Rn 3

Bei der Ermessensausübung muss das Gericht beachten, dass die Justizgewährungspflicht eine Wertfestsetzung verbietet, die einen Beteiligten mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko belastet (BVerfGE 85, 337 [BVerfG 12.02.1992 - 1 BvL 1/89]; NJW-RR 00, 946 [BVerfG 16.11.1999 - 1 BvR 1821/94]; NJW 97, 311; eingehend § 6 Rn 2). Das ist insb bei Klärung der Frage zu berücksichtigen, welche tatsächlichen Grundlagen für die Bewertung herangezogen werden und wie immaterielle Gegenstände zu bewerten sind. Umgekehrt kommt dem Gesichtspunkt der Kostengerechtigkeit Bedeutung zu, da der GeS auch die Funktion hat, eine sachgerechte Entlohnung der Rechtsanwälte und die Einnahmen der Staatskasse zu sichern (so zutr Anders/Gehle/Gehle ZPO Vor § 3 Rz 2). Das Grundrecht der Rechtsanwälte auf freie Ausübung ihres Berufs, Art 12 I GG, ist daher mit deutlichem Gewicht zu berücksichtigen (BVerfG MDR 05, 1373; AnwBl 07, 380 = FamRZ 07, 1081: Gebührenbemessung in PKH; NJW 07, 2098: Begrenzung der Gebühren bei hohen Streitwerten verfassungskonform; LAG Baden-Württemberg JurBüro 08, 250; OLGR Brandbg 09, 971: Arbeitsaufwand berücksichtigen).

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