Gesetzestext

 

(1) 1Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. 2Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) 1Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. 2Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) 1Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. 2Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. 3§ 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

A. Anwendungsbereich der Vorschrift.

 

Rn 1

§ 31 regelt in I und II, welche Rechtsfolgen der Tod eines Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung auf den Wertausgleich bei der Scheidung nach den §§ 9 ff hat, wenn über diesen noch nicht rkr entschieden worden ist, und in III, welche Rechtsfolgen der Tod eines Ehegatten für schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach den §§ 20 ff hat. Nicht erfasst wird der Fall, dass ein Ehegatte vor der Rechtskraft der Scheidung verstirbt. Dann gilt das Verfahren gem § 131 FamFG als in der Hauptsache erledigt. Diese Erledigung erstreckt sich auch auf die den Versorgungsausgleich betreffende Folgesache (BGH FamRZ 81, 245, 246; 84, 467, 468). Sie tritt vAw ein, ohne dass es eines gerichtlichen Ausspruchs bedarf. Auf Antrag des überlebenden Ehegatten kann die Erledigung aber deklaratorisch festgestellt werden (BGH FamRZ 11, 31; Bührer FamRZ 19, 1846, 1847). Der hinterbliebene Ehegatte erhält dann die volle Witwen- bzw Witwerversorgung, weil die Ehe nicht geschieden wurde, sondern bis zum Tod des einen Ehegatten Bestand hatte. Von § 31 wird auch nicht der Fall erfasst, dass ein Ehegatte erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung verstirbt. Dies hat auf die bereits eingetretenen Wirkungen der rechtsgestaltenden Entscheidung keinen Einfluss mehr. Dem überlebenden Ehegatten verbleiben nur die Rechte aus den §§ 37, 38. Der Tod des einen Ehegatten hindert den anderen jedoch nicht daran, ein Abänderungsverfahren nach den §§ 51, 52 oder nach den §§ 225, 226 FamFG zu betreiben. Das Abänderungsverfahren kann auch durch Hinterbliebene eines ausgleichspflichtigen Ehegatten beantragt werden (BGH FamRZ 23, 358 Rz 12). § 31 ist auch in diesen Verfahren anwendbar (s § 52 Rn 10 f).

B. Auswirkungen auf den Wertausgleich bei der Scheidung (Abs 1 und 2).

I. Geltendmachung des Wertausgleichs (Abs 1).

 

Rn 2

Stirbt ein Ehegatte, der in den Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9–19) fallende Anrechte erworben hat, nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich, so erlischt sein Anspruch auf Wertausgleich (Kobl FamRZ 15, 1295, 1296). Die Erben des verstorbenen Ehegatten können kein Recht auf Wertausgleich geltend machen (§ 31 I 2). Das gilt auch im Fall des Todes während der Aussetzung oder des Ruhens des Versorgungsausgleichsverfahrens (BGH FamRZ 07, 1804). Der andere (überlebende) Ehegatte verliert das Recht auf Wertausgleich dagegen grds nicht. § 31 setzt auch nicht voraus, dass der Tod eines Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits anhängig ist. Die Versorgungsanrechte des verstorbenen Ehegatten sind für den Versorgungsausgleich als fortbestehend anzusehen (BGH FamRZ 21, 668 Rz 17 f). Der überlebende Ehegatte muss sein Recht auf Wertausgleich nach dem Tod des anderen Ehegatten allerdings gegen dessen Erben geltend machen (§ 31 I 1). Diese treten wie Prozessstandschafter an die Stelle des verstorbenen Ehegatten und können die gleichen sachlich-rechtlichen Einwendungen wie dieser geltend machen, zB sich auf Härtegründe iSd § 27 berufen (BGH FamRZ 85, 1240, 1241 [BGH 18.09.1985 - IVb ZB 57/84]), wobei allerdings die durch den Tod des Erblassers entstandene Lage ergänzend zug des anderen Ehegatten berücksichtigt werden kann (BGH FamRZ 84, 467, 470). Die Erben sind von Amts wegen am Verfahren zu beteiligen (§ 219 Nr 4 FamFG).

II. Begrenzung des Anspruchs auf Wertausgleich (Abs 2).

 

Rn 3

Der dem überlebenden Ehegatten zustehende Anspruch ist gem § 31 II 1 dem Grund und der Höhe nach beschränkt: Dieser Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich insgesamt zu Lebzeiten des anderen Ehegatten durchgeführt worden wäre. Er soll nicht etwa seine eigenen ehezeitlichen Anrechte in voller Höhe behalten und seinerseits an den vom verstorbenen Ehegatten erworbenen Anrechten teilhaben dürfen, sondern max den wirtschaftlichen Gegenwert der hälftigen Differenz zwischen den beiderseits in der Ehezeit erworbenen Anrechten erhalten. Es ist also eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, bei der die insg in der Ehezeit erworbenen Anrechte beider Eheleute einander gegenüberzustellen sind (BTDrs 16/10144, 71). Das erfordert eine aktuelle Gesamtsaldierung der Ausgleichswerte aller dem Wertausgleich unterliegenden Anrechte (BGH FamRZ 1...

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