Rn 8

Die Bewertung der Zuwendung erfolgt nach dem Zeitpunkt ihrer Vornahme (II 2), bei gestreckten Erwerbstatbeständen nach dem Zeitpunkt der Vollendung des dinglichen Erwerbs (BGH NJW 75, 1831). Nachträgliche Wertveränderungen bleiben unberücksichtigt, Inflation wird aber bereinigt (BGH NJW 74, 137; 75, 1831 [BGH 04.07.1975 - IV ZR 3/74]). Der Wert (W) berechnet sich, indem der Wert am Zuwendungszeitpunkt (Z) mit der Preisindexzahl für die Lebenshaltungskosten des Todesjahres (LE) multipliziert und durch die Preisindexzahl für das Zuwendungsjahr (LZ) dividiert wird (BGH NJW 92, 2888; WM 97, 860, 861; vgl den Index § 1374 Rn 13): W = Z*LE/LZ. Der Erblasser kann von II 2 abweichen und eine Anrechnung mit einem niedrigeren oder – nur in Form des Pflichtteilsverzichts (aA Nürnbg ZEV 06, 361, 362 m abl Anm Keim zur Bestimmung eines abw Stichtages; Ebenroth/Bacher/Lorz JZ 91, 277, 282) – mit einem höheren Wert anordnen (BVerfG FamRZ 06, 927; BayVerGH NJW-RR 06, 950; NK/Bock Rz 18).

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