Gesetzestext

 

(1) 1Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. 2Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

A. Zweck der Vorschrift.

 

Rn 1

§ 30 dient dem Schutz der Versorgungsträger vor doppelter Inanspruchnahme in Fällen, in denen aus dem auszugleichenden Anrecht bereits Versorgungsleistungen an den Ausgleichspflichtigen oder (nach dessen Tod) an dessen Witwe bzw Witwer erbracht werden und der Ausgleichsberechtigte bereits Leistungen aus dem auf ihn zu übertragenden Ausgleichswert beanspruchen kann. Hier findet zwar schon mit Rechtskraft und Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung die Teilung des Anrechts statt mit der Folge, dass die bisher versorgungsberechtigte Person ihre Ansprüche in Höhe des Ausgleichswerts verliert und die ausgleichsberechtigte Person einen entspr Anspruch gegen den Versorgungsträger erwirbt. Für den Vollzug der gerichtlichen Entscheidung benötigen die Versorgungsträger jedoch eine gewisse Bearbeitungszeit, in der sie noch mit befreiender Wirkung an die ausgleichspflichtige Person oder deren Witwe/Witwer sollen zahlen können.

B. Anwendungsbereich der Vorschrift.

 

Rn 1a

§ 30 gilt für alle Versorgungsträger, die bisher aus einem bei ihnen bestehenden Anrecht Leistungen an eine versorgungsberechtigte Person erbracht und aufgrund einer rkr Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit sofortiger Wirkung (tw) an eine andere Person zu leisten haben. Erfasst werden zum einen Entscheidungen, mit denen ein Anrecht im Wertausgleich bei der Scheidung intern geteilt wird. Befindet sich der Ausgleichspflichtige bereits im Leistungsbezug und erfüllt auch der Ausgleichsberechtigte bereits die Voraussetzungen für den Bezug von Versorgungsleistungen aus dem ausgeglichenen Anrecht, steht die Versorgungsleistung iHd Ausgleichswerts materiell-rechtlich dem Ausgleichsberechtigten zu. Solange der Versorgungsträger aber noch keine Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung haben kann, leistet er nach § 30 I 1 noch mit befreiender Wirkung an den bisher Berechtigten, dh den Ausgleichspflichtigen. § 30 ist auch anzuwenden, wenn eine (nach früherem Recht getroffene) Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gem den §§ 51, 52 oder eine Entscheidung über den Wertausgleich nach der Scheidung gem §§ 225, 226 FamFG abgeändert wird (BTDrs 16/10144, 70). Ferner werden Entscheidungen über die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 erfasst. Gem § 30 I 2 findet S 1 entspr Anwendung, wenn der Ausgleichspflichtige verstorben ist und der Versorgungsträger aus dem auszugleichenden Anrecht Leistungen der Hinterbliebenenversorgung an seine Witwe bzw seinen Witwer erbringt.

C. Umfang der Schutzwirkung (Abs 1).

 

Rn 1b

Dem Schutzbedürfnis der Versorgungsträger trägt die – in Anlehnung an § 407 BGB geschaffene – Vorschrift des § 30 I 1 Rechnung. Danach ist der Versorgungsträger erst nach Ablauf einer Schutzfrist verpflichtet, an die aufgrund einer rechtskräftigen Versorgungsausgleichsentscheidung berechtigte Person eine Versorgung (oder – wenn diese auch bei ihm versichert ist – eine höhere Versorgung) zu leisten; bis dahin muss die nunmehr auch berechtigte Person Leistungen, die der Versorgungsträger noch an die bisher berechtigte Person erbringt (und erbringen musste), gegen sich gelten lassen (BTDrs 16/10144, 70; BGH FamRZ 17, 1919 Rz 14). Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass sich die Leistungspflicht des Versorgungsträgers aufgrund einer Abänderungsentscheidung ändert.

 

Rn 1c

Der Ausgleichsanspruch des Berechtigten wird durch Leistungen, die der Versorgungsträger an den Ausgleichspflichtigen oder an dessen Witwe bzw Witwer erbringt, nicht beeinträchtigt. Deshalb sind – auf Antrag des Berechtigten – auch rückständige Beträge zu titulieren (BGH FamRZ 17, 1919 Rz 18). Dem Schuldnerschutz des Versorgungsträgers ist jedoch in der Beschlussformel dadurch Rechnung zu tragen, dass für den Rückstandszeitraum bis zum Ablauf der Übergangsfrist des § 30 II eine Feststellungsentscheidung getroffen wird, wonach der Versorgungsträger die Ausgleichsrente zu zahlen hat, soweit er in diesem Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an den Ausgleichspflichtigen oder (nach dessen Tod) an dessen Witwe bzw Witwer gezahlt hat. Der ursprüngliche Wortlaut des § § 30 I 1 ließ offen, inwieweit sich der Versorgungsträger gegenüber dem nunmehr Berechtigten auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen kann. In der Praxis wurden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. ...

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