Zusammenfassung

 
Begriff

Um Härtefälle durch den Versorgungsausgleich zu vermeiden, gibt es die sog. Anpassungsregelungen, nach denen der Versorgungsträger die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person (vorübergehend) nicht um Abschläge aus dem Versorgungsausgleich kürzt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Vorschriften zur Anpassung des Versorgungsausgleichs nach seiner Rechtskraft sind in den §§ 32 ff. VersAusglG zu finden. Für die Anpassungsregelungen sind vor allem die folgenden Vorschriften von Bedeutung: §§ 33, 34 VersAusglG (Anpassung wegen Unterhalt), §§ 35, 36 VersAusglG (Anpassung wegen Invalidität oder einer besonderen Altersgrenze) und §§ 37, 38 VersAusglG (Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person).

1 Vermeidung von Härten

Nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich kann die Kürzung einer an die ausgleichspflichtige Person zu zahlenden Versorgung zu unterschiedlichen Härten führen. Die Anpassungsregelungen sind Regelungen, die diese Härten vermeiden sollen. Das Familiengericht oder der Versorgungsträger, z. B. die gesetzliche Rentenversicherung, entscheidet, ob und in welchem Umfang eine Minderung der Versorgung auszusetzen ist. Das Ergebnis dieser Entscheidung wird durch den Versorgungsträger umgesetzt.

Alle beteiligten Versorgungssysteme werden über gestellte Anträge und getroffene Entscheidungen unterrichtet und in die Ermittlungen einbezogen.

2 Arten der Anpassungsregelungen

Insgesamt sind 3 verschiedene Anpassungsregelungen vorgesehen. Die Anpassung wegen

  • Unterhalt,
  • Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer besonderen Altersgrenze oder
  • Tod der ausgleichsberechtigten Person.

Für alle 3 Anpassungsregelungen gilt, dass sie auf Antrag erfolgen und ausschließlich die Anrechte aus den sog. Regelsicherungssystemen betreffen. Hierzu gehören neben Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere Anrechte aus einer Beamtenversorgung, einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, der Alterssicherung der Landwirte oder aus den Versorgungssystemen der Abgeordneten und Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

2.1 Unterhalt

2.1.1 Anspruchsvoraussetzungen

Eine Anpassung wegen Unterhalt durch ganz oder teilweise Aussetzung der Kürzung einer Versorgung der ausgleichspflichtigen Person aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs ist möglich, wenn folgende Anspruchsvoraussetzungen vorliegen:

  • Die ausgleichspflichtige Person bezieht eine laufende Versorgung, die aufgrund des Versorgungsausgleichs gemindert ist.
  • Die ausgleichsberechtigte Person erhält aus dem erworbenen Anrecht noch keine laufende Versorgung.
  • Die ausgleichsberechtigte Person hat bei einer ungekürzten Versorgung der ausgleichspflichtigen Person einen Unterhaltsanspruch gegen diese.
  • Die Kürzung der Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs erreicht den genannten Mindestwert in Höhe von 2 % der mtl. Bezugsgröße (2024: 70,70 EUR) bzw. bei einem Kapitalwert 240 % der mtl. Bezugsgröße (2024: 8.484 EUR).

Die Aussetzung der Kürzung der Versorgung erfolgt ganz oder teilweise in Höhe des fiktiven Unterhaltsanspruchs, der bei Zahlung der ungekürzten Versorgung bestehen würde. Durch die Aussetzung der Kürzung wird die ausgleichspflichtige Person wirtschaftlich gestärkt und damit sichergestellt, dass diese ihrer nachehelichen Unterhaltspflicht nachkommen kann.

 
Praxis-Beispiel

Aussetzung der Rentenkürzung

Die Altersrente für den Ehemann wird wegen des Versorgungsausgleichs um 300 EUR gemindert. Er müsste ohne diese Kürzung und unter Berücksichtigung der Einkünfte seiner früheren Ehefrau monatlich 200 EUR gesetzlichen Unterhalt zahlen. Die frühere Ehefrau bekommt selbst noch keine eigene Leistung aus einem Versorgungssystem. Das Familiengericht entscheidet aufgrund eines Antrags des Ehemanns, dass die Kürzung seiner Rente um 200 EUR ausgesetzt wird und folglich dessen Rente nur um 100 EUR zu mindern ist. Erhält die frühere Ehefrau später eine eigene Versorgung, wird die Rente des Ehemanns wieder um 300 EUR gemindert.

Wäre die ausgleichspflichtige Person trotz der teilweisen Aussetzung der Kürzung wirtschaftlich nicht zu einer Unterhaltszahlung in der Lage, wird das Gericht die Anpassung nicht vornehmen. Denn in diesem Fall käme die Kürzung der unterhalts- und ausgleichsberechtigten Person nicht zugute.

Übersteigt der fiktive Unterhaltsanspruch den Kürzungsbetrag aus dem Versorgungsausgleich, wird die Aussetzung auf den Kürzungsbetrag begrenzt. Hierbei ist eine Saldierung der Ausgleichswerte zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Rentenkürzung im Rahmen der internen Teilung

Die ungekürzte Altersrente der insgesamt ausgleichspflichtigen Ehefrau beträgt 2.000 EUR und es ergäbe sich ein Unterhalt von 600 EUR. Durch den Versorgungsausgleich wird ihre Rente im Rahmen der internen Teilung um 800 EUR gekürzt, zugleich erhält sie 400 EUR von der Versorgung des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehemanns, der selbst die Versorgung noch nicht bezieht.

Da die "echte" Kürzung im Rahmen des Versorgungsausgleichs 400 EUR (Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte) beträgt, ist die Aussetzung der Kürzung auf diesen ...

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