Gesetzestext

 

(1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt.

(2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit nicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte entspricht.

A. Anpassung wegen Invalidität.

 

Rn 1

Die Anpassung erfolgt zugunsten der ausgleichspflichtigen Person nur im Fall des Bezuges von Versorgungsansprüchen wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze (Soldaten VG Ddorf, FamRZ 2016, 324), nicht bei Altersteilzeit (BGH FamRB 13, 1353) und Leistungen nur aus den eigenen gekürzten nicht jedoch aus den übertragenen Anrechten bezogen werden können. Aus der internen Teilung und der Teilhabe an den Anrechten des anderen erhält jeder nur das, was das jeweilige System leistet. Mit der Bestimmung sollen diese leistungsrechtlichen Auswirkungen im Härtefall abgemildert werden. Auf Antrag hat der Versorgungsträger die Kürzung der Versorgung auszusetzen.

B. Wertgrenze für die Anpassung.

 

Rn 2

Die Aussetzung ist nach II nur iRd Wertgrenze des § 33 II möglich. Aufwendige nur zeitweise Aussetzungen bei Kürzungen sollen bei geringen Werten vermieden werden.

C. Höhe der Anpassung.

 

Rn 3

Die Anpassung erfolgt nur in der Höhe, in denen die betroffene Person durch den internen Ausgleich benachteiligt ist, III. Die auszugleichenden Härten können entstehen, wenn nach der Versorgungsordnung des erworbenen Rechts eine Leistung für den Fall der Erwerbsminderung nicht vorgesehen oder an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, die bei der ausgleichspflichtigen Person noch nicht vorliegen. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann zB nur eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung Pflichtbeiträge für drei Jahre gem § 43 SGB VI eingezahlt wurden. Das ist bei Beamten oder Nichterwerbstätigen nicht der Fall. Mit der gesetzlichen Neuregelung werden diese Fälle nicht vermieden. Eine Anpassung erfolgt aber, wenn ohne internen Ausgleich ein höherer Bezug der Erwerbsminderungsrente möglich gewesen wäre. Dies kann bei folgender Konstellation eintreten: Die ausgleichspflichtige Person hat 1.000 EUR aus der gesetzlichen Rentenversicherung und 200 EUR aus einer berufsständischen Versorgung. Der andere Ehegatte hat 100 EUR in der Beamtenversorgung. Auf Grund der internen Teilung beläuft sich die Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rente auf 500 EUR und aus der berufsständischen Versorgung auf 100 EUR. Aus der übertragenen Beamtenversorgung wird keine Erwerbsminderungsrente gezahlt. Der Nachteil beläuft sich damit auf 50 EUR. Nur dieser ist durch Rückgängigmachung der Kürzung zu beheben (BTDrs 16/10144, 74 f; Kobl FamRZ 15, 1719)

Die Aussetzung der Kürzung beschränkt sich auf die Anrechte gem. § 32, nicht erfasst werden damit für ›Altfälle‹ die Anrechte, die durch erweitertes Splitting oder Quasisplitting übertragen wurden (BGH FamRZ 17, 1662).

 

Rn 4

Die Aussetzung der Kürzung ist gem IV jeweils im Verhältnis der Werte der jeweiligen Anrechte zwischen den Versorgungsträgern vorzunehmen. Im obigen Bsp bestehen Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen iHv 1000 EUR und 200 EUR, diese stehen damit im Wertverhältnis 5:1. Der Nachteil iHv 50 EUR ist damit v der gesetzlichen Rentenversicherung mit 41,67 EUR auszusetzen und v der berufsständischen Versorgung iHv 8,33 (BTDrs aaO).

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