Tz. 53

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Es gilt der Grundsatz, dass die Vergütung nach Höhe der vom bilanzierenden Unternehmen empfangenen Leistung (Güter oder Dienstleistungen) bemessen wird. Mithin wird eine Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung unterstellt. Diese Vorgehensweise wird als "direkte Bewertung" bezeichnet (IFRS 2.10). Zudem gilt bei Transaktionen mit Nicht-Arbeitnehmern die widerlegbare Vermutung, dass der beizulegende Zeitwert auch zuverlässig ermittelt werden kann (IFRS 2.13); eine Ausnahme erfährt die in IFRS 2.13 formulierte Vermutung jedoch im Falle nicht identifizierbarer Güter oder Dienstleistungen (vgl. Tz. 8ff. u. 57).

 

Tz. 54

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

IFRS 2.IG6f. enthalten zur direkten Bewertung wichtige Konkretisierungen: Zunächst wird dort der Fall angesprochen, dass die Güter und Dienstleistungen zu mehreren verschiedenen Zeitpunkten bezogen bzw. empfangen werden. Es bleibt dann bei dem allgemeinen Grundsatz, zu dem jeweiligen Zeitpunkt, an dem das Unternehmen die Leistung erhält, eine Bewertung vorzunehmen, sodass folglich je nach Anzahl der Leistungsbezüge entsprechend häufig eine Bewertung durchzuführen ist. Die praktische Bedeutung dieser Vorgehensweise dürfte jedoch gering sein, da vielfach zwischen den einzelnen Zeitpunkten keine bedeutsamen Wertschwankungen zu verzeichnen sein werden (vgl. auch EY, International GAAP 2022, Kap. 29, Abschn. 5.4). Abweichend vom oben beschriebenen Grundsatz lässt der IASB in seinen weiteren Ausführungen in bestimmten Fällen auch Näherungsverfahren zu. So ist für den Fall, dass ein Unternehmen über einen Zeitraum von drei Monaten fortwährend Leistungen bezieht, eine Durchschnittsbewertung unter der Voraussetzung nur unwesentlicher Kursschwankungen statthaft.

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