Rn 24

Maßgebend ist grds der Verkehrswert (s § 2311 Rn 9) des Gegenstandes, um den das Vermögen des Erblassers verringert wurde (BGH NJW 10, 3232, 3235 [BGH 28.04.2010 - IV ZR 73/08]). Bzgl eines Landgutes ist § 2312 zu beachten (BGH NJW 64, 1323; 65, 1526 [BGH 15.03.1965 - III ZR 108/63]), wenn dessen Voraussetzungen noch beim Erbfall bestehen (BGH NJW 95, 1352 [BGH 14.12.1994 - IV ZR 113/94]).

 

Rn 25

Für den Bewertungsstichtag ist zu differenzieren: Verbrauchbare Sachen (§ 92) wie Geld und Wertpapiere kommen mit ihrem Wert zur Zeit der Schenkung zum Ansatz (II 1), wobei eine Inflationsbereinigung auf den Erbfall vorzunehmen ist (vgl § 2315 Rn 8; BGH NJW 83, 1485, 1486; Kobl FamRZ 06, 1789, 1791 [juris Rz 43]: jew zur Gegenüberstellung nach II 2 [Rn 26]; BeckOKBGB/Müller Rz 31; Staud/Olshausen Rz 93; aA RGRK/Johannsen Rz 20). Ob die Sache beim Erbfall noch existiert, ist irrelevant. Das gilt auch beim Erlass (§ 397) einer Geldforderung (BGH NJW 87, 122). Beim schenkweisen Erlass einer Rentenforderung ist der auf den Erlasszeitpunkt kapitalisierte Wert (II 1) maßgeblich (BGH NJW 87, 122, 124; aA MüKo/Lange Rz 48: konkrete Ermittlung, auf welche Beträge der Erblasser ex post verzichtet hat).

 

Rn 26

Nicht verbrauchbare Sachen kommen mit ihrem Wert zur Zeit des Erbfalls zum Ansatz, es sei denn, sie hatten zur Zeit der Schenkung (dh: Schenkungsvollzug, zB bei Schenkung eines Grundstücks die Eintragung im Grundbuch, BGH NJW 75, 1831; Brandbg FamRZ 98, 1265, 1266) einen geringeren Wert. Dann gilt dieser (II 2). Es ist also eine Vergleichsberechnung anzustellen (BGH NJW 83, 1485 [BGH 10.11.1982 - IVa ZR 29/81]). Der Wert des verschenkten Gegenstandes zur Zeit des Erbfalls ist mit dem zu vergleichen, den er bei Vollzug der Schenkung hatte, wobei der Wert bei Schenkung zur Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes auf den Tag des Erbfalls umzurechnen ist (BGH NJW 75, 1831 [BGH 04.07.1975 - IV ZR 3/74]; ZEV 96, 186, 187; Rauscher II, 350; aA Pentz ZEV 99, 167, 169). Nach dem in II 2 bestimmten Niederstwertprinzip gehen nach der Schenkung eingetretene echte Wertverluste zulasten des Pflichtteilsberechtigten, kommen ihm aber Wertsteigerungen nicht zu Gute. Solange der verschenkte Gegenstand, egal in wessen Hand, bis zum Erbfall vorhanden ist, kommt es nur auf seinen Wert an. Der Erlös für eine zwischenzeitige Veräußerung ist irrelevant (Soergel/Dieckmann Rz 49; diff BeckOGK/Schindler Rz 162). Ist der Gegenstand vor dem Erbfall untergegangen, kann er nicht in Ansatz gebracht werden. Es besteht kein Ergänzungsanspruch. Aus Billigkeitsgründen sind evtl Ersatzansprüche zugunsten des Pflichtteilsberechtigten einzubeziehen. Umgekehrt sind Belastungen auf die Sache für Erhaltungsaufwendungen zu berücksichtigen (BeckOKBGB/Müller Rz 32; Staud/Olshausen Rz 99). Zu Eigengeschenken vgl § 2327.

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