Markets in Crypto-Assets Verordnung (MiCA-VO)

Durch die Markets in Crypto-Assets Verordnung werden einheitliche Regelungen innerhalb der EU für bestimme Crypto Assets festgelegt. Dadurch sollen insb. die Rechtssicherheit in Bezug auf diese Crypto Assets gesteigert werden sowie die Anleger besser geschützt werden. Neben zahlreichen neuen Verpflichtungen, ist u.a. die Konsequenz für die Bilanzierung aus Sicht der betroffenen Unternehmen von großer Relevanz.

Markets in Crypto-Assets Verordnung wirkt sich auf die Bilanzierung aus

Ende Juni 2023 ist die Markets in Crypto-Assets Verordnung der EU vom 31.05.2023 (nachfolgend MiCA-VO; Verordnung (EU) 2023/1114) in Kraft getreten, die, abgesehen von den Titeln III und IV, welche bereits ab dem 30.06.2024 gelten, ab dem 30.12.2024 in den Staaten der EU Geltung erlangt. In dieser Verordnung werden einheitliche Regelungen innerhalb der EU für bestimmte Crypto Assets festgelegt. Dadurch sollen insb. die Rechtssicherheit in Bezug auf diese Crypto Assets gesteigert sowie die Anleger besser geschützt werden. Neben zahlreichen neuen Verpflichtungen, ist u.a. die Konsequenz für die Bilanzierung aus Sicht der betroffenen Unternehmen von großer Relevanz.

Anwendungskreis der Markets in Crypto-Assets Verordnung und betrachtete Crypto Assets

Betroffen sind gem. Art. 2 Abs. 1 MiCA-VO Personen, welche in der EU Crypto Assets emittieren bzw. auch mit Crypto Assets verbundene Dienstleistungen anbieten und nicht als Unternehmen bzw. Personen gem. Art. 2 Abs. 2  MiCA-VO – wie z.B. die Europäische Zentralbank und die in den EU-Mitgliedstaaten agierenden nationalen Zentralbanken – eingestuft werden. Dabei sind Emittenten laut der Verordnung juristische Personen, die verschiedene Kategorien von Crypto Assets ausgeben oder eine Zulassung dieser auf einer Handelsplattform anstreben.

Grundsätzlich müssen diese Unternehmen ein sog. Whitepaper entwickeln und nach erfolgreicher Notifikation publizieren. In diesem Whitepaper müssen verschiedene Informationen über den Emittenten, das Projekt, das öffentliche Angebot usw. enthalten sein. Die ESMA wurde zur Erstellung eines Registers zur Aufbewahrung der Whitepaper beauftragt (Art. 109 MiCA-VO). Der Inhalt und Form des Whitepapers unterscheidet sich je nach Crypto Asset-Kategorie. Zudem sind für Emittenten weitere Verpflichtungen, welche von der betrachteten Kategorie des Crypto Assets abhängig sind, zu beachten.

Im Art. 3 Nr. 6-9  MiCA-VO (bzw. Erwägungsgrund Nr. 18) wird zunächst zwischen 3 verschiedenen Crypto Assets-Kategorien unterschieden: vermögenswertreferenzierte Token, E-Geld-Token und Utility Token.

Vermögenswertreferenzierte Token

Die vermögenswertreferenzierten Token beschreiben Crypto Assets, die eine Wertstabilität anstreben. Um diese zu erreichen, können dabei verschiedene als amtliche Währung eines Landes (Art. 3 Nr. 8 MiCA-VO) oder eine oder mehrere Werte oder Rechte sowie auch Kombinationen dieser referenzierten Größen als Bezugsgrundlage festgelegt sein. Als Beispiel sei mit Djed im Cardano-Netzwerk ein auf ein Netzwerk bezogener Stablecoin genannt.

E-Geld-Token

E-Geld-Token sind Crypto Assets, bei denen eine amtliche Währung eines Landes als Bezugsgrundlage dient. E-Geld-Token werden primär als Tauschmittel eingesetzt. Dazu gehören z.B. auf den US-Dollar bezogene Stablecoins, wie z.B. USDC.

