Gesetzestext

 

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3. einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4. der Alterssicherung der Landwirte,
5. den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

A. Vorbemerkung.

 

Rn 1

Die in Kap 4 geregelten §§ 3238 eröffnen die Möglichkeit, die Rechtsfolgen rechtskräftiger Entscheidungen über den Wertausgleich bei der Scheidung zeitweise oder endgültig zu beseitigen (s.a. BTDrs 16/10144, 71). Sie betreffen zum einen Fallgestaltungen, bei denen der Ausgleichspflichtige durch den Versorgungsausgleich in seiner Versorgungslage spürbar betroffen ist, ohne dass der Ausgleichsberechtigte davon (schon) profitieren kann, zum anderen die Konsequenz, dass der Ausgleichsberechtigte nach rechtskräftiger Durchführung des Versorgungsausgleichs so frühzeitig verstorben ist, dass er aus den ihm im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechten keine oder jedenfalls keine wesentlichen Versorgungsleistungen erhalten konnte, während der Ausgleichspflichtige aber gleichwohl eine Kürzung seiner Versorgung hinnehmen musste. Für solche Fallgestaltungen hatte das BVerfG im Jahr 1980 eine besondere Korrekturmöglichkeit gefordert (FamRZ 80, 326, 334). Dem trugen die §§ 410 VAHRG Rechnung. An ihre Stelle sind die §§ 3238 VersAusglG getreten. Sie ermöglichen die Anpassung einer rkr gewordenen Entscheidung in der Weise, dass deren Wirkungen – dh die aufgrund der Entscheidung eingetretene Kürzung der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten – entweder tw oder insg und zeitweilig oder sogar dauerhaft außer Kraft gesetzt werden. Nach heutiger Auffassung des BVerfG (FamRZ 14, 1259 Rz 56) sind diese Korrekturmöglichkeiten zwar möglicherweise weiterhin wünschenswert, aber verfassungsrechtlich nicht mehr geboten. Die Entscheidung bezieht sich allerdings nicht (ausdrücklich) auf das in den §§ 35, 36 geregelte sog Invalidenprivileg. Dieses geht nicht auf eine frühere Forderung des BVerfG zurück. Es ist erst mit dem neuen Recht eingeführt worden und soll Härten vermeiden, die sich aufgrund des neuen Ausgleichssystems für die ausgleichspflichtige Person ergeben können, wenn sie wegen Invalidität oder wegen einer vorgezogenen Altersgrenze frühzeitig in Rente gehen muss. Im Vergleich zum früheren Recht ist den Vorschriften des 4. Kapitels gemein, dass eine Anpassung nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erst ab Antragstellung wirkt, was allg verfahrensrechtlichen Prinzipien entspricht und die Versorgungsträger als Sachwalter der Versicherten vor einer aufwendigen Rückabwicklung schützt. Zudem erweist sich nach dem Willen des Gesetzgebers eine Wirkung ab Antragstellung auch deshalb als angemessen, weil die ausgleichspflichtige Person den Zeitpunkt der Antragstellung zu verantworten hat. Sie hat also selbst darauf zu achten, ob Tatbestände eintreten, die eine Anpassung nach Rechtskraft rechtfertigen.

B. Bedeutung der Vorschrift.

 

Rn 1a

§ 32 bestimmt den Kreis der Versorgungsanrechte, auf die die Anpassungsvorschriften der §§ 33–38 anwendbar sind. Die Norm hat außerdem Bedeutung für das Abänderungsverfahren über den Wertausgleich nach den §§ 225, 226 FamFG; § 225 I FamFG beschränkt eine Abänderung des Wertausgleichs nämlich auf Anrechte iSd § 32.

C. Anpassungsfähige Anrechte.

I. Allgemeines.

 

Rn 2

Anpassungsfähig sind nur die in § 32 aufgeführten Anrechte aus öffentlich-rechtlichen Regelsicherungssystemen, nicht dagegen privatrechtliche Anrechte insb aus dem Bereich der ergänzenden betrieblichen oder privaten Altersvorsorge. Das BVerfG hat die mit § 32 vorgenommene Differenzierung zwischen den Regelsicherungssystemen und anderen Versorgungssystemen als durch Sachgründe gerechtfertigt angesehen. Da Anpassungsregelungen verfassungsrechtlich nicht geboten seien (s Rn 1), habe der Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Dieser erlaube es, die Alters- und Invaliditätsversorgung auf eine stärker sozial geprägte Regelversorgung einerseits und eine stärker ökonomisch auf Kostenvermeidung bedachte Zusatzversorgung andererseits zu stützen. Kein geeignetes Differenzierungskriterium seien dagegen die Organisations- und Handlungsformen der Versorgungsträger. Deshalb spiele es auch keine Rolle, dass die Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (ebenso wie die Regelsicherungssysteme) in öffentlich-rechtlicher Rechtsform errichtet sind (BVerfG FamRZ 14, 1259 Rz 71 ff). Der Gesetzgeber (BTDrs 16/10144, 72), der BGH (BGH FamRZ 13, 189 Rz 12; 13, 778 Rz 13) und das BVerwG (BVerwG FamRZ 12, 1565 Rz 6 ff) sehen den Katalog des § 32 als abschließende Aufzählung der Regelsicherungssysteme an. Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist – auf tarifvertraglicher Grundlage – p...

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