Rn 5

Die Tatsachen sind mit den Mitteln des § 294, mit Ausnahme der Versicherung an Eides Statt, glaubhaft zu machen. Dieser Nachteil wird nach S 2 durch die Möglichkeit der Bezugnahme auf das Zeugnis des Richters ausgeglichen. Gemeint ist damit die dienstliche Äußerung gem Abs 3 (Wieczorek/Schütze/Niemann § 44 Rz 15; Zö/Vollkommer § 44 Rz 3). Die Bezugnahme auf die dienstliche Äußerung muss bei einem anwaltlichen Gesuch ausdr erklärt werden (Frankf NJW 77, 767 [OLG Frankfurt am Main 15.12.1976 - 20 W 1044/76]; aA: Wieczorek/Schütze/Niemann § 44 Rz 15). Aus § 294 II ist zu folgern, dass nur Beweismittel zulässig sind, die sofort verwendet werden können. Eine Zeugenaussage ist deshalb schriftlich, möglichst in der Form des § 294, der Begründung beizufügen. Diese kann aber nachgereicht werden, solange über den Antrag noch nicht entschieden worden ist (St/J/Bork § 44 Rz 3; Wieczorek/Schütze/Niemann § 44 Rz 15). Eine Beibringungsfrist ist wg § 47 regelmäßig nicht zu gewähren (St/J/Bork § 44 Rz 8). Die Glaubhaftmachung ist entbehrlich, wo der Ablehnungsgrund offenkundig ist (§ 291) oder sich aus dem Akteninhalt ergibt (St/J/Bork § 44 Rz 6), wobei hierbei der pauschale Hinweis nicht genügt (Musielak/Voit/Heinrich § 44 Rz 7). Eine ›Gegenglaubhaftmachung‹ durch die andere Partei ist zulässig (Wieczorek/Schütze/Niemann § 44 Rz 14).

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