezug eines Ehegatten aus dem Anrecht, dessen Ausgleichswert abgeändert werden soll oder der Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller durch die Abänderung voraussichtlich die Leistungsvoraussetzungen erfüllen wird.

IV. Örtliche Zuständigkeit.

 

Rn 1c

Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts bestimmt sich nach der Stufenleiter des § 218 FamFG. Nr 1 kommt hier nicht in Betracht, weil keine Ehesache mehr anhängig ist, wenn eine Abänderung des Versorgungsausgleichs beantragt wird. Nach Nr 2 ist in erster Linie das Gericht zuständig, in dem die geschiedenen Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten; weitere Voraussetzung ist jedoch, dass ein Ehegatte dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hält sich keiner der geschiedenen Ehegatten mehr im Bezirk des Gerichts auf, in dem sich ihr letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt während der Ehe befand, ist das Familiengericht örtlich zuständig, in dem ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat (Nr 3). ›Antragsgegner‹ ist in dem von einem Ehegatten eingeleiteten Abänderungsverfahren der andere Ehegatte, der durch die begehrte Abänderungsentscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann. Dies gilt auch, wenn nach dem Tod eines Ehegatten eine hinterbliebene Person von ihrem Antragsrecht nach § 226 I FamFG Gebrauch macht. Beantragt ein Versorgungsträger die Abänderung, ist der Ehegatte als Antragsgegner zu behandeln, zu dessen Lasten sich die Abänderung auswirken kann. Stellt nach dem Tod eines Ehegatten der andere Ehegatte einen Abänderungsantrag, ist der Antrag gegen die Erben des verstorbenen Ehegatten als Antragsgegner zu richten. Deren Rechtsstellung gleicht insg der Stellung, die sie auch in einem Ausgangsverfahren zum Versorgungsausgleich einnehmen, wenn ein Ehegatte bereits verstorben ist (BGH FamRZ 23, 358 Rz 13). Daher bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts in diesem Fall nach dem gewöhnlichen Aufenthalt dieser Erben. Versorgungsträger, die durch die Abänderung in ihren Rechten beeinträchtigt sein können, sind zwar a...

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