Rn 2a

II 2 ermöglicht in bestimmten Grenzen die Berücksichtigung von Veränderungen, die sich zwischen dem Ehezeitende und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ergeben haben. In Betracht kommen sowohl rechtliche als auch tatsächliche Veränderungen, aber nur solche, die ›auf den Ehezeitanteil zurückwirken‹, dh, die – rückwirkend aus der Sicht im Zeitpunkt der Entscheidung betrachtet – zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils führen (BGH FamRZ 88, 1148; 19, 1052 Rz 19; vgl auch BTDrs 16/10144, 49). Dabei geht es nur um solche Veränderungen, die auch in einem späteren Abänderungsverfahren nach den §§ 225, 226 FamFG oder den §§ 51, 52 VersAusglG von Bedeutung sind, und zwar ohne Beschränkung auf die in § 32 genannten Anrechte. Tatsächliche Veränderungen können auch dann noch berücksichtigt werden, wenn sie erst während des Rechtsbeschwerdeverfahrens eingetreten sind, sofern die neuen Tatsachen als feststehend angesehen werden können, ohne dass eine weitere tatrichterliche Beurteilung erforderlich ist, und keine schützenswerten Belange eines Ehegatten entgegenstehen (BGH FamRZ 13, 1362 Rz 12). Soweit nach Ehezeitende berücksichtigungsfähige Änderungen eingetreten sind, müssen diese von dem Ehegatten, der dadurch begünstigt wird, bereits im Scheidungsverfahren – notfalls auch mit einer Beschwerde – geltend gemacht werden. In einem späteren Abänderungsverfahren können sie nur dann berücksichtigt werden, wenn ein solches nach Erlass der Ausgangsentscheidung durch weitere wesentliche Änderungen eröffnet ist (s § 51 Rn 16). Die Form des Ausgleichs richtet sich – auch in Abänderungsverfahren nach den §§ 51, 52 VersAusglG oder den §§ 225, 226 FamFG – stets nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung (BGH FamRZ 81, 856, 861; 03, 29, 30).

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