Utility Token

Utility Token verfolgen nicht den Zweck, eine Wertstabilität zu erreichen. Stattdessen haben sie die Funktion, einen Zugang zu einer über die Distributed-Ledger-Technologie verfügbare Ware oder Dienstleistung zu gewähren. Zu erwähnen ist, dass in den weiteren Ausführungen der MiCA-VO auf Utility Token nicht mehr explizit eingegangen wird. Vielmehr werden diese als „andere Crypto Assets als vermögenswertreferenzierte Token und E-Geld-Token“ eingestuft, für welche sich Regelungen in den Artikeln 4-14 finden. Für vermögenswertreferenzierte Token und E-Geld-Token sind die Vorgaben umfangreicher und finden sich in den Artikeln 16-47 bzw. 48-58. Neben den Crypto Assets-Kategorien wird in den Artikeln 75-82 zudem auf die mit Crypto Assets verbundenen Dienstleistungen eingegangen.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass nur ein Teil von Crypto Assets betrachtet wird und die Abgrenzung der betrachteten Crypto Asset-Kategorien nicht immer eindeutig ist. So werden z.B. Non Fungible Token (NFTs), Crypto Assets, die im Rahmen der Pflege eines Blockchain-Netzwerks erzeugt werden, sowie weitere in Art. 4 Abs. 2 und 3  MiCA-VO aufgeführte Crypto Assets nicht behandelt. . Laut Art. 142 MiCA-VO ist jedoch von der EU-Kommission bis zum 30.12.2024 ein Bericht über die jüngsten Entwicklungen in der Crypto-Branche vorzulegen, in dem u.a. auf die Entwicklungen in Bezug auf NFTs einzugehen ist. In dem Bericht kann auch ein Gesetzesvorschlag enthalten sein.

Resultierende Bilanzierungsfragen der Markets in Crypto-Assets Verordnung

In der MiCA-VO wird nicht direkt auf die Bilanzierung von Crypto Assets eingegangen; es finden sich jedoch einige Regelungen, die indirekte Ausführungen dazu enthalten (Tab. 1), wobei diese nur wertreferenzierte Token und E-Geld-Token betreffen. Weitere Token (u.a. auch Utility Token) werden in dieser Hinsicht nicht betrachtet.

Betrachtete Crypto Assets

Bilanzierungsfragen

vermögenswertreferenzierte Token (Art. 16-47)


  • Eigenmittelanforderung (Art. 35)
  • Vermögensreserve (Art. 36-40)
  • Forderungsanspruch und Rücktauschrechte Inhaber (Art. 39)

E-Geld-Token (Art. 48-58)

  • Forderungsanspruch der Inhaber (Art. 49)
  • Anlage entgegengenommener Geldbeträge (Art. 54)

Anforderungen an Emittenten vermögenswertreferenzierter Token

Insbesondere Emittenten vermögenswertreferenzierter Token müssen einige Verpflichtungen beachten. So wird gem. Art. 31 Abs. 1 MiCA-VO von den Emittenten dieser Token verlangt, Eigenmittel zu halten, welche mindestens den höheren Betrag aus 350.000 EUR oder 2 % des durchschnittlichen Betrages der sog. Vermögensreserve oder 25 % der fixen Gemeinkosten des Vorjahres betragen. Die Vermögensreserve nimmt eine besondere Bedeutung für Emittenten vermögenswertreferenzierter Token ein. Diese muss gem. Art. 36 Abs. 1 MiCA-VO gebildet und gehalten werden, wobei dies für jede Kategorie vermögenswertreferenzierter Token gilt. Als Vermögensreserve können dabei laut Art. 33 Abs. 4 MiCA-VO verschiedene Vermögenswerte dienen, wie Nominalgeldwährungen, Finanzinstrumente und auch bestimmte Crypto Assets. Grundsätzlich ist eine Bilanzierung des Reservevermögens analog zu Kreditinstituten denkbar. Die Bewertung der (aggregierten) Vermögenswertreserve erfolgt dabei gem. Art. 36 Abs. 7 MiCA-VO mittels Marktpreise, was bei Crypto Assets mit Herausforderungen verbunden sein dürfte.

