Gesetzestext

 

(1) 1Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. 2Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) 1Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. 2Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

A. Entscheidungsbefugnis der Versorgungsträger.

 

Rn 1

Entscheidungsbefugt ist der Versorgungsträger. Sind mehrere Versorgungen betroffen, ist bei jedem ein gesonderter Antrag zu stellen. (BGH FamRB 13, 135). Antragsberechtigt ist nur der Überlebende und Ausgleichspflichtige der geschiedenen Ehegatten. Die Anpassung erfolgt ex nunc mit Wirkung zum Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt (II iVm § 34 III). Die Versorgungsträger sind gehalten auf mögliche Antragstellungen hinzuweisen, unterbleibt dieser, erfolgt die Anpassung in Folge des sozialhilferechtlichen Herstellungsanspruches bezogen auf den Zeitpunkt des unterbliebenen Hinweises (SG Münster NZS 12, 674 [SG Münster 17.02.2012 - S 14 R 744/10]).

B. Vererblichkeit.

 

Rn 2

Gemäß II iVm § 34 IV ist der Anspruch auf Anpassung unter der dort genannten Voraussetzung vererblich.

C. Unterrichtungspflicht.

 

Rn 3

III erfasst die Informationspflichten. Um diesen zu entsprechen und die Anpassung zu ermöglichen, sollte die antragstellende Person eine Sterbeurkunde der ausgleichsberechtigten Person vorlegen sowie das Scheidungsurteil, aus dem sich auch die weiteren beteiligten Versorgungsträger ergeben. Beizufügen ist auch der Nachweis, dass alle betroffenen Versorgungsträger informiert sind.

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