Gesetzestext

 

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) 1Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. 2Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

A. Hinterbliebenenversorgung.

 

Rn 1

Wird der Ausgleich schuldrechtlich durchgeführt, besteht kein eigenständiger Anspruch der ausgleichsberechtigten Person gegen den Versorgungsträger. Um eine Versorgungslücke, die mit dem Tod des Ausgleichspflichtigen eintreten kann, zu vermeiden, wird die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung in § 5 normiert. Besteht eine Hinterbliebenenversorgung hat der Ausgleichsberechtigte einen eigenständigen Anspruch gegen den Versorgungsträger. Diese Möglichkeit begründet für Versorgungsträger eine Beschwer, wenn zu einzelnen Anrechten keine Regelung getroffen wurde (Karlsr FamRZ 2013, 314).

I. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Unter der Voraussetzung, dass ein Anrecht noch nicht ausgeglichen ist und eine Hinterbliebenenversorgung besteht (München, FamRZ 15, 1293), kann diese gegen den Versorgungsträger geltend gemacht werden. Der Anspruch besteht ab Aufforderung(BGH FamRZ 22, 1180). Ist familienrechtlich festgestellt, dass ein Anspruch nicht auszugleichen ist, besteht auch kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung (SG Lüneburg, NJW Spezial 2016, 326). Regelungen der Versorgungsträger, dass bei Wiederheirat der Witwen-/Witweranspruch entfällt, sind zulässig und finden auch Anwendung auf den geschiedenen Ausgleichsberechtigten. Der geschiedene Ehegatte ist nicht besser zu stellen als der Ehegatte, dessen Ehe durch Tod beendet wurde.

II. Ausschluss des Anspruchs auf Teilhabe.

 

Rn 3

Der Anspruch auf Teilhabe ist gem II ausgeschlossen, wenn eine Vereinbarung getroffen wurde oder die Anrechte noch nicht ausgleichsreif sind. Damit sollen die Versorgungsträger vor zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden. Bei Vereinbarungen nach altem Recht bleibt zu prüfen, ob ein gänzlicher Ausschluss gewollt war oder nach der damaligen Rechtssituation ein Ausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erreicht werden konnte (Hamm FamRZ 2013, 789).

III. Anspruchshöhe.

 

Rn 4

Der Anspruch bemisst sich nach der schuldrechtlichen Ausgleichsrente. Haben die geschiedenen Ehegatten eine Vereinbarung, die einen geringeren Anspruch zuspricht, getroffen, ist diese maßgeblich. (BGH FamRZ 2017, 1660). Mehr als die Hinterbliebenenversorgung ohne Vereinbarung zuspricht, kann nicht verlangt werden. Geringfügige Anrechte sollen nicht ausgeglichen werden, es sei denn, es besteht ein besonderer Anlass den Ausgleich durchzuführen. Jedes Anrecht wird im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gesondert ausgeglichen. Eine Verrechnung erfolgt nicht. Soweit eine Hinterbliebenenversorgung von demselben Versorgungsträger gewährt wird, hat nach 2 eine Anrechnung zu erfolgen.

IV. Fälligkeit des Anspruchs.

 

Rn 5

Fällig ist der Anspruch, wenn die Fälligkeitsvoraussetzungen in der Person der ausgleichsberechtigten Person erfüllt sind, IV iVm § 20 II. Mit dem Verweis auf § 20 III ist sichergestellt, dass eine rückwirkende Inanspruchnahme des Versorgungsträgers nicht möglich ist.

V. Auswirkung des Ausgleichs für Witwe und Witwer.

 

Rn 6

Eine Doppelbelastung der Versorgungsträger wird durch die Kürzungsbestimmung vermieden, § 30 findet Anwendung, so dass leistungsbefreiend an die Witwe/Witwer gezahlt werden kann. Es können gegen diese dann Bereicherungsansprüche bestehen (BGH FamRZ 17, 1919).

B. Verfahren.

 

Rn 7

Eine rechtsgestaltende Entscheidung ist nicht notwendig. Der Anspruch kann ohne Gerichtsverfahren von den Beteiligten festgelegt werden. Auf Antrag wird das Verfahren vor dem FamG eingeleitet, § 223 FamFG. Da der Grundsatz der Amtsermittlung gilt, ist ein bezifferter Antrag nicht notwendig (Borth Rz 751).

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