Als Verwahrer des Reservevermögens können ein Kreditinstitut bei allen Arten von Vermögenswerten fungieren oder ein Krypto-Dienstleister bei Crypto Asstes als Reservevermögen oder eine Wertpapierfirma, wenn es sich beim Reservevermögen um Finanzinstrumente handelt. Insofern stehen auch die Verwahrer vor Bilanzierungsfragen. So sind für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gem. Art. 37 Abs. 6 MiCA-VO Konten zur Verwaltung des Vermögens von Emittenten zu bilden und die entsprechenden Buchungen vorzunehmen. Für Krypto-Dienstleister als Verwahrer sind Verzeichnisse der Risikopositionen der Emittenten zu führen.

Neben dem Reservevermögen sind bei den Emittenten zudem die Rücktauschrechte der Inhaber vermögenswertreferenzierter Token gem. Art. 39 Abs. 1 MiCA-VO zu erfassen. Diese sollten grundsätzlich Finanzinstrumente darstellen. Der Rücktausch erfolgt dabei entweder mit der Zahlung eines Geldbetrags, der dem Marktwert des Vermögenswerts (auf welchen sich der vermögenswertreferenzierte Token bezieht) entspricht, oder der Gewährung der entsprechenden Vermögenswerte. Hierbei besteht Klärungsbedarf, wie der Marktwert genau zu ermitteln ist und ob die Wertschwankungen mit entsprechenden Sicherungsinstrumenten abgesichert werden können. So kann z.B. eine Verbindlichkeit gegenüber einem Inhaber wertreferenzierter Token gebildet werden, jedoch unterliegen diese – wenn es sich um Token handelt, die an einen anderen Crypto Asset gebunden sind – Wertschwankungen.

Anforderungen an Emittenten von E-Geld-Token

Im Rahmen der E-Geld-Token haben die Inhaber gem. Art. 49 Abs. 2 MiCA-VO einen Forderungsanspruch, der bilanziell bei den Emittenten als Verbindlichkeit erfasst werden müsste. Dabei werden die E-Geld-Token zum Nennwert des im Gegenzug erhaltenen Geldbetrags erfasst. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch Art. 54 MiCA-VO, nach welchem die Geldbeträge, die Emittenten gegen E-Geld-Token erhalten, zum Teil in sichere Aktiva anzulegen und demnach zu aktivieren sind. So sind mindestens 30 % dieser Geldbeträge bei Kreditinstituten auf gesonderten Konten aufzubewahren. Im Rahmen der Aktivierung wären Währungsumrechnungen zu beachten, da sich E-Geld-Token auf verschiedene Fremdwährungen beziehen können. Zur Absicherung von Kursschwankungen bei Einstufung als Fremdwährung ist eine Anwendung des Cash Flow Hedge denkbar.

Fazit: Bilanzierung auf Emittenten-Ebene aktuell noch ungeklärt

Insgesamt ist festzustellen, dass die MiCA-VO für einige Crypto Asset-Kategorien EU-weit eindeutige Regelungen kodifiziert. Hinsichtlich der Bilanzierung dieser Crypto Assets wirft sie aber zugleich eine Reihe von Fragen auf. So ist die Bilanzierung von vermögenswertreferenzierten Token und E-Geld-Token auf Seiten der Emittenten und auch der Inhaber aktuell ungeklärt. Abzuwarten sind insb. die von der ESMA auszuarbeitenden technischen Regulierungsstandards, die einige der offenen Fragen (u.a. in Bezug auf die Bilanzierung) klären könnten. Der erste von drei Teilen wurde im Juli 2023 veröffentlicht. Die restlichen Teile sind im Oktober 2023 und Anfang 2024 zu erwarten.


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