Rn 10c

Gem § 20 I 1 steht dem Ausgleichsberechtigten ein Anspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zu, deren Höhe sich grds nach dem Ausgleichswert des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts richtet. Dieser entspricht der Hälfte des jeweiligen Ehezeitanteils (§ 1 II 2). Der Ehezeitanteil der auszugleichenden Versorgung ist grds nur als Rentenbetrag zu berechnen (§ 5 IV 1). Er ist, da es im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich stets um die Bewertung einer laufenden Versorgung geht, nach § 41 zu ermitteln. Ist der Ehezeitanteil nach der unmittelbaren Bewertungsmethode (§ 39) zu berechnen, wie zB bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, ist nur der Teil der Rente maßgebend, der sich aus der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße ergibt (§ 41 I). Ist die zeitratierliche Bewertungsmethode (§ 40) anzuwenden, so ist dem Zeit-Zeit-Verhältnis nach § 40 II 3 die bis zum Versorgungsbeginn tatsächlich erreichte Dienst- oder Beschäftigungszeit zugrunde zu legen (§ 41 II 2). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung sind auch im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich grds die Verhältnisse am Ende der Ehezeit, § 5 II 1 (BGH FamRZ 16, 442 Rz 16). Ebenso wie im Wertausgleich bei der Scheidung sind aber rechtliche und tatsächliche Veränderungen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen (§ 5 II 2). Das sind nur solche Wertänderungen, die dem Anrecht am Ende der Ehezeit bereits latent innewohnten (BGH FamRZ 87, 145, 147; 09, 1738 Rz 27; 18, 894 Rz 19; vgl § 5 Rn 2a ff). Zu beachten ist auch ein nach Ehezeitende eingetretener vollständiger Verlust eines Versorgungsanrechts. So kann zB ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung, das bei Ehezeitende noch verfallbar war und deshalb dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten blieb, nicht mehr ausgeglichen werden, wenn es später infolge Ausscheidens aus dem Betrieb vor Eintritt der Unverfallbarkeit erloschen ist. Auch ein durch Beitragserstattung erloschenes Anrecht kann nicht mehr durch eine schuldrechtliche Ausgleichsrente ausgeglichen werden. Bei einem auf Kapitalleistungen gerichteten Anrecht iSd § 2 II Nr 3 Hs 2 kommt in diesem Fall jedoch noch ein Anspruch nach § 22 in Betracht, nicht aber bei einem nach Ehezeitende kapitalisierten Anrecht aus einer nicht zertifizierten Rentenversicherung (s § 2 Rn 4b). Demgegenüber sind Veränderungen, die keinen Bezug mehr zum ehezeitlichen Erwerb haben, außer Betracht zu lassen (BGH FamRZ 87, 145; 90, 605). Deshalb müssen auch im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich grds die bei Ehezeitende maßgebenden persönlichen Bemessungsgrundlagen einer Versorgung beachtet werden. Wertsteigerungen, die auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg oder auf einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Leistungsempfängers beruhen, müssen dagegen herausgerechnet werden, dh, es muss (fiktiv) die Versorgung berechnet werden, die sich aktuell unter Zugrundelegung der bei Ehezeitende maßgebenden persönlichen Bemessungsgrundlagen ergäbe (BGH FamRZ 09, 1309 Rz 18; 18, 894 Rz 18).

 

Rn 10d

Gem § 5 IV 2 sind (im Gegensatz zum Wertausgleich bei der Scheidung) im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auch die allgemeinen Wertanpassungen zu berücksichtigen, an denen das auszugleichende Anrecht seit Ende der Ehezeit teilgenommen hat. Der Ausgleichswert ist daher ein auf den Zeitpunkt des Beginns der Ausgleichsrente zu aktualisieren. Ehezeitanteil und Ausgleichswert der Versorgung können grds aus der jew aktuell gezahlten Rente errechnet werden. Mit § 5 IV 2 werden diejenigen Veränderungen erfasst, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage aufgrund (regelmäßiger) Anpassung des Anrechts an die Lohn- oder Verbraucherpreisentwicklung ergeben und an denen alle Versorgungsberechtigten teilnehmen (BGH FamRZ 08, 1512 Rz 13; 16, 442 Rz 17 f). Unerheblich ist im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, inwieweit die bereits laufende Rente des Ausgleichspflichtigen zu einem ›Wertverzehr‹, dh zu einer Verminderung des Deckungskapitals der auszugleichenden Versorgung, geführt hat. Denn der Anspruch auf Ausgleichsrente besteht seiner Natur nach ohnehin nur so lange, wie der Ausgleichspflichtige die dem schuldrechtlichen Ausgleich unterfallende Rente bezieht.

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