Rn 134

Nach § 44 I FamGKG gelten Scheidungs- und Folgesachen als ein Verfahren (vgl auch Schulte-Bunert/Weinreich/Keske § 44 FamGKG). Ihre Werte werden nach § 33 I 1 FamGKG addiert; § 33 I 2 FamGKG gilt nicht. Der Kostenverbund bleibt auch dann bestehen, wenn eine Folgesache gem § 140 FamFG abgetrennt wird, vgl auch § 137 V 1 FamFG; Ausnahme: Kindschaftsfolgesachen, § 137 V 2 FamFG (Schulte-Bunert § 44 Rz 5). Für Kindschaftssachen nach § 137 III FamFG sieht § 44 II FamGKG eine pauschale Erhöhung vor; der Ausgangswert bestimmt sich nach § 43 FamGKG; dieser wird für jede Kindschaftssache um 20 %, max um jeweils 3.000 EUR erhöht. Eine Werterhöhung findet bei mehreren Kindern nicht statt. Alte Rspr ist überholt! Bei niedrigem Ausgangswert der Ehesache und Kindschaftssache betr mehrere Kinder ist wegen des unverhältnismäßigen Aufwands gem § 44 III FamGKG eine spürbare Werterhöhung geboten; generell erscheint pro Kind eine Erhöhung von mindestens 900 EUR angezeigt (§ 48 III 3 aF; vgl auch § 3 Rn 3), wobei der Wert von 3.000 EUR auch überschritten werden darf (Schulte-Bunert § 44 Rz 12).

 

Rn 135

§ 44 I FamGKG erfasst auch den Auskunftsanspruch (Hambg FamRZ 81, 1085 zu § 46 I 1 GKG aF) und den Vergleich. Werden die Folgesachen wegen Abweisung des Scheidungsantrags gegenstandslos, § 142 II 1 FamFG, entfällt die Berücksichtigung beim GeS; werden sie fortgesetzt, sind sie mit ihrem (Gesamt-)Wert anzusetzen. § 30 I FamGKG gilt auch iRd § 33 I 1 FamGKG; das kann eine differenzierte Wertfestsetzung erforderlich machen. Bei positiver Teilentscheidung über den Scheidungsantrag nach § 140 II FamFG bleibt es für die Folgesachen bei der Wertaddition (Hamm JurBüro 80, 381; München RPfleger 91, 434 zu § 628 ZPO aF); die Abtrennung führt zur gesonderten Bewertung (Köln FamRZ 04, 285; Hamm FamRZ 08, 1095; aA München JurBüro 84, 769). Wird eine Folgesache erst nach Abgabe in den Verbund einbezogen, bleibt es wegen des bereits entstandenen Gebührenanspruchs des Rechtsanwalts bei der gesonderten Wertfestsetzung (Zweibr JurBüro 06, 425).

 

Rn 136

Wird nur in einer Folgesache Rechtsmittel eingelegt, ist ohne Rücksicht auf § 44 II FamGKG zu bewerten, so dass der Wert höher liegen kann als im ersten Rechtszug (München FamRZ 06, 632 = JurBüro 06, 143 zu § 48 III 3 GKG aF; aA Karlsr JurBüro 06, 144).

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