Gesetzestext

 

(1) Über die Anpassung, deren Abänderung und Aufhebung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht.

(2) Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(3) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Sobald die ausgleichspflichtige Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eine Leistung im Sinne des § 35 Abs. 1 beziehen kann, hat sie den Versorgungsträger, der die Kürzung ausgesetzt hat, unverzüglich darüber zu unterrichten.

A. Zuständigkeit der Versorgungsträger.

 

Rn 1

Zuständig für die Aussetzung der Kürzung sind die Versorgungsträger.

B. Antragsberechtigung.

 

Rn 2

Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

C. Beginn der Anpassung.

 

Rn 3

Die Anpassung erfolgt in Folge des Verweises auf § 34 III ab dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt (VG Ddorf FamRZ 2016, 324). Der Anpassungsanspruch geht gem § 34 IV auf die Erben über und fällt damit in den Nachlass. Die Aussetzung soll nur für den Zeitraum erfolgen, in dem aus dem übertragenen Recht keine Zahlungen erfolgen. Können Ansprüche realisiert werden, entfällt der Grund für die Kürzung.

D. Unterrichtungspflicht.

 

Rn 4

Zur Sicherstellung der zutreffenden Bezüge besteht die Informationspflicht. Die Versorgungsträger untereinander sind gem § 4 III zur Auskunftserteilung verpflichtet.

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