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Die Vorschrift regelt die Bewertung laufender Versorgungen. Es gilt der Vorrang der unmittelbaren Bewertung. Bei der unmittelbaren Bewertung ändert sich die Bezugsgröße nach Erreichen der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze nicht mehr. Beiträge werden nur bis zur Altersgrenze gezahlt und entspr nur bis zu diesem Zeitpunkt erworben. Es ist also idR ausreichend, die Wertentwicklung v Beginn der Ehezeit bis zum Erreichen der Altersgrenze zu prüfen. Erfahren die Anrechte nach Bezugsbeginn noch Veränderungen, sind diese in die Wertermittlung einzustellen. Sollte sich der Wert ab Bezugsbeginn verringern, haben von diesem Wertverzehr der durch den Leistungsbeginn eingetreten ist, beide Ehegatten bis zum Ende der Ehezeit profitiert, so dass diese Wertminderung zu berücksichtigen ist. Zu Wertveränderungen nach Ehezeitende (BGH FamRZ 2016, 735). Das kann zB bei kapitalgedeckten Versorgungssystemen der Fall sein, das individuelle Deckungskapital wird mit beginnendem Leistungsbezug reduziert. Unverändert bleibt die bisherige Rspr zu den Auswirkungen des Bestandsschutzes in der gesetzlichen Rentenversicherung gem § 88 SGB VI auf den Versorgungsausgleich. Wenn die ausgleichspflichtige Person dauerhaft eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, sind die bestandsgeschützten Entgeltpunkte dieser Rente maßgeblich, wenn die Altersrente niedriger wäre (BGH FamRZ 22, 686)).